Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

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Anzeigepflichten (Steuerges... / 2.2 Kennzeichen

Entsprechend der Richtlinie unterteilt auch das deutsche Recht in Kennzeichen mit (§ 138e Abs. 1 AO) und ohne (§ 138e Abs. 2 AO) sog. Relevanztest (§ 138d Abs. 2 Nr. 3 lit. a AO). Kennzeichen mit Relevanztest sind: Mandatsvereinbarungen mit Vertraulichkeitsklauseln, die die Offenlegung gegenüber anderen Beratern oder der Finanzverwaltung untersagen oder unter ein pauschales Z...mehr

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Anzeigepflichten, internati... / 1 Systematische Einordnung

Den Anzeigepflichten werden 3 Funktionen zugeschrieben: veranlagungsunterstützende Funktion; rechtspolitische Funktion und Abschreckungsfunktion. Sie sollen mithin das Risikomanagement der Finanzbehörden bei den Steuerveranlagungen unterstützen, frühzeitige Hinweise für über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende steuerpolitische Abwehrmaßnahmen geben und schließlich abschrecke...mehr

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Funktionsverlagerung – ABC ... / 3 Hinweise

Da einer grenzüberschreitenden Verlagerung von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten möglicherweise auch eine Verlagerung von Steuersubstrat verbunden ist, haben viele Staaten Regelungen erlassen, die eine Besteuerung eben solcher grenzüberschreitenden Umstrukturierungen / Funktionsverlagerungen vorsehen. Die konkreten Regelungen zu Funktionsverlagerungen in den einzelnen ...mehr

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Schachtelprivileg, internat... / 4 Beratungshinweise

Die Rspr. des BFH hat Gestaltungen mit hybriden Finanzinstrumenten unter Ausnutzung des internationalen Schachtelprivilegs erschwert (vgl. auch die gesetzlichen Regelungen zu "Hybriden Finanzierungen (Inkongruenzen)" in § 4k EStG). Zusätzlich schließt das materielle Konvergenzprinzip in § 8b Abs. 1 S. 2 KStG solche Steuergestaltungen aus. Nach dieser Vorschrift ist die Steue...mehr

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Transferpaket – ABC IntStR / 3 Hinweise

Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer Funktionsverlagerung können zu einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen führen (§§ 138d ff AO). Bei Erfüllen bestimmter Kennzeichen (sog. Hallmarks) sind die Unternehmen oder deren Intermediäre (z. B. Steuerberater) verpflichtet, eine Meldung an die Finanzbehörden vorzunehmen. In Betracht kommt bei Umst...mehr

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Anhang zu § 8: ABC des internationalen Steuerrechts

Abgeltungswirkung Abzugsmethode Advanced Pricing Agreement (APA) Aktivitätsklausel (AStG) Aktivitätsklausel (DBA) Anrechnungsmethode Ansässigkeit Anzeigepflichten, international Anzeigepflichten (Steuergestaltungen) Ausgleichsposten i. S. d. § 4g EStG Auskunftsverkehr Ausländische Einkünfte Bandbreiten Beneficial Owner (Nutzungsberechtigter) BEPS Beschränkte Steuerpflicht Betriebsaufspaltu...mehr

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BEPS - ABC IntStR / 2 Inhalt

Die 15 Aktionspunkte betreffen folgende Bereiche, wobei für Einzelheiten auf die einzelnen Stichworte verwiesen wird: Aktionspunkt 1: Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung Der Bericht über die steuerlichen Probleme der Digitalisierung stellt eine umfassende Materialsammlung dar, hat aber keine konkreten Lösungen aufgezeigt, sondern weitere Analysen vorgeschlagen. I...mehr

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Grundvermögen (Grundstücksg... / 3 Praxisfragen

In der Praxis sind zwei Tatbestände besonders wichtig. Es sind dies die Regelung über Grundstücksgesellschaften und des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Bei der Regelung über Grundstücksgesellschaften in den DBA, Art. 13 Abs. 4 OECD-MA, ist zu beachten, dass das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Gesellschafters bei Veräußerung der Anteile nur gilt, wenn sich der...mehr

