Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8 Verlustverrechnung bei den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 6 EStG)

Rz. 353 § 20 Abs. 6 EStG regelt die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Die Vorschrift wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] eingeführt und durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.7.2... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.7 Beschränkung des Verlustausgleichs bei Kapitalverlusten (S. 6)

Rz. 374d Nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 2... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.3.4.1 Allgemeines Verlustverrechnungsverbot

Rz. 46 Eine weitere Ungleichbehandlung, die die Einführung der Abgeltungsteuer mit sich bringt, ist die Beschränkung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei denen der Gesetzgeber einen Verlustausgleich mit den Einkünften der anderen Einkunftsarten künftig ausschließt (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG), während Verluste, die bei den Einkünften der anderen Eink... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Der heutige § 20 EStG geht im Wesentlichen auf § 12 des Preußischen EStG v. 24.6.1891[1] zurück. § 6 Nr. 1 PrEStG 1891 unterwarf, ähnlich wie § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des heutigen EStG, alle Einkünfte, die der Stpfl. aus Kapitalvermögen erzielte, der ESt. § 12 PrEStG 1891 ergänzte diese Vorschrift, enthielt aber, vergleichbar dem heutigen § 20 Abs. 1 EStG, keine Definitio... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.2 Tatbestand der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge (S. 2)

Rz. 260 Gem. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gelten als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens im Fall der Auflösung einer stillen Gesellschaft gilt als Veräußerung. Mit dieser Regelung soll die vollständige steuerliche Erfassung aller Wertsteigerungen privater ... mehr

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FF 05/2024, Steuergestaltung bei Schenkung und Erbschaft

Opris/Krause FamRZ-Buch 162. Aufl. 2024, Gieseking-Verlag, 157 S., 59 EURISBN 978-3-7694-1306-9 Das Werk "Steuergestaltung bei Schenkung und Erbschaft" in der zweiten, völlig neu bearbeiteten Auflage von 2024, geschrieben von Herrn Rechtsanwalt Dr. Robert Opris und Rechtsanwalt Dr. Tobias Krause ist ein kompakter und verständlicher Ratgeber für die Steueroptimierung bei Vermö... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7 Grenzüberschreitende Steuergestaltung

Rz. 47 Zu melden ist nur, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt. In § 138d Abs. 2 AO wird eingegrenzt, in welchen Fällen eine solche Gestaltung vorliegt. Allerdings regelt die Norm nicht die konkreten Kennzeichen, bei deren Erfüllung eine Meldepflicht entsteht. Dies erfolgt in § 138e AO. Die Steuergestaltung muss sich auf eine bestimmte Steuer beziehen (Nr... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.1 Steuergestaltung

Rz. 49 Gestalten bedeutet zunächst einmal, dass ein Sachverhalt aktiv verändert wird. Ein Ausnutzen eines bereits bestehenden Sachverhalts ist kein Gestalten und kann daher niemals zu einer Meldepflicht führen. Die Finanzverwaltung fordert daher richtigerweise, dass ein aktives Tätigwerden vorliegen muss[1], im Gegensatz zu einem bloßen Abwarten. Danach muss ein "verändernde... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit den §§ 138d AO setzt der deutsche Gesetzgeber die Europäische Richtlinie (EU) 2018/822[1] um. Diese Richtlinie ändert die Amtshilfe-Richtlinie.[2] Sie ist als Reaktion des BEPS-Projekts der OECD von der EU erlassen worden. Damit soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, auf immer neue Gestaltungen im internationalen Steuerrecht angemessen zu re... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.1 Ansässigkeit der Beteiligten (lit. a, b)

Rz. 60 Als weiteres Kriterium dafür, dass eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt, stellt § 138d Abs. 2 Nr. 2 AO auf die Ansässigkeit der Beteiligten ab. Es dürfen nicht alle Beteiligten in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sein. Nicht erfasst ist damit zunächst der Fall, dass es nur einen an der Gestaltung Beteiligten gibt.[1] Dabei kommt es nur auf die an der Steuer... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 8 Nutzer (Abs. 5)

