Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 9 In dem ersten deutschen UStG folgte die Berechnung der USt dem Prinzip der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, auf Antrag war als Ausnahmeregelung eine Berechnung der USt nach vereinbarten Entgelten möglich. Nach dem UStG v. 26.7.1918 [1] hatte der Steuerpflichtige eine Steuererklärung über den Gesamtbetrag der von ihm vereinnahmten Entgelte abzugeben. In der Fort...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / g) Globale Mindestbesteuerung

Rz. 30 [Autor/Stand] Reformvorschläge des IF. Nachdem im Aktionspunkt 1 des BEPS-Projekts der OECD/G20-Staaten zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle keine befriedigenden Ergebnisse erzielt werden konnten, wurde das Inclusive Framework on BEPS (IF) – bestehend aus weltweit 137 Staaten[2] – beauftragt, Lösungsvorschläge zu den steuerlichen Herausforderungen der Digitalisi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / d) BEPS-Projekt der OECD und G20-Staaten

Rz. 5 [Autor/Stand] BEPS-Aktionspunkt 3. Die OECD hat am 5.10.2015 einen 15 Aktionspunkte umfassenden Plan zur Bekämpfung von "Base Erosion and Profit Shifting" veröffentlicht. Der Aktionspunkt 3 "Designing Effective Controlled Foreign Company Rules (CFC)"[2] enthält Empfehlungen für Regelungen zur Erfassung von Einkünften im Inland, die künstlich auf niedrig besteuerte Zwis...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Döllerer, Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personenhandelsgesellschaft nach Handelsrecht und Steuerrecht, WPg. 1977, 81; Hennig, Bilanzierung latenter Steuern, 1982; Hille, Latente Steuern im Einzel- und Konzernabschluss, 1982; Becker, Abgrenzung latenter Steuern im Rahmen der Konzernrechnungslegung, DB 1991, 1737; Busse von Colbe/Ordelheide, Konzernabschlü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsätze

Rn. 150 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Die AbgSt ist für Einkünfte aus KapVerm grundsätzlich zwingend anzuwenden (§ 32d Abs 1 S 1 EStG). Allerdings sind Ausnahmen im Gesetz vorgesehen, die teils zwingend, teils optional ausgestaltet sind. Nicht alle diese Ausnahmen sind in § 32d Abs 2 EStG enthalten, Abs 6 etwa enthält die sog "Günstigerprüfung" (zu den Unterschieden Weiss, NWB ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / aa) Hintergrund und Regelungsinhalt

Rz. 12 [Autor/Stand] ATAD als Teil des Anti-Tax-Avoidance-Pakets der EU. Die EU hat sehr schnell auf das BEPS-Projekt der G20-Staaten/OECD reagiert, mit dem Ziel, selbst Maßnahmen gegen "Base Erosion and Profit Shifting" zu entwickeln.[2] So wurde bereits am 8.7.2017 die Mutter-Tochter-Richtlinie[3] angepasst und ein Korrespondenzprinzip für grenzüberschreitende Gewinnaussch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Anwendung auf Veräußerungsgewinne

Rn. 180 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Auch Veräußerungsgewinne und -verluste iSd § 20 Abs 2 Nr 4 und 7 EStG sind von der Regelung umfasst (AbgSt-E BMF BStBl I 2022, 742 Tz 62, Abwandlung des Bsp; Ott, DStZ 2019, 412, 418). Durch § 20 Abs 2 S 2 EStG werden auch Ersatzereignisse in die Veräußerungen idS einbezogen. Bei Veräußerungsverlusten ist dabei zu beachten, dass durch die z...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / 4. Niedrige Besteuerung

Rz. 99 [Autor/Stand] Niedrigbesteuerungsschwelle von 25 % bis 31.12.2023. Als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung definierte § 8 Abs. 5 AStG i.d.F. ATADUmsG[2] die Voraussetzung einer niedrigen Besteuerung. Eine solche wurde bis 31.12.2023 (§ 21 Abs. 6) angenommen, wenn die Einkünfte, für welche die ausländische Gesellschaft Zwisc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / bb) Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 18 [Autor/Stand] Pflicht zur Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung gem. Art. 7 f. ATAD. Art. 7 und 8 ATAD verpflichten die Mitgliedstaaten zur Einführung von Vorschriften für eine Hinzurechnungsbesteuerung. Damit soll missbräuchlichen Steuergestaltungen i.S.d. Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer entgegengewirkt werden. Dementsprechend definiert Art. 7 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor §§ 7–14 / 3. Entstehungsgeschichte der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung