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Auskunftsverkehr – ABC IntStR / 2 Inhalt

Die Rechtsgrundlagen des internationalen Auskunftsverkehrs sind verstreut und überschneiden sich. Man unterscheidet zwischen Auskünften, zu deren Erteilung sich ein Staat durch internationalen Vertag verpflichtet hat, und solchen Auskünften, die ein Staat ohne Verpflichtung erteilt (Kulanzauskünfte). § 117 Abs. 1 AO ermächtigt die deutschen Finanzbehörden, den Auskunftsverkeh...mehr

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Kapitalertragsteuer – ABC I... / 2 Inhalt

Der KapESt unterliegen alle Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG, also auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Trotz des Charakters der KapESt als Vorauszahlung auf die Steuerschuld bestimmt § 43 Abs. 1 S. 3 EStG, dass der Steuerabzug ungeachtet von § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG vorzunehmen ist. Die vollständige Steuerfreistellung nach § 8b Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16 Verletzung der Deklarationspflicht über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung aus § 138k S. 1 AO

2.16.1 Allgemeines Rz. 125 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 126 § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO erfasst die Verletzung der Deklarationspflicht des Nutzers (vgl. Rz. 130) aus § 138k S. 1 AO bei Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Eine solche Verletzung kann liegen in der Nicht- oder Falschdeklaration sowie in der un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15 Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Nutzers grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Rz. 119 § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO a. F. wurde im Jahr 2024 aufgehoben[1] und die bisher in der Norm enthaltenen Bußgeldtatbestände wurden ohne inhaltliche Änderung in die Regelung des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO überführt.[2] RZ 120-124 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14 Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Intermediärs über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

2.14.1 Allgemeines 2.14.1.1 Zweck der Norm Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1.1 Zweck der Norm

Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Verstößen gegen die in Umsetzung des Art. 8a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1.2 Tathandlung

Rz. 111 § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO erfasst 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht aus § 138d Abs. 1 AO [1], wobei sich die Art und Weise, in der die jeweilige Mitteilung zu erfolgen hat, aus § 138f Abs. 1, 2 und 3 S. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 AO ergibt.[2], 2. Verletzungen der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO [3] sowie 3. Verstö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.1 Allgemeines

Rz. 125 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 126 § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO erfasst die Verletzung der Deklarationspflicht des Nutzers (vgl. Rz. 130) aus § 138k S. 1 AO bei Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Eine solche Verletzung kann liegen in der Nicht- oder Falschdeklaration sowie in der unvollständigen oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.2 Taugliche Täter

Rz. 130 Tauglicher Täter i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO i. V. m. § 138k S. 1 AO ist der Nutzer i. S. d. § 138d Abs. 5 AO [1], also jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzuset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.2 Tauglicher Täter

Rz. 117 Bei § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO handelt es sich um eine Sonderdelikt. Tauglicher Täter des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO ist gemäß dem Wortlaut der Norm ausschließlich der Intermediär i. S. d. § 138d Abs. 1 AO [1], also diejenige Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereits...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 5 § 379 AO bedroht 19 unterschiedliche Begehungsweisen mit Geldbuße: das Ausstellen unrichtiger Belege[1] die entgeltliche Weitergabe von Belegen[2] das Nichtverbuchen oder unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen[3] den Einsatz ordnungswidriger elektronischer Aufzeichnungssysteme[4] das Fehlen einer zertifizierten internen technischen Sicherungseinrichtung bei elektronisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1 Allgemeines

2.14.1.1 Zweck der Norm Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Verstößen gegen die i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.5 Angabe des wirtschaftlichen Wertes der Steuergestaltung, Abs. 3 S. 1 Nr. 8

Rz. 29 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 8 ist der tatsächliche oder voraussichtliche wirtschaftliche Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung anzugeben. Gemeint ist nicht der Wert, den die Steuergestaltung bei einer möglichen Mehrzahl von Implementierungen erzeugen kann, sondern der wirtschaftliche Wert der konkret geplanten Steuergestaltungen, die zu diesem Zeitpunkt nach Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.3 Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung, Abs. 3 S. 1 Nr. 4-6

Rz. 24 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 4 muss die Mitteilung Einzelheiten zu dem oder den Kennzeichen i. S. d. § 138e AO enthalten, aufgrund deren die Steuergestaltung mitteilungspflichtig ist. Da der Inhalt der Steuergestaltung unter Nr. 5 mitzuteilen ist, ist unter Nr. 4 darzulegen, weshalb die Steuergestaltung unter eines oder mehrere der Kennzeichen fällt. Systematisch ist die Eino...mehr

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Fragen und Antworten zur So... / Wie trägt die Spezialeinheit dazu bei, weitere Steuergestaltung aufzudecken?

