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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138f Verfahren zur Mitteilung g ... / 4.6 Angabe der betroffenen EU-Mitgliedstaaten, Abs. 3 S. 1 Nr. 9

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 30

Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 9 sind alle Mitgliedstaaten der EU zu benennen, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sein werden. Dazu gehört auch die Bundesrepublik. Betroffene EWR- oder Drittstaaten brauchen nicht aufgeführt zu werden. "Betroffenheit" eines EU-Mitgliedstaates liegt vor, wenn die konkrete Steuergestaltung bzw. bei mehreren Nutzern die konkreten Steuergestaltungen geeignet sind, steuerliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat zu haben. Dies bestimmt sich nach den Regeln des § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO. Daher genügt es z. B., dass die Steuergestaltung die Beziehungen eines Mitgliedstaates zu einem Drittstaat betrifft, wenn der Steuervorteil oder ein Teil des Steuervorteils in dem EU-Mitgliedstaat eintreten soll. M.E. ist ein EU-Mitgliedstaat auch betroffen, wenn die Steuergestaltung bei ihm zu einer höheren Steuer führt, dem aber eine umso höhere Steuerentlastung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR- oder Drittstaat gegenübersteht. Abzustellen ist auf die konkrete meldepflichtige Steuergestaltung. Nicht mitzuteilen sind danach diejenigen EU-Mitgliedstaaten, die von der konkreten zu meldenden Steuergestaltung nicht unmittelbar betroffen sind, die aber Steuervorschriften haben, die bei Implementierung einer Steuergestaltung der gemeldeten Art ebenfalls zu Steuervorteilen führen würden.[1]

[1] Hierzu BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006 :010, BStBl I 2021, 582, Rz. 227.

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