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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstä ... / 3 Auslandsbetätigungen (Abs. 2)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 15

Die Vorschrift[1] soll wichtige Betätigungen und Beteiligungen im Ausland erfassen, um eine gleichmäßige Besteuerung nach § 85 AO sicherzustellen.[2] Die FÄ sollen dadurch in die Lage versetzt werden, steuerlich bedeutsame Sachverhalte mit Auslandsbeziehung zu erkennen, zu prüfen und zu behandeln. Zugleich sollen die durch die Mitteilungen gewonnenen Kenntnisse dem BZSt für die zentrale Sammlung und Auswertung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG zugänglich gemacht werden.[3]

Die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO, die lange Zeit eher ein Schattendasein fristete, rückt zunehmend in das Blickfeld.[4] Betroffen sind Auslandsinvestitionen des Steuerinländers (Outbound-Investitionen). Flankiert wird § 138 Abs. 2 AO durch die Mitteilungspflicht Dritter nach §§ 138b und 138c AO sowie der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO.[5]

Die Mitteilungen und die Pflicht zu diesen hält der Gesetzgeber für so wichtig, dass er die vorsätzliche und die leichtfertige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 AO[6] auch für den Fall der unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Anzeige gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO unter Bußgelddrohung (Bußgeldrahmen bis 25.000 EUR) gestellt hat. Bereits im Hinblick auf diese Ordnungswidrigkeit ist im Übrigen bei Unklarheiten in der Regelung eine ausdehnende Auslegung oder Analogie unzulässig.[7]

[1] Neu eingefügt durch das StUmgBG v. 23.6.2017, BGBl I 2017, 1682, zur Anwendung ab 1.1.2018: Art. 97 § 32 EGAO.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 1.
[3] Vgl. BMF v. 29.4.1997, IV C 7 – S 1300 – 69/97, BStBl I 1997, 541; Faltings, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 5 FVG Rz. 19.
[4] Schnitger/Krüger/Berger, DStR 2020, 144, 144.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 5.
[6] § 138 Abs. 2 AO a. F.
[7] B...

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