Rz. 111 In § 138d Abs. 5 AO wird definiert, welche Personen Nutzer einer Steuergestaltung sind. Dies hat u. a. Bedeutung für Anzeigepflichten der Nutzer.[1] In der Richtlinie[2] wird nicht vom Nutzer, sondern vom relevanten Stpfl. gesprochen. Da das Gesetz die Richtlinie umsetzen will, ist dieser Begriff nach Auffassung der Finanzverwaltung inhaltlich identisch.[3] M. E. ist ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.2 Ausländische Betriebstätte (lit. c)

Rz. 70 Gem. § 138d Abs. 2 Nr. 2 lit. c AO kann sich der erforderliche grenzüberschreitende Bezug der Steuergestaltung auch daraus ergeben, dass ein an der Gestaltung Beteiligter in einem anderen Steuerhoheitsgebiet seiner Geschäftstätigkeit über eine dort gelegene Betriebstätte nachgeht und die Gestaltung der Betriebstätte zuzuordnen ist. Der Begriff des Beteiligten ist dabe... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.1 Vermarktung

Rz. 21 Das Gesetz sieht eine Meldepflicht vor, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet wird. Eine Definition, wann eine solche Vermarktung vorliegt, gibt es im Gesetz nicht. Eine Vermarktung ist eine an Dritte gerichtete Tätigkeit, die auf den Verkauf eines Produkts (hier der grenzüberschreitenden Steuergestaltung) gegen Entgelt g... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.2 Konzeption für Dritte

Rz. 24 Eine Meldepflicht besteht zudem, wenn die Steuergestaltung für Dritte konzipiert worden ist. Das Tatbestandsmerkmal Konzeptionierung muss man wohl im Sinne einer Erstellung und/oder Entwicklung verstehen. In der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung und dem BMF-Schreiben wird das Konzipieren als Planen, Entwerfen oder Entwickeln einer konkreten St... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.3 Organisation für Dritte

Rz. 33 Das Organisieren einer Steuergestaltung bedeutet, dass der Intermediär strukturiert die einzelnen Schritte der Gestaltung plant, vorbereitet und ggf. die Umsetzung managt und kontrolliert. Die Finanzverwaltung nimmt ein Organisieren an bei einer "systematischen Vorbereitung und Planung der Steuergestaltung, die Bereitstellung zur Nutzung und die Zurverfügungstellung f... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.4 Bereitstellung zur Nutzung

Rz. 36 Ein Bereitstellen soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs[1] und nach Auffassung der Finanzverwaltung dann vorliegen, wenn die für eine Umsetzung erforderlichen Informationen oder (Vertrags-)Unterlagen zugänglich gemacht werden.[2] Auf welche Art dies erfolgt, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass tatsächlich eine Zugänglichmachung der Informationen erfolgt ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4.1 Steuerlicher Vorteil

Rz. 95 Was ein steuerlicher Vorteil sein kann, der beim Motivtest vorliegen muss, wird in § 138d Abs. 3 AO definiert. Danach gibt es drei Möglichkeiten, wann ein steuerlicher Vorteil vorliegen kann: eine Steuer wird erstattet, eine Steuervergütung wird gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringern sich (Nr. 1), d. h. die Steuerlast wird geringer; Steuerans... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3 "Grenzüberschreitende" Gestaltung (Nr. 2)

Rz. 57 Damit es sich um eine meldepflichtige Gestaltung handelt, muss es sich um eine sog. grenzüberschreitende Steuergestaltung handeln. Dabei kann sich das Merkmal "grenzüberschreitend" aus verschiedenen Kriterien ergeben, die der Gesetzgeber in den Buchstaben a) bis e) abschließend aufzählt. Dieses Merkmal "grenzüberschreitend" setzt voraus, dass in einem ersten Schritt m... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.2 Relevante Steuer (Nr. 1)

