Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.3 Marktfähige Gestaltungen

Rz. 45 § 138h AO enthält eine Sonderregelung für marktfähige Steuergestaltungen. Im Wesentlichen sieht die Regelung eine zusätzliche, regelmäßige Meldepflicht vor, wenn die jeweilige Gestaltung geändert oder ergänzt wird.mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 4 Nr. 9 UStG bestand unverändert seit dem 01.01.1980 (zuvor bereits § 4 Nr. 9 UStG 1973). Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (Gesetz vom 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095) wurden in § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1 UStG die Wörter "sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spi...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.5 Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken und Umsätze an Geldspielautomaten

Rz. 110 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bis zum 05.05.2006 waren die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Vorausgesetzt es handelte sich um Umsätze, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt waren. Für Umsätze mit Glücksspielen außerhalb von zugelassenen öffentlichen Spielbanken sah das UStG bis dahin keine...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und das Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 23 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG setzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k MwStSystRL (früher Art. 13 Teil B Buchst. g und h der 6. EG-RL) in nationales Recht um. Dabei wird die in Art. 371 i. V. m. Anhang X Teil B Nr. 9 MwStSystRL (früher Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Anhang F Nr. 16 der 6. EG-RL) enthaltene Sonderregelung hinsichtlich von Neubauten...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4 Gesamtumsatzhöchstgrenze

Rz. 13 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bezüglich der Berechnung der Gesamtumsatzhöchstgrenze wird in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG auf § 19 Abs. 3 UStG verwiesen. Demnach fließen in die Berechnung nur Umsätze ein, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind, allerdings bleiben solche außen vor, deren Steuerbarkeit sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG ergibt. Von den nach § 1 Abs. 1 N...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Entrichtungspflichtiger

Rn. 9 Stand: EL 125 – ET: Als Quellensteuer wird die KapSt grundsätzlich nicht vom Steuerschuldner beglichen, sondern auf dessen Rechnung von einer anderen Person einbehalten und an das FA abgeführt. Dieser Entrichtungspflichtige kann eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine PersGes sein. Wegen der dabei zu beachtenden Rechtsauffassung der Verwaltung s § 45a Rn...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.8 Sonstige Einzelfälle (Fall-ABC)

Rz. 150 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Abfälle, werthaltige Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt; hiervon ist insbesondere auszugehen, w...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.8 Gestrichene Maßnahmen: Abgabenordnung

Folgende Maßnahme wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen[1] und im finalen Wachstumschancengesetz nicht umgesetzt: Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AOmehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 1 Einführung

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz: Wachstumschancengesetz) – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.8 Einzelne Anwendungsfälle zum Entgeltsumfang

Rz. 86 Abbruchmaterial darf der Abbruchunternehmer beim Abbruch häufig behalten. Hat das Material überhaupt einen Wert, ist dieser Wert dem zu zahlenden Barbetrag hinzuzurechnen, um auf den Abbruchpreis und das Entgelt zu kommen (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe, vgl. Rz. 415X). Voraussetzung ist allerdings, dass Abbruchleistung und Materialüberlassung im Verhältnis ein...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.2 Steuerlich motivierte Einbringungen und Grenzen der Steuergestaltung

Tz. 45 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG oder der qualifizierte Anteilstausch (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG) werden vielfach als Vorbereitungsmaßnahme oder Zwischenschritt einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme (Kettenumwandlung) genutzt. Durch st-neutrales "Umhängen" von Anteilen an Kap-Ges, durch Neuorganisation von Unternehmensbereichen od...mehr

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Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 6 Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Zeilen 22–25 Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Stpfl. der Nutzer der Steuergestaltung, hat er dies nach § 138k AO in der Steuererklärung des Erhebungszeitraums anzuzeigen, in dem der steuerliche Vorteil aus der Steuergestaltung sich erstmals auswirken soll. Dafür genügt in der Steuererklärung die Angabe der Registriernummer und de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2023 - Anlage STG

Zweck des Vordrucks Der Vordruck Steuergestaltung, der als Anlage zu der KSt-Erklärung und der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG konzipiert ist, fasst die Angaben zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zusammen. Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Steuerpflichtige der Nutzer der Steuergestaltung, genügt in der Steuer...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2023 - Anlage GK / 8.7 Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 8 KStG