Die Spezialeinheit ist zentraler Anlaufpunkt für alle Landes- und Bundesbehörden, die bei ihrer Arbeit vor Ort auf mögliche steuerliche Gestaltungen im Kapitalmarktbereich stoßen. Diese Verdachtsfälle werden gesammelt und analysiert. Aufgrund der Expertise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können so modellhafte Gestaltungen sehr viel schneller und gründlicher als bisher e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 1 § 138e AO konkretisiert die Vorschrift des § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der sachlichen Kriterien des Begriffs der "grenzüberschreitenden Steuergestaltungen". Die Definition der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in § 138d Abs. 2 AO enthält eine persönliche und eine sachliche Komponente. Die persönliche Komponente ist i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.2.2 Vertraulichkeitsvereinbarungen, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 14 Nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a liegt ein Kennzeichen für eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vor, wenn die Vereinbarung eine Vertraulichkeitsklausel enthält. Zur Bindungswirkung der Vertraulichkeitsvereinbarung Rz. 12. Eine solche schädliche Vertraulichkeitsklausel liegt vor, wenn durch sie dem Nutzer oder einem anderen an der Steuergestaltung Beteiligten verboten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6 Zuweisung der Registrier- und Offenlegungsnummer, Abs. 5

Rz. 36 § 138f Abs. 5 AO enthält Vorschriften zum Verfahren, wenn der Datensatz mit der Mitteilung bei dem BZSt eingegangen ist. Das BZSt vergibt zwei Nummern zur Identifikation der Mitteilung bzw. der Steuergestaltung. Die Registriernummer ("Arrangement-ID") bezeichnet die mitgeteilte Steuergestaltung, die Offenlegungsnummer ("Disclosure-ID") die eingegangene Mitteilung. Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

1 Allgemeines 1.1 Übersicht Rz. 1 In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.2 Einschränkung der Mitteilungspflicht des ausländischen Intermediärs, Abs. 7

Rz. 45 Der Intermediär ist gegenüber dem BZSt nur dann zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet, wenn er eine Beziehung zu der Bundesrepublik aufweist. Ist dies der Fall, trifft ihn in der Bundesrepublik die Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt auch dann, wenn die Steuergestaltung keinen Bezug zur Bundesrepublik aufweist.[1] Diese Beziehung k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.6 Angabe der betroffenen EU-Mitgliedstaaten, Abs. 3 S. 1 Nr. 9

Rz. 30 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 9 sind alle Mitgliedstaaten der EU zu benennen, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sein werden. Dazu gehört auch die Bundesrepublik. Betroffene EWR- oder Drittstaaten brauchen nicht aufgeführt zu werden. "Betroffenheit" eines EU-Mitgliedstaates liegt vor, wenn die konkrete Steuergestaltung bzw. bei mehreren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 8 "Umsetzung" bzw. Implementierung bedeutet, dass Schritte unternommen werden, die konkret zu der Steuervergünstigung führen. Der Abschluss eines Rahmenvertrags ist noch keine Umsetzung in diesem Sinne, da er allein nicht zu Steuerersparnissen führt. "Umsetzung" ist dann erst das Einzelgeschäft, das im Rahmen des Rahmenvertrags vorgenommen wird.[1] Eine Steuergestaltung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Erster Schritt zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 3