Rz. 53 Die Steuergestaltung muss sich auf mindestens eine Steuer beziehen, auf die das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) [1] anzuwenden ist. Aus dieser Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich, dass es sich zunächst um eine Steuer handeln muss. Dabei ist auf die Definition im deutschen Steuerrecht abzustellen. Nicht erfasst von der Meldepflicht sind daher (Sonder-)Abgaben, Geb... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Regelungsziel

Rz. 4 Die Einführung der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen dient ausweislich der Gesetzesbegründung[1] einem zweifachen Ziel. Zum einen sollen insbesondere auch neuartige Steuergestaltungen von der Finanzverwaltung frühzeitig erkannt werden. Damit soll es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, möglichst zeitnah bei Bedarf durch Gesetzesänderungen reagier... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Relevante Tätigkeit

Rz. 15 Die Tätigkeiten des Intermediärs bzw. Nutzers, die eine Meldepflicht nach sich ziehen, beziehen sich alle auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wann eine solche vorliegt, ist nicht in § 138d Abs. 1 AO definiert, sondern ergibt sich aus § 138d Abs. 2 AO. Nur wenn eine dort beschriebene Steuergestaltung vorliegt, führen die schädlichen Tätigkeiten zu einer Meldep... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.3 Tätigkeit im Ausland (lit. d)

Rz. 77 Gem. § 138d Abs. 2 S. 1 lit. d) AO muss mindestens einer der Beteiligten in einem anderen Land als seinem Ansässigkeitsstaat einer Tätigkeit nachgehen. Zur Definition eines Beteiligten vgl. Rz. 61ff. Rz. 78 Zur Definition des Steuerhoheitsgebiets s. o. Rz. 69ff. Rz. 79 Eine Tätigkeit kann dem Wortlaut nach jedes Verhalten sein. Allerdings schränkt die Finanzverwaltung d... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit den §§ 138d AO setzt der deutsche Gesetzgeber die Europäische Richtlinie (EU) 2018/822[1] um. Diese Richtlinie ändert die Amtshilfe-Richtlinie.[2] Sie ist als Reaktion des BEPS-Projekts der OECD von der EU erlassen worden. Damit soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, auf immer neue Gestaltungen im internationalen Steuerrecht angemessen zu reagieren zu können. ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Intermediär

Rz. 10 Das Gesetz sieht in § 138d Abs. 1 AO eine Meldepflicht für sog. Intermediäre vor. Der Begriff des Intermediärs wird im Gesetz legal definiert durch die Tätigkeit, die von ihm ausgeübt wird. Eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen erfolgt dagegen nicht. Ein Intermediär muss daher nicht einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Steuerberater) angehören.[1] Die Regel... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.4 Auswirkungen auf den Informationsaustausch (lit. e)

Rz. 81 Ebenfalls zu einer Meldepflicht kann es führen, wenn die Gestaltung Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch hat. Wann dies der Fall ist, ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine Meldepflicht tritt dabei nach dem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Informationsaustausch negativ beeinflusst wird. Rz. 82 Die Gestaltung muss keine tatsächlichen Auswirk... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.1 Meldepflicht für den Intermediär

Rz. 43 Sofern eine Person die in § 138d Abs. 1 AO genannten Tätigkeiten ausübt, ist sie aufgrund der Legaldefinition in dieser Norm ein Intermediär. Dieser ist damit verpflichtet, die fragliche Steuergestaltung zu melden. § 138d Abs. 1 AO regelt nur die Verpflichtung zur Meldung; er macht keine Aussage, in welchem Umfang zu melden ist, welche Daten zu melden sind oder zu wel... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4 Kennzeichen, Motivtest (Nr. 3)

Rz. 88 Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eines der in § 138e AO aufgezählten Kennzeichen erfüllt ist.[1] Dabei ist in Kennzeichen zu unterscheiden, bei denen die Erfüllung ohne weitere Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal des Nr. 3 erfüllt und Kennzeichen, bei denen zusätzlich noch der sog. Motivtest erfüllt sein muss. Die Kennzeichen ohne Motivtest sind in § 138e A... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.5 Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers (lit. e)