a) Ziele des Gesetzgebers Rz. 32 [Autor/Stand] Leitsätze vom 17.12.1970. Die Bundesregierung hat das Gesetzgebungsverfahren zum Außensteuerreformgesetz mit sog. Leitsätzen v. 17.12.1970 eingeleitet.[2] Aus der entsprechenden Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Einschaltung sog. Basisgesellschaften als ein Zentralproblem der Steuerflucht ansah. Als Basisgesellscha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.6 Verlustverrechnungsverbot im Fall von Termingeschäften (S. 5)

Rz. 374a Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG nur i. H. v. 20 000 EUR mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG und Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ausgeglichen werden. § 20 Abs. 6 S. 2 und 3 EStG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8.7 Beschränkung des Verlustausgleichs bei Kapitalverlusten (S. 6)

Rz. 374d Nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 8 Verlustverrechnung bei den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 6 EStG)

Rz. 353 § 20 Abs. 6 EStG regelt die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Die Vorschrift wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] eingeführt und durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.7.2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.3.4.1 Allgemeines Verlustverrechnungsverbot

Rz. 46 Eine weitere Ungleichbehandlung, die die Einführung der Abgeltungsteuer mit sich bringt, ist die Beschränkung der Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, bei denen der Gesetzgeber einen Verlustausgleich mit den Einkünften der anderen Einkunftsarten künftig ausschließt (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG), während Verluste, die bei den Einkünften der anderen Eink...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Der heutige § 20 EStG geht im Wesentlichen auf § 12 des Preußischen EStG v. 24.6.1891[1] zurück. § 6 Nr. 1 PrEStG 1891 unterwarf, ähnlich wie § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des heutigen EStG, alle Einkünfte, die der Stpfl. aus Kapitalvermögen erzielte, der ESt. § 12 PrEStG 1891 ergänzte diese Vorschrift, enthielt aber, vergleichbar dem heutigen § 20 Abs. 1 EStG, keine Definitio...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 3.2 Tatbestand der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge (S. 2)

Rz. 260 Gem. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gelten als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens im Fall der Auflösung einer stillen Gesellschaft gilt als Veräußerung. Mit dieser Regelung soll die vollständige steuerliche Erfassung aller Wertsteigerungen privater ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2024, Steuergestaltung bei Schenkung und Erbschaft

Opris/Krause FamRZ-Buch 162. Aufl. 2024, Gieseking-Verlag, 157 S., 59 EURISBN 978-3-7694-1306-9 Das Werk "Steuergestaltung bei Schenkung und Erbschaft" in der zweiten, völlig neu bearbeiteten Auflage von 2024, geschrieben von Herrn Rechtsanwalt Dr. Robert Opris und Rechtsanwalt Dr. Tobias Krause ist ein kompakter und verständlicher Ratgeber für die Steueroptimierung bei Vermö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7 Grenzüberschreitende Steuergestaltung

Rz. 47 Zu melden ist nur, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt. In § 138d Abs. 2 AO wird eingegrenzt, in welchen Fällen eine solche Gestaltung vorliegt. Allerdings regelt die Norm nicht die konkreten Kennzeichen, bei deren Erfüllung eine Meldepflicht entsteht. Dies erfolgt in § 138e AO. Die Steuergestaltung muss sich auf eine bestimmte Steuer beziehen (Nr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.1 Steuergestaltung

Rz. 49 Gestalten bedeutet zunächst einmal, dass ein Sachverhalt aktiv verändert wird. Ein Ausnutzen eines bereits bestehenden Sachverhalts ist kein Gestalten und kann daher niemals zu einer Meldepflicht führen. Die Finanzverwaltung fordert daher richtigerweise, dass ein aktives Tätigwerden vorliegen muss[1], im Gegensatz zu einem bloßen Abwarten. Danach muss ein "verändernde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit den §§ 138d AO setzt der deutsche Gesetzgeber die Europäische Richtlinie (EU) 2018/822[1] um. Diese Richtlinie ändert die Amtshilfe-Richtlinie.[2] Sie ist als Reaktion des BEPS-Projekts der OECD von der EU erlassen worden. Damit soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, auf immer neue Gestaltungen im internationalen Steuerrecht angemessen zu re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.1 Ansässigkeit der Beteiligten (lit. a, b)