Rz. 13 Schließlich bestimmt § 138f Abs. 2 Nr. 3 AO als maßgebenden Tag denjenigen, an dem mindestens ein Nutzer den ersten Schritt zu der Umsetzung der Steuergestaltung gemacht hat. Dieser Stichtag dürfte praktisch gegenüber den Stichtagen der Nrn. 1 und 2 von geringer Bedeutung sein, da diese Stichtage regelmäßig früher liegen werden. Denkbar ist das Eingreifen des Stichtag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Bereitschaft des Nutzers zur Umsetzung, Abs. 2 Nr. 2

Rz. 12 Die Frist zur Mitteilung beginnt nach § 138f Abs. 2 Nr. 2 AO auch mit Ablauf desjenigen Tages, an dem der Nutzer zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereit ist. Ist die Steuergestaltung durch einen Intermediär konzipiert worden, wird der Zeitpunkt nach Nr. 1 früher liegen, da der Nutzer zur Implementierung nicht bereit sein kann, wenn die erforder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.4 Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, Abs. 3 S. 1 Nr. 7

Rz. 28 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 7 hat die Mitteilung auch die Angabe der Rechtsvorschriften zu enthalten, die unmittelbar die Grundlage der Gestaltung bilden. Anzugeben sind die Rechtsvorschriften aller beteiligten EU-Staaten, also auch die der Bundesrepublik. Die Systematik der Vorschrift ist insoweit fehlerhaft, als die Mitgliedstaaten erst unter Nr. 9 zu benennen sind. Sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.3 Bedeutung der Kennzeichen

Rz. 5 Die Kennzeichen dienen dazu, von der Finanzverwaltung als "aggressiv" empfundene Steuergestaltungen von anderen angemessenen Steuerplanungsmodellen abzugrenzen. Angesichts der Dynamik der Entwicklung aggressiver Steuerplanungsmodelle, deren Komplexität und deren ständiger Anpassung an sich ändernde rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse hat die EU-Amtshilferichtli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 138e AO konkretisiert die Vorschrift des § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der sachlichen Kriterien des Begriffs der "grenzüberschreitenden Steuergestaltungen". Die Definition der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in § 138d Abs. 2 AO enthält eine persönliche und eine sachliche Komponente. Die persönliche Komponente ist in § 138d Abs. 2 Nr. 2 AO definiert. Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.1 Allgemeines; Schutz personenbezogener Daten

Rz. 16 Abs. 3 zählt detailliert auf, welche Angaben die Mitteilung enthalten muss. Die Aufzählung der mitzuteilenden Daten in Abs. 3 ist abschließend. Die Mitteilung ist nur vollständig, wenn alle Angaben, die Abs. 3 fordert, gemacht worden sind, soweit diese Angaben einschlägig sind. Ist die Mitteilung danach nicht vollständig, kann nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO eine Ordnungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.2 Angaben zu den beteiligten Personen, Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3

Rz. 21 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 sind Angaben zu der Person des Intermediärs zu machen, wobei in Nr. 10 und S. 2 ergänzende Angaben gefordert werden. Ist der Intermediär eine natürliche Person, sind Familienname und Vorname sowie Tag und Ort der Geburt anzugeben. Ist er keine natürliche Person, d. h. eine Körperschaft oder Personengesellschaft, ist die Firma oder der Name anzug...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.1 Übersicht

Rz. 38 Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf konkrete Inhalte bzw. Wirkungen der Steuergestaltung. Voraussetzung des Kennzeichens ist daher, dass eine "Steuergestaltung" i. S. d. § 138d Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO vorliegt. Ist das der Fall, führt der in § 138e Abs. 1 Nr. 3 AO beschriebene Inhalt der Steuergestaltung zu einem Kennzeichen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Main Purpo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.7 Angabe weiterer Personen, Abs. 3 S. 1 Nr. 10

Rz. 31 Abs. 3 S. 1 Nr. 10 erhält eine Erweiterung der in Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 anzugebenden Personen. Es sind über die dort genannten Personen alle Personen anzugeben, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sein werden. Mit den betroffenen Personen können nicht der Intermediär und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4 Mitteilungspflicht mehrerer Intermediäre, Abs. 9

