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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138e Kennzeichen grenzüberschre ... / 3.2.4.2 Die Regelbeispiele

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 134

Da der allgemeine Tatbestand recht abstrakt ist und seine Anwendung in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte, sind in den Buchst. a–f konkretere Tatbestände eingeführt worden, die in Form von nicht abschließenden Regelbeispielen den allgemeinen Tatbestand konkretisieren. In den einzelnen Tatbeständen der Buchst. a–f werden Nutzungen, Übertragungen, Umwandlungen, Neueinstufungen, Aushöhlungen von Verfahren und ähnliche Gestaltungen erfasst, die von Personen i. S. d. § 138d Abs. 1, 6 AO wissentlich und willentlich genutzt werden, um nicht den Meldepflichten an die zuständigen Behörden zu unterliegen. Dabei ist die Mitteilungspflicht unabhängig von der Qualifikation eines Finanzinstituts als nicht meldendes Finanzinstitut oder eines Finanzkontos als ausgenommenes Finanzkonto.[1]

 

Rz. 135

Buchst. a) erfasst Gestaltungen, durch die ein Konto, ein Produkt oder eine Anlage genutzt werden, die formal nicht zur Annahme eines meldepflichtigen Finanzkontos führen, obwohl sie die typischen Merkmale eines Finanzkontos aufweisen. Der Begriff des Finanzkontos erfasst Einlagekonten, Verwahrkonten, bestimmte Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen und von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge. Nähere Definitionen enthält § 19 Nr. 18–25 FKAustG v. 21.12.2015.[2] Aus diesen Definitionen ergeben sich auch die typischen Merkmale eines Finanzkontos.

 

Rz. 136

Nach Buchst. b) führt es zu einem Kennzeichen und damit zu einer Mitteilungspflicht, wenn ein Finanzkonto oder ein Vermögenswert in ein Steuerhoheitsgebiet übertragen wird oder ein Steuerhoheitsgebiet durch die Gestaltung einbezogen wird, das nicht zu einem automatischen Informationsaustausch nach dem gemeinsamen Meldestandard verpflichtet ist. Ma...

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