Zeilen 182-187 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 192 Zeile 188 Ebenfalls das steuerbilanzielle Ergebnis nicht mindern dürfen Teilwertabschreibungen oder ähnliche Gewinnminderungen aus Beteiligungen. Da diese aber im steuerbilanziellen Ergebnis (Zeile 11) enthalten sind, sind sie in Zeile 188wieder hinzuzurechnen. Zeile 189 Ebenfalls hinzuzurechnen sind Darlehensverluste und Wertber...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) enthält die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Gewerbesteuerpflichtig sind nach § 2 GewStG alle im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebe und nach § 35a GewStG die im Inland betriebenen Reisegewerbebetriebe. N...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.10 Überlegungen zur Gestaltung von Poolvereinbarungen

Rz. 240 Bei der Gestaltung von Poolvereinbarungen für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts besteht bislang nur wenig Rechtssicherheit. In der Praxis empfiehlt sich (zumindest vorsorglich) eine enge Orientierung am Gesetzeswortlaut und eine frühzeitige Abstimmung mit der FinVerw.[1] Hinweis Bestehende Poolvereinbarungen sollten in jedem Fall daraufhin überprüft werde...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerrechtliche Anerkennun... / 4. Nutzungsrechtsvereinbarungen

Die Vereinbarung von (zugewendeten oder vorbehaltenen) Nutzungsrechten erfolgt in der Besteuerungspraxis i.d.R. zwischen nahen Angehörigen sowohl zur privaten Absicherung als auch zur vorteilhaften Steuergestaltung. In den letzten Jahren hat sich die Rspr. mehrfach mit der steuerrechtlichen Beurteilung von Vorbehalts -und Zuwendungsnießbrauchsvereinbarungen, aktuell aber auc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Ahndung von Verstößen gemäß §§ 45b und 45c EStG (§ 50e Abs 2 und 3 EStG nF – ab 01.01.2025)

Rn. 5 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 § 50e Abs 2 und 3 EStG wurde eingefügt durch Art 1 Nr 17 Buchst b iVm Art 1 Nr 21 Buchst f AbzStEntModG vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259 mWv 01.01.2025 (§ 52 Abs 47c S 2 EStG). Rn. 6 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 § 50e Abs 2 EStG nF enthält Bußgeldvorschriften Nr 1: für den Fall, dass eine Steuerbescheinigung erteilt wird, ohne dass eine schriftl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellungserklärung 2023... / 3.7 Mitteilung von Steuergestaltungen (Zeilen 42-44)

Die Zeilen 42-44 betreffen anzeigepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, für die eine Meldepflicht nach §§ 138d ff. AO besteht.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Feststellungserklärung 2023... / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–24). In den Zeilen 25–27 ist kenntlich zu machen, an welche Adresse der Fest...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gaststätten, Imbiss, Cateri... / 1.5 Erlöse aus Geld- und Spielautomaten

Ist der Wirt selbst Aufsteller und Betreiber von Geldspielautomaten, müssen die Automatenerlöse mit 19 % umsatzversteuert werden. Entgelt aus den Geldspielautomaten ist der elektronisch ermittelte Erlös bzw. Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Praxis-Tipp Steuerpflicht für Geldspielautomaten-Umsätze mit Gemeinschaftsrecht vereinbar? Aufgrund der in 2005 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 1.4.2 Missbrauchsregel i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG

Rz. 10 Auch die in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG enthaltene Missbrauchsregel hält den Anforderungen der Verfassung stand. Zwar bewirkt § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG, s. dazu die Ausführungen oben unter Rz. 9. Hierdurch sollen jedoch missbräuchliche Steuergestaltungen verhindert werden, die darauf abzielen, Ein...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Fragen und Antworten zur gl... / Internationale Unternehmensbesteuerung ist ja ein ziemlich abstraktes Thema. Was wird ganz konkret geändert?

Es geht um eine der größten Reformen der internationalen Besteuerung von Unternehmen. Diese Reform umfasst "zwei Säulen": Die "Säule 1“ sorgt für mehr Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Staaten. Die neuen Regeln sind vor allem für die Besteuerung großer Digitalkonzerne wichtig, die z. B. durch Internetverkäufe oder durch Einnahmen aufgrund von Werbeklicks auch in Staaten e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (ErbStB 2024, Heft 1, S. 21)

Stefanie Guerra, RAin[*] Im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts soll es nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes umfangreiche Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen geben. Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare trifft die Mitteilungspflicht trotz gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtung als sog. Intermediäre. Die Nichtanzeige mittei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / 6. Begriff des Intermediärs

Intermediär ist, wer eine Steuergestaltung vermarktet, sie für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet, § 138m Abs. 1 i.V.m. § 138d Abs. 1 AO. Die Intermediärseigenschaft erfordert keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (für grenzüberschreitende Steuergestaltungen s. BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rz....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / 1. Definition der Gestaltung

Der Begriff der Steuergestaltung ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich bei einer Steuergestaltung "um einen bewussten, das reale und/oder rechtliche Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess, bei dem durch den Nutzer oder für den Nutzer der Steuergestaltung eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder ein...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / III. Was umfasst die Mitteilungspflicht?