Rz. 83 § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. e AO ist auch dann erfüllt, wenn die Gestaltung geeignet ist, Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben. Abzustellen ist hier auch wieder auf die Gestaltung und nicht auf die Beteiligten. Die Gestaltung muss Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers haben. Auch hier kann es ... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.3 Marktfähige Gestaltungen

Rz. 45 § 138h AO enthält eine Sonderregelung für marktfähige Steuergestaltungen. Im Wesentlichen sieht die Regelung eine zusätzliche, regelmäßige Meldepflicht vor, wenn die jeweilige Gestaltung geändert oder ergänzt wird. mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Entrichtungspflichtiger

Rn. 9 Stand: EL 125 – ET: Als Quellensteuer wird die KapSt grundsätzlich nicht vom Steuerschuldner beglichen, sondern auf dessen Rechnung von einer anderen Person einbehalten und an das FA abgeführt. Dieser Entrichtungspflichtige kann eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine PersGes sein. Wegen der dabei zu beachtenden Rechtsauffassung der Verwaltung s § 45a Rn... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.8 Einzelne Anwendungsfälle zum Entgeltsumfang

Rz. 86 Abbruchmaterial darf der Abbruchunternehmer beim Abbruch häufig behalten. Hat das Material überhaupt einen Wert, ist dieser Wert dem zu zahlenden Barbetrag hinzuzurechnen, um auf den Abbruchpreis und das Entgelt zu kommen (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe, vgl. Rz. 415X). Voraussetzung ist allerdings, dass Abbruchleistung und Materialüberlassung im Verhältnis ein... mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 6 Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Zeilen 22–25 Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Stpfl. der Nutzer der Steuergestaltung, hat er dies nach § 138k AO in der Steuererklärung des Erhebungszeitraums anzuzeigen, in dem der steuerliche Vorteil aus der Steuergestaltung sich erstmals auswirken soll. Dafür genügt in der Steuererklärung die Angabe der Registriernummer und de... mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage STG

Zweck des Vordrucks Der Vordruck Steuergestaltung, der als Anlage zu der KSt-Erklärung und der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG konzipiert ist, fasst die Angaben zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zusammen. Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Steuerpflichtige der Nutzer der Steuergestaltung, genügt in der Steuer... mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage GK / 8.7 Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 8 KStG

Zeilen 182-187 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 192 Zeile 188 Ebenfalls das steuerbilanzielle Ergebnis nicht mindern dürfen Teilwertabschreibungen oder ähnliche Gewinnminderungen aus Beteiligungen. Da diese aber im steuerbilanziellen Ergebnis (Zeile 11) enthalten sind, sind sie in Zeile 188wieder hinzuzurechnen. Zeile 189 Ebenfalls hinzuzurechnen sind Darlehensverluste und Wertber... mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) enthält die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Gewerbesteuerpflichtig sind nach § 2 GewStG alle im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebe und nach § 35a GewStG die im Inland betriebenen Reisegewerbebetriebe. N... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.10 Überlegungen zur Gestaltung von Poolvereinbarungen

Rz. 240 Bei der Gestaltung von Poolvereinbarungen für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts besteht bislang nur wenig Rechtssicherheit. In der Praxis empfiehlt sich (zumindest vorsorglich) eine enge Orientierung am Gesetzeswortlaut und eine frühzeitige Abstimmung mit der FinVerw.[1] Hinweis Bestehende Poolvereinbarungen sollten in jedem Fall daraufhin überprüft werde... mehr

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Steuerrechtliche Anerkennun... / 4. Nutzungsrechtsvereinbarungen

