Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein wichtiger Baustein der deutschen "Abwehrgesetzgebung" gegen die unerwünschte Nutzung internationaler Steuergestaltungen – vorrangig durch die Verlagerung von Einkunftsquellen auf ausländische verbundene Unternehmen. Sie beseitigt – einmalig im deutschen Steuerrecht – die Abschirmwirkung von ausländischen Kapitalgesellschaften, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Historische Entwicklung vor Einführung des § 6. Bis zur Einführung des § 6 kannte das deutsche Steuerrecht keine gezielte[2] gesetzliche Möglichkeit,[3] bei der Verlegung des Wohnsitzes eines Gesellschafters mit wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung eine Besteuerung der stillen Reserven durchzuführen, auc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Begriff der vGA

Rz. 1421 [Autor/Stand] Eine Legaldefinition des Begriffs vGA gibt es nicht. Verdeckte Gewinnausschüttungen werden ausdrücklich nur in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG im Zusammenhang mit der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens erwähnt. Nach dieser Regelung mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen einer Körperschaft nicht. Sie sind daher von der auszahlenden ...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 8. Weitere Gesetzesänderungen 2014

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Unwirksame Geschäfte, Scheingeschäfte und Steuerumgehung

Schrifttum: Adick, Neues vom Strohmann – notwendige Feststellungen für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, PStR 2014, 252; Beul/Beul, Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, NJW 1985, 13; Birnbaum/Matschke, Gestaltungsmissbrauch und Steuerhinterziehung, NZWiSt 2013, 446; Böing, Der Begriff des steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs im Gemeinsch...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 9. Gesetzesänderungen 2015

Rz. 44 Die Änderungen durch das StÄnd-AnpG-Kroatien gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Soweit eine frühere oder spätere Anwendung vorgesehen ist, wird dies in der nachfolgenden Auflistung explizit erwähnt. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 sind beim Lohnsteuerabzug ab 2015 anzuwenden. Rz. 45 Einkommensteuermehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Nichterfüllung von Erfassungspflichten

Rz. 314 [Autor/Stand] Die in §§ 137, 138 und 139 AO geregelten Anzeigepflichten sollen im Wesentlichen die erstmalige Erfassung des Stpfl. durch die FinB ermöglichen. Durch die Nichtanmeldung wird die FinB über die Steuerpflicht von vornherein in Unkenntnis gehalten. Dem FA ist damit die Möglichkeit genommen, für das laufende Jahr die gesetzlich vorgesehenen Vorauszahlungen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XVIII. Verrechnungspreise

Schrifttum: Baumhoff/Ditz/Greinert, Grundsätze der Dokumentation internationaler Verrechnungspreise nach der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung, DStR 2004, 157; Baumhoff, Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen, in Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl. 2018, Rz. 4.1 ff.; Bruschke, Sanktionen bei einem Verstoß geg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Pflicht zur Angabe steuerlich erheblicher Tatsachen

Rz. 288 [Autor/Stand] Tatbestandsmäßig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt nur, wer gegenüber den FinB (s. Rz. 251 ff.) – anders als bei Abs. 1 Nr. 1 nicht gegenüber anderen Behörden – zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen rechtlich verpflichtet ist und diese Pflicht verletzt. Im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt es sich also um ein Sonderdelikt (s. Rz. 8...mehr

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ZErb 10/2023, Wegzug aus steuerlichen Gründen

Deininger (Hrsg.) 3. Auflage 2023 290 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-140-7 Die Bereitschaft, aus steuerlichen Gründen Deutschland den Rücken zu kehren und in das benachbarte Ausland, insbesondere in die Schweiz, nach Österreich oder nach Italien wegzuziehen, hat in den letzten Jahren nicht nur stetig, sondern sogar ganz dramatisch zugenommen. Zogen in den Anfangsja...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Objektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung

Schrifttum: Beller/Wagner, Die Bedeutung der Kenntnis der Finanzbehörden für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, ZWH 2022, 1; Beyer, Auswirkungen der Erklärungsfiktion des § 150 Abs. 7 S. 2 AO im Steuerstrafrecht bei Mitteilungen Dritter gem. § 93c AO, NZWiSt 2018, 359; Bilsdorfer, Steuerberatung im Grenzbereich von Kreativität und Steuerhinterziehung, PStR 2000, 150...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Umgehung durch den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO)

Rz. 1237 [Autor/Stand] Durch den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abs. 1 AO) kann die Steuerpflicht nicht umgangen werden. Das gilt auch dann, wenn eine unangemessene Gestaltung zur Verwirklichung des Tatbestands einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird[2]. Zur Abgrenzung zum Scheingeschäft s. Rz. 1230, 1232. Da die Bestimmung wirtschaftlich ...mehr