Die nationale Mitteilungspflicht ist an die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angelehnt und übernimmt die wesentlichen Begriffe. Mitteilungspflichtig ist in erster Linie der sog. Intermediär, der eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitgestellt oder ihre Umsetzung durch Dritte ve...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / IV. Verfahren zur Mitteilung

Die Mitteilung zum BZSt erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Mitteilung muss binnen zwei Monaten erfolgen. Fristbeginn wird aus Sicht des Beraters in der Regel der Zeitpunkt sein, an dem die grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereitgestellt wird, § 138n Abs. 1 AO-E. Dies ist der Fall, wenn der Intermediär dem Nutzer die vertraglichen Unterlagen ausge...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / 4. Steuerlicher Vorteil – sog. Main-Benefit-Test

Mitteilungspflichtig ist jede Gestaltung, von der ein verständiger Dritter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Fakten und Umstände vernünftigerweise erwarten kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, § 138l Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO-E. Ein steuerlicher Vorteil liegt vor, wenn durch die Steuergestaltung Steuern er...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / bb) Vermeidung oder Verringerung des Verwaltungsvermögens

Die Ausnahme für die Inanspruchnahme der sachlichen Steuerbefreiung gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Umstände hinzutreten (BT-Drucks. 20/8628, 160). Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit meint, dass eine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung (noch) nicht vorliegen und der Intermediär dem Nutzer i.R. einer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / aa) Nutzung von Freibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen

Für Gestaltungen zum Zwecke der Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen hat das BMF für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestimmt, dass kein steuerlicher Vorteil anzunehmen sei. Schenkungen zur Ausnutzung der Freibeträge nach § 16 ErbStG sind daher voraussichtlich nicht mitteilungspflichtig. Beraterhinweis Damit dürften auch Kettenschenkungen von der Mitteilungspflich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / II. Verfassungsrechtliche Bedenken

Bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hat sich gezeigt, dass die "gesetzlichen Erwartungen nicht erfüllt wurden", dass "aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung [...] eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet" ist und der "enorme Aufwand [...] in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen steht" (BR-Drucks. 433/1/23, S. 64). Bisherige Mitteilungen und A...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / a) Letztwillige Verfügungen

Letztwilligen Verfügungen werden häufig zur erbschaftsteuerlichen Optimierung eingesetzt. Das sog. Supervermächtnis oder Zuwendung von Privatvermögen an eine andere Person als den designierten Unternehmensnachfolger sind bekannte steuerlich motivierte Klauseln. Ob der Gesetzgeber bereits die Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder erst deren Rechtsfolgen im Todesfall de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / b) Erfolgshonorar – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. b AO-E

Wird die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt, d.h. hängt die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils ab oder wird die Vergütung ganz oder teilweise zurückerstattet, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird, löst dies eine Mitteilungspflicht aus. Bera...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / V. Fazit

Die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen kann im Einzelfall letztwillige Verfügungen und Schenkungen betreffen. Erforderlich ist das Vorliegen eines sog. Kennzeichens (Hallmark), eines nutzer- oder gestaltungsbezogenen Kriteriums und eines steuerlichen Hauptvorteils (Main Benefit). Die Nutzung von Freibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen wird voraus...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / I. Einleitung

Am 30.8.2023 hat die Bundesregierung das Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen, das der Bundestag am 17.11.2023 angenommen hat. Der Bundesrat hat seine Zustimmung – vorerst – verweigert und am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Da Gesetz enthält –...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / ee) Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG

Das BMF hat bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen "Güterstandsklauseln unter Nutzung von § 5 ErbStG "von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass dies auch für innerstaatliche Gestaltungen gelten wird. Der Begriff der Güterstandsklauseln ist missverständlich. Es ist davon auszugehen, dass das BMF "Güterstandsschaukeln" oder Güterstandswec...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / [Ohne Titel]

Stefanie Guerra, RAin[*] Im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts soll es nach dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes umfangreiche Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen geben. Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare trifft die Mitteilungspflicht trotz gesetzlicher Verschwiegenheitsverpflichtung als sog. Intermediäre. Die Nichtanzeige mitteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / bb) Nettobetrachtung