Rz. 60 Als weiteres Kriterium dafür, dass eine grenzüberschreitende Gestaltung vorliegt, stellt § 138d Abs. 2 Nr. 2 AO auf die Ansässigkeit der Beteiligten ab. Es dürfen nicht alle Beteiligten in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sein. Nicht erfasst ist damit zunächst der Fall, dass es nur einen an der Gestaltung Beteiligten gibt.[1] Dabei kommt es nur auf die an der Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 8 Nutzer (Abs. 5)

Rz. 111 In § 138d Abs. 5 AO wird definiert, welche Personen Nutzer einer Steuergestaltung sind. Dies hat u. a. Bedeutung für Anzeigepflichten der Nutzer.[1] In der Richtlinie[2] wird nicht vom Nutzer, sondern vom relevanten Stpfl. gesprochen. Da das Gesetz die Richtlinie umsetzen will, ist dieser Begriff nach Auffassung der Finanzverwaltung inhaltlich identisch.[3] M. E. ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.1 Vermarktung

Rz. 21 Das Gesetz sieht eine Meldepflicht vor, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet wird. Eine Definition, wann eine solche Vermarktung vorliegt, gibt es im Gesetz nicht. Eine Vermarktung ist eine an Dritte gerichtete Tätigkeit, die auf den Verkauf eines Produkts (hier der grenzüberschreitenden Steuergestaltung) gegen Entgelt g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.2 Konzeption für Dritte

Rz. 24 Eine Meldepflicht besteht zudem, wenn die Steuergestaltung für Dritte konzipiert worden ist. Das Tatbestandsmerkmal Konzeptionierung muss man wohl im Sinne einer Erstellung und/oder Entwicklung verstehen. In der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung und dem BMF-Schreiben wird das Konzipieren als Planen, Entwerfen oder Entwickeln einer konkreten St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.2 Ausländische Betriebstätte (lit. c)

Rz. 70 Gem. § 138d Abs. 2 Nr. 2 lit. c AO kann sich der erforderliche grenzüberschreitende Bezug der Steuergestaltung auch daraus ergeben, dass ein an der Gestaltung Beteiligter in einem anderen Steuerhoheitsgebiet seiner Geschäftstätigkeit über eine dort gelegene Betriebstätte nachgeht und die Gestaltung der Betriebstätte zuzuordnen ist. Der Begriff des Beteiligten ist dabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.3 Organisation für Dritte

Rz. 33 Das Organisieren einer Steuergestaltung bedeutet, dass der Intermediär strukturiert die einzelnen Schritte der Gestaltung plant, vorbereitet und ggf. die Umsetzung managt und kontrolliert. Die Finanzverwaltung nimmt ein Organisieren an bei einer "systematischen Vorbereitung und Planung der Steuergestaltung, die Bereitstellung zur Nutzung und die Zurverfügungstellung f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.4 Bereitstellung zur Nutzung

Rz. 36 Ein Bereitstellen soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs[1] und nach Auffassung der Finanzverwaltung dann vorliegen, wenn die für eine Umsetzung erforderlichen Informationen oder (Vertrags-)Unterlagen zugänglich gemacht werden.[2] Auf welche Art dies erfolgt, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass tatsächlich eine Zugänglichmachung der Informationen erfolgt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4.1 Steuerlicher Vorteil

Rz. 95 Was ein steuerlicher Vorteil sein kann, der beim Motivtest vorliegen muss, wird in § 138d Abs. 3 AO definiert. Danach gibt es drei Möglichkeiten, wann ein steuerlicher Vorteil vorliegen kann: eine Steuer wird erstattet, eine Steuervergütung wird gewährt oder erhöht oder Steueransprüche entfallen oder verringern sich (Nr. 1), d. h. die Steuerlast wird geringer; Steuerans...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3 "Grenzüberschreitende" Gestaltung (Nr. 2)

Rz. 57 Damit es sich um eine meldepflichtige Gestaltung handelt, muss es sich um eine sog. grenzüberschreitende Steuergestaltung handeln. Dabei kann sich das Merkmal "grenzüberschreitend" aus verschiedenen Kriterien ergeben, die der Gesetzgeber in den Buchstaben a) bis e) abschließend aufzählt. Dieses Merkmal "grenzüberschreitend" setzt voraus, dass in einem ersten Schritt m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.2 Relevante Steuer (Nr. 1)

Rz. 53 Die Steuergestaltung muss sich auf mindestens eine