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Betriebsvermögen/Privatverm... / 4.1 Allgemeine Regelung

Rz. 39 Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit wird jedes Wirtschaftsgut als Einheit betrachtet. Deshalb kann es auch bei gemischter Nutzung nur entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein.[1] Liegt der betriebliche Nutzungsanteil unter 10 %, ist das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen zuzurechnen. Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 %, stellt das Wirtschaf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Systematische Bedeutung des Vorsteuerabzugs

Rz. 1 Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück des seit dem 1.1.1968 in Deutschland geltenden Umsatzsteuerrechts; er ist das bestimmende Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug), das in Deutschland entsprechend den europäischen Vorgaben der MwStSystRL zu gelten hat.[1] Der EuGH spricht in ständiger Rspr. davon, dass der Vorsteuerabzug "int...mehr

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Belegschaftsrabatte: Voraus... / 4 Belegschaftshandel nicht als Hauptzweck

Begünstigt sind nur Waren, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt, bzw. nur sonstige Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber aus seiner Produkt- bzw. Leistungspalette unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit fremden Dritten selbst am Markt erbringt. Dabei ist entscheidend, mit welchen Produkten der Arbeitgeber konkret am Markt erscheint. Bezieht ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Zweck des § 1

a) Nationale Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes Rz. 17 [Autor/Stand] Verrechnungspreise und Einkünfteverlagerung. Die Gewinnabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und die damit korrelierende Problematik der Bestimmung internationaler Verrechnungspreise stehen im Fokus der internationalen Finanzbehörden.[2] Die internationale Gewinnabgrenzung hat sich ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Materialien der OECD

Rz. 59 [Autor/Stand] Anwendung der OECD-Leitlinien durch die Finanzverwaltung. Ein zentrales Anliegen der VWG Verrechnungspreise ist die international einheitliche Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Infolgedessen "orientiert sich die deutsche Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden innerstaatlichen Rechts grundsätzlich an den OECD-Leitlinien",[2] und zwar unabhängig ...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.11.3 Verluste aus Termingeschäften

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde eine Verrechnungsbegrenzung für Verluste aus Termingeschäften eingeführt. Darunter fallen insbesondere Verluste aus dem Verfall von Optionen. Solche Verluste können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.11.4 Verluste aus Forderungsausfällen

Eine weitere durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingeführte Verlustverrechnungsbegrenzung gilt für Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirts...mehr

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Verluste/Verlustabzug / 7.11.2 Veräußerung von Aktien

Verluste aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (= Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden...mehr

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Internationales Steuerrecht

Begriff Der Begriff des Internationalen Steuerrechts ist im deutschen Ertragssteuerrecht nicht legal definiert. Der Begriff wird als übergeordnete Umschreibung der 5 Elemente des deutschen Steuerrechts bezeichnet, die sich mit grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalten beschäftigen. Es handelt sich um die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen; der nationalen Vorschri...mehr

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Anwendungsgebiete künstlich... / 1 Steuerliche Verrechnungspreise und der Fremdvergleichsgrundsatz

Für steuerliche Zwecke muss gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Außensteuergesetz (AStG) die Liefer- und Leistungsverrechnung zwischen verbundenen Unternehmen in einer Unternehmensgruppe (Konzern) dem sog. Fremdvergleichsgrundsatz genügen. Der Fremdvergleichsgrundsatz (eng.: "arm’s length principle") bildet hierbei das Fundament der internationalen Steuerordnung und verknüpft verschiedene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.5 Zwingendes öffentliches Interesse im parlamentarischen Verfahren

Rz. 128 Für Informationen und Aktenvorlagen an parlamentarische Untersuchungsausschüsse (vgl. dazu auch Rz. 90) ist dann ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben, wenn diese zwingend erforderlich sind, um Vorgänge im Rahmen der parlamentarischen, politischen Kontrolle zu überprüfen, die von besonders weit reichender Bedeutung sind. Das ist z. B. bei Vorgängen anzunehmen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Giloy, Gehaltsverzicht und lohnsteuerlicher Zufluss, BB 1984, 715; Apitz, Zeitpunkt des Zuflusses im Falle eines zahlungshalber hingegebenen Schecks, FR 1985, 290; Prinz, Der Abfluss von WK, dargestellt am Bsp der Einkünfte aus VuV, DB 1985, 830, DB 1985, 889; Trzaskalik, Zuflussprinzip und periodenübergreifende Sinnzusammenhänge, StuW 1985, 222; Giloy, Verzicht des ArbG auf For...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / IV. Gehaltszahlung bis zum rechtlichen Ende