Rz. 53 § 138f Abs. 9 AO regelt den Fall, dass mehrere Intermediäre zur Mitteilung derselben Steuergestaltung verpflichtet sind. In diesem Fall sind alle betroffenen Intermediäre nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet, d. h. jeder von ihnen hat die Verpflichtung in einer Art Gesamtschuldnerschaft zu erfüllen. Insgesamt ist die Mitteilungspflicht jedoch nur einmal zu erfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Allgemeines

Rz. 5 Der Zeitpunkt, zu dem der Datensatz mit den Angaben zu der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zu übermitteln ist, ist durch drei Ereignisse definiert, wobei es genügt, wenn eines dieser Ereignisse eingetreten ist. Maßgebend ist das am frühesten eingetretene Ereignis. Der Datensatz ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem dieses erste ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3 Mitteilungspflicht des Intermediärs in mehreren EU-Staaten, Abs. 8

Rz. 51 § 138f Abs. 8 AO regelt den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in einem oder mehreren anderen EU-Staaten zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Intermediär von der Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, aber auch nur dann, befreit, wenn er nachweisen kann, dass die Mitteilung in einem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 21.12.2019[1] eingeführt worden und setzt Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/822[2] um, der seinerseits auf Action 12 des BEPS-Projekts der OECD beruht.[3] In diesem Anhang IV sind die Kennzeichen aufgeführt, die inhaltsgleich in § 138e Abs. 1, 2 AO aufgenommen worden sind. § 138e Abs. 3 AO mit der Definition der verbundenen Unternehm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Übersicht

Rz. 1 In § 138f AO enthält das Verfahren zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wobei in dieser Vorschrift im Wesentlichen der Fall erfasst ist, dass der Intermediär zur Mitteilung verpflichtet ist. Lediglich Abs. 6 der Vorschrift behandelt den Fall, dass die Pflicht zur Mitteilung eines Teils der erforderliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Form der Mitteilung, Abs. 1

Rz. 3 Die Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mit dem in Abs. 3 beschriebenen Inhalt über die amtlich benannte Schnittstelle einzureichen.[1] Für den Begriff der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wird auf die Definition des § 138d Abs. 2 AO verwiesen.[2] Die Verpflichtung zur Abgabe der Mitteilung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.1 Allgemeines

Rz. 9 Die Kennzeichen des Abs. 1 begründen nur dann eine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung, wenn die Voraussetzungen des "Main Purpose Tests" des § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO erfüllt sind (Relevanztest). Es muss also erwartet werden können, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile in der Erlangung eines steuerlichen Vorteils besteht.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.1 Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, Abs. 6

Rz. 39 § 138f Abs. 6 AO regelt den Übergang der Mitteilungspflicht auf den Nutzer, wenn dieser den Intermediär nicht von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit befreit hat.[1] Voraussetzung ist, dass der Intermediär hinsichtlich der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt. Durch die Vorschrift wird vermieden, dass der zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2a Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 21.12.2019[1] eingeführt worden. Die Vorschrift ist nach Art. 97 § 33 EGAO ab dem 1.7.2020 anzuwenden, wenn das in § 138f Abs. 2 AO maßgebende Ereignis nach dem 30.6.2020 eingetreten ist. Die Mitteilungspflicht tritt jedoch bereits für Steuergestaltungen ein, wenn der erste Schritt der Steuergestaltung nach dem 24.6.2018 und vor dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5 Information der Beteiligten über die Mitteilung, Abs. 4

Rz. 33 Nach § 138f Abs. 4 AO hat der Intermediär, der die Mitteilung zu übermitteln hat, den oder die Nutzer über diese Mitteilung zu informieren. Er hat dem Nutzer mitzuteilen, welche den Nutzer betreffenden Daten nach Abs. 3 er dem BZSt für Steuern übermitteln wird. Damit wird der Nutzer darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten der Finanzbehörde übermittelt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.2 Unangemessene Schritte zur Verlustnutzung, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

Rz. 39 Ein Kennzeichen für eine mitteilungspflichtige Steuergestaltung liegt unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests vor, wenn ein Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um Verluste nutzen zu können. Zweck der Regelung ist, Maßnahmen zu erfassen, die zu einer "Statusverbesserung" hinsichtlich der Verluste führen, also zu einer Nutzung der Verluste...mehr