Die Vereinbarung von (zugewendeten oder vorbehaltenen) Nutzungsrechten erfolgt in der Besteuerungspraxis i.d.R. zwischen nahen Angehörigen sowohl zur privaten Absicherung als auch zur vorteilhaften Steuergestaltung. In den letzten Jahren hat sich die Rspr. mehrfach mit der steuerrechtlichen Beurteilung von Vorbehalts -und Zuwendungsnießbrauchsvereinbarungen, aktuell aber auc... mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St... mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 3.7 Mitteilung von Steuergestaltungen (Zeilen 42-44)

Die Zeilen 42-44 betreffen anzeigepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, für die eine Meldepflicht nach §§ 138d ff. AO besteht. mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–24). In den Zeilen 25–27 ist kenntlich zu machen, an welche Adresse der Fest... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 1.4.2 Missbrauchsregel i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG

Rz. 10 Auch die in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG enthaltene Missbrauchsregel hält den Anforderungen der Verfassung stand. Zwar bewirkt § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG, s. dazu die Ausführungen oben unter Rz. 9. Hierdurch sollen jedoch missbräuchliche Steuergestaltungen verhindert werden, die darauf abzielen, Ein... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (ErbStB 2024, Heft 1, S. 21)

Stefanie Guerra, RAin[*] Im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts soll es nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes umfangreiche Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen geben. Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare trifft die Mitteilungspflicht trotz gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtung als sog. Intermediäre. Die Nichtanzeige mittei... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 6. Begriff des Intermediärs

Intermediär ist, wer eine Steuergestaltung vermarktet, sie für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet, § 138m Abs. 1 i.V.m. § 138d Abs. 1 AO. Die Intermediärseigenschaft erfordert keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (für grenzüberschreitende Steuergestaltungen s. BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rz.... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 1. Definition der Gestaltung

Der Begriff der Steuergestaltung ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei einer Steuergestaltung "um einen bewussten, das reale und/oder rechtliche Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess, bei dem durch den Nutzer oder für den Nutzer der Steuergestaltung eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder ein... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / III. Was umfasst die Mitteilungspflicht?

Die nationale Mitteilungspflicht ist an die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angelehnt und übernimmt die wesentlichen Begriffe. Mitteilungspflichtig ist in erster Linie der sog. Intermediär, der eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitgestellt oder ihre Umsetzung durch Dritte ve... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / IV. Verfahren zur Mitteilung

Die Mitteilung zum BZSt erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Mitteilung muss binnen zwei Monaten erfolgen. Fristbeginn wird aus Sicht des Beraters in der Regel der Zeitpunkt sein, an dem die grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereitgestellt wird, § 138n Abs. 1 AO-E. Dies ist der Fall, wenn der Intermediär dem Nutzer die vertraglichen Unterlagen ausge... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / 4. Steuerlicher Vorteil – sog. Main-Benefit-Test

Mitteilungspflichtig ist jede Gestaltung, von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, § 138l Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO-E. Ein steuerlicher Vorteil liegt vor, wenn durch die Steuergestaltung Steuern er... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / bb) Vermeidung oder Verringerung des Verwaltungsvermögens

Die Ausnahme für die Inanspruchnahme der sachlichen Steuerbefreiung gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Umstände hinzutreten (BT-Drucks. 20/8628, 160). Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit meint, dass eine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung (noch) nicht vorliegen und der Intermediär dem Nutzer i.R. einer... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / aa) Nutzung von Freibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen

Für Gestaltungen zum Zwecke der Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen hat das BMF für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestimmt, dass kein steuerlicher Vorteil anzunehmen sei. Schenkungen zur Ausnutzung der Freibeträge nach § 16 ErbStG sind daher voraussichtlich nicht mitteilungspflichtig. Beraterhinweis Damit dürften auch Kettenschenkungen von der Mitteilungspflich... mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / II. Verfassungsrechtliche Bedenken

Bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hat sich gezeigt, dass die "gesetzlichen Erwartungen nicht erfüllt wurden", dass "aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung [...] eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet" ist und der "enorme Aufwand [...] in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen steht" (BR-Drucks. 433/1/23, S. 64). Bisherige Mitteilungen und A... mehr