Rz. 113 Der Arbeitgeber ist grds. verpflichtet, dem Mitarbeiter bis zu dem rechtlichen Ende des Anstellungsverhältnisses seine gesamten vertraglich zugesagten Bezüge ordnungsgemäß zu zahlen. Besonders zu beachten sind in dem Zeitraum etwa anstehende Sonderleistungen (vgl. zum Fix- und variablen Gehalt des GmbH-Geschäftsführers bei Freistellung oben § 16 Rdn 323 ff.). Rz. 114...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 8. ATAD und ATADUmsG v. 25.6.2021

Rz. 15 [Autor/Stand] Ausgangspunkt: BEPS-Aktionspunkt 3. Im BEPS-Aktionspunkt 3 hat die OECD die Hinzurechnungsbesteuerung als geeignetes Instrument identifiziert, um im Ausland erzielte passive Einkünfte, die dort einer niedrigen Besteuerung unterliegen, im Inland beim Gesellschafter einer angemessenen Besteuerung zu unterwerfen. Infolgedessen enthält der Aktionspunkt 3 "De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 14 Automatische Übermittlung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Abs. 13)

Rz. 16 § 7 Abs. 13 EUAHiG regelt die Übermittlung von Steuergestaltungen durch das BZSt als zentralem Verbindungsbüro[1] an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustauschs. Da die Amtshilferichtlinie selbst nur vorsieht, dass die nationalen Meldungen der Steuergestaltungen entweder durch einen Intermediär oder durch den Stpfl. erf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 15 Automatischer Austausch grenzüberschreitender Steuergestaltungen (Abs. 14)

Rz. 17 Ergänzend zu § 7 Abs. 13 EUAHiG regelt § 7 Abs. 14 EUAHiG die Entgegennahme von Steuergestaltungen[1] im Wege des automatischen Informationsaustauschs von anderen Mitgliedstaaten. Die Entgegennahme obliegt dem BZSt, das für die Auswertung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 43 FVG zuständig ist. Bei der Auswertung unterstützen die Länder das BZSt gem. § 21a Abs. 5 FVG. Die Entgeg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Automatischer Austausch (Abs. 2)

Rz. 3 Absatz 2 definiert den Begriff des automatischen Informationsaustauschs. Nach der Änderung von Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[1] umfasst die Definition des Begriffs "automatischer Austausch" nur noch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen nach dem EUAHi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden in § 20 EUAHiG Vorgaben zur jährlichen Übermittlung von statistischen Daten an die Kommission zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs nach den Art. 8 und 8a der Amtshilferichtlinie getroffen. Neu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift soll durch Fristanordnungen, aber auch mit hiermit zusammenhängenden Regelungen für das Verfahren des zentralen Verbindungsbüros in allen möglichen Situationen einen schnelleren und effizienteren Ablauf des Amtshilfeverfahrens herbeiführen. Dieser beschleunigte und effiziente Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten der EU soll zu einer schnellere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Ausweitung und genaueren Regelung der automatisierten Übermittlung von Informationen, die in Art. 8 – 8b der Richtlinie 2011/16/EU und in deren Umsetzung in § 7 EUAHiG niedergelegt ist, enthält letztere Vorschrift einen weiteren innovativen Kern für die innergemeinschaftliche Amtshilfe. Die automatische Übermittlung von Informationen an die anderen Mitgliedstaa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen. Durch die verschiedenen Änderung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Anwendungsregeln für automatischen Informationsaustausch (Abs. 2 bis 5)

Rz. 3 § 21 Abs. 2 und 3 EUAHiG regeln den Beginn des automatischen Informationsaustauschs betreffend Finanzkonten nach dem FKAustG und grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung. Während beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen am 31.12.2015 bestehenden und ab dem 1.1.2016 neu eröffneten Konten u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 16 Automatischer Austausch von Informationen i. S. d. Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Abs. 14a)

Rz. 17a Im Zuge der DAC 7-Richtlinie[1] wurde eine automatische Übermittlung von Daten beschlossen, die national von Plattformen-Betreibern zu erheben und sodann dem BZSt automatisiert zu übermitteln sind.[2] § 7 Abs. 14a EUAHiG setzt Art. 8ac Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um. Die Übermittlung der entsprechenden Daten erfolgt erstmals zum 31.1.2024...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 10 Weiterleitung von Daten durch das BZSt betreffend grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabzusagen über die Verrechnungspreisgestaltung (Abs. 9)