Rz. 27 Begünstigt ist nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG nur der Teil des begünstigungsfähigen Vermögens, der den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Teil des Nettowerts des Verwaltungsvermögens übersteigt. Der weitergehende Wertanteil, also der verbleibende Nettowert des Verwaltungsvermögens unterliegt als sog. (schädliches) Verwaltungsvermögen der Regelbesteueru...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einführung eines Mindestste... / 1 Umsetzung der zweiten Säule

Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur zweiten Säule der sog. Zwei-Säulen-Lösung. Säule 1: Regelungen für die (partielle) Umverteilung von Besteuerungsrechten multinationaler Unternehmensgruppen ("wo" der Besteuerung) Die Säule 1 ist eine Reaktion auf die zunehmende Digitalisierung, die es Unternehmen ermöglicht, in andere...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einführung eines Mindestste... / Zusammenfassung

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem "Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" zugestimmt. Es enthält in der Hauptsache den Entwurf für ein "Mindeststeuergesetz", mit dem eine globale effektive Mindestbesteuerung sichergestellt und aggressiven Steuergestaltungen entgegengewirkt werden soll. Die Bezeichnung "Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" ist die Abkürzu...mehr

Beitrag aus Controlling Office
Bilanz Check-up kompakt 202... / 1.3 Weitere geplante Änderungen des HGB

Weitere Änderungen, die sich im HGB niederschlagen werden, sind angekündigt, ohne dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ausarbeitung absehbar war, ob und wann sie umgesetzt werden. Insofern seien sie an dieser Stellung nur kurz erwähnt: Die Merkmale für die Unternehmensgrößenklassen nach HGB (§ 267 HGB und § 267a HGB) sollen angehoben werden (bis auf die Mitarbeiterzahl). ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Stiftungsrecht / a) Laufende Besteuerung

Rz. 318 Ist nicht der Stifter, aber ein Bezugs- oder Anfallsberechtigter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so erfolgt die Zurechnung an diesen entsprechend seinem Anteil, vgl. § 15 Abs. 1 AStG. Eine zentrale Frage im Rahmen des § 15 Abs. 1 AStG ist die Auslegung des Begriffs des Anfalls- bzw. Bezugsberechtigung. Einigkeit besteht insofern, dass bei Bestehen eines ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wachstumschancengesetz: Die... / 2.1 Definition einer mitteilungspflichtigen innerstaatlichen Steuergestaltung

§ 138l Absatz 2 Satz 1 AO-E definiert die mitteilungspflichtige innerstaatliche Steuergestaltung. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen orientieren sich dabei soweit möglich an den Merkmalen der grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach § 138d Abs. 2 Satz 1 AO. Eine innerstaatliche Steuergestaltung im Sinne des § 138l Abs. 2 Satz 1 AO-E ist danach jede Gestaltung, die d...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wachstumschancengesetz: Die... / 2.3 Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung

Durch die Regelung des § 138l Abs. 4 AO-E wird die Definition des Nutzers nach § 138d Absa. 5 AO bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auch auf den Nutzer der innerstaatlichen Steuergestaltung übertragen. Nutzer einer innerstaatlichen Steuergestaltung ist danach die natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse, der die inne...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wachstumschancengesetz: Die... / 4.3 Zusammenfassung des Inhalts der innerstaatlichen Steuergestaltung

§ 138n Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO-E bestimmt, dass der Intermediär den Inhalt der innerstaatlichen Steuergestaltung zusammenfasst. Diese Zusammenfassung muss es einem sachkundigen, objektiven Dritten ohne weiteres ermöglichen nachzuvollziehen, wie es im Rahmen der innerstaatlichen Steuergestaltung zu einem gesetzlich möglicherweise nicht vorgesehenen steuerlichen Vorteil kommt u...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wachstumschancengesetz: Die... / 2.2 Kennzeichen einer innerstaatlichen Steuergestaltung

§ 138l Abs. 3 AO enthält eine abschließende Aufzählung der Kennzeichen, die bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 138l Abs. 2 AO-E eine Mitteilungspflicht der innerstaatlichen Steuergestaltung auslösen, wobei das Vorliegen eines dieser Kennzeichen ausreicht. Dies betrifft bestimmte Vereinbarungen, standardisierte Dokumentationen oder Strukturen einer Ges...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Wachstumschancengesetz: Die... / 2 Begriff der innerstaatlichen Steuergestaltung

§ 138l Absatz 1 AO-E bestimmt, dass innerstaatliche Steuergestaltungen, die in § 138l Abs. 2 AO-E definiert werden, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen sind. Der zur Mitteilung verpflichtete Personenkreis und die für das Mitteilungsverfahren geltenden Bestimmungen, insbesondere die bei der Mitteilung zu beachtende Form und Frist ergeben sich aus den §§ 138m u...mehr