Rz. 12 Nach § 7 Abs. 9 S. 1 EUAHiG nimmt das BZSt als zentrales Verbindungsbüro die gem. Art. 8a der Amtshilferichtlinie übersandten Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung entgegen. Ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Zentralverzeichnisses der Mitg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfe-Gesetz – EUAHiG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809)

Vorbemerkungen Rz. 1 Das EUAHiG dient der Anpassung des nationalen deutschen Steuerrechts an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Wie die Richtlinie v. 15.2.2011 die vorhergehende EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.2.4 Übertragung von mehr als 50 %

Rz. 65 Der Tatbestand des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG setzt weiter voraus, dass mehr als 50 % der Anteile am gezeichneten Kapital, der Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte auf einen Erwerber übertragen werden oder dass ein Sachverhalt vorliegt, der einer solchen Übertragung entspricht. Maßgebend für die Übertragung von Anteilen ist die Beteiligung am "gezeichneten Kapit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16 Verletzung der Deklarationspflicht über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung aus § 138k S. 1 AO

2.16.1 Allgemeines Rz. 125 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 126 § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO erfasst die Verletzung der Deklarationspflicht des Nutzers (vgl. Rz. 130) aus § 138k S. 1 AO bei Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Eine solche Verletzung kann liegen in der Nicht- oder Falschdeklaration sowie in der un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15 Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Nutzers grenzüberschreitender Steuergestaltungen

2.15.1 Allgemeines Rz. 119 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 120 § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO erfasst zwei Tathandlungen: Die Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO [1] und die Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO bei sog. marktfähigen Gesta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14 Verletzung der Mitteilungs- und Aktualisierungspflicht des Intermediärs über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

2.14.1 Allgemeines 2.14.1.1 Zweck der Norm Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1.1 Zweck der Norm

Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Verstößen gegen die in Umsetzung des Art. 8a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.1 Allgemeines

Rz. 125 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 126 § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO erfasst die Verletzung der Deklarationspflicht des Nutzers (vgl. Rz. 130) aus § 138k S. 1 AO bei Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.[1] Eine solche Verletzung kann liegen in der Nicht- oder Falschdeklaration sowie in der unvollständigen oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.16.2 Taugliche Täter

Rz. 130 Tauglicher Täter i. S. d. § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO i. V. m. § 138k S. 1 AO ist der Nutzer i. S. d. § 138d Abs. 5 AO [1], also jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuergestaltung umzuset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.2 Tauglicher Täter

Rz. 117 Bei § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO handelt es sich um eine Sonderdelikt. Tauglicher Täter des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO ist ausschließlich der Intermediär i. S. d. § 138d Abs. 1 AO [1], also diejenige Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15.1 Allgemeines

Rz. 119 Zum Zweck der Norm und ihrem zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rz. 109f. Rz. 120 § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO erfasst zwei Tathandlungen: Die Verletzung der Mitteilungspflicht des Nutzers im Falle des Pflichtenübergangs aus § 138g Abs. 1 S. 1 AO [1] und die Verletzung der Aktualisierungspflicht des Nutzers aus § 138h Abs. 2 S. 4 AO bei sog. marktfähigen Gestal­tungen. Rz. 121 E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1.2 Tathandlung

Rz. 111 § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO erfasst 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht aus § 138d Abs. 1 AO [1], wobei sich die Art und Weise, in der die jeweilige Mitteilung zu erfolgen hat, aus § 138f Abs. 1, 2 und 3 S. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 AO ergibt.[2], sowie 2. Verstöße gegen die Aktualisierungspflicht gem. § 138h Abs. 2 AO .[3] Rz. 112 Ein im Hinblick auf § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.15.2 Tauglicher Täter

Rz. 124 Tauglicher Täter kann allein der Nutzer i. S. d. § 138d Abs. 5 AO (vgl. Rz. 130) sein, der entgegen § 138g Abs. 1 S. 1 AO oder entgegen § 138h Abs. 3 AO die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.[1] Den Nutzer (= den Stpfl.) trifft diese Pflicht, wenn er die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst ohne M...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 5 § 379 AO bedroht 20 unterschiedliche Begehungsweisen mit Geldbuße: das Ausstellen unrichtiger Belege[1] die entgeltliche Weitergabe von Belegen[2] das Nichtverbuchen oder unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen[3] den Einsatz ordnungswidriger elektronischer Aufzeichnungssysteme[4] das Fehlen einer zertifizierten internen technischen Sicherungseinrichtung bei elektronisc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.14.1 Allgemeines

2.14.1.1 Zweck der Norm Rz. 109 § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Verstößen gegen die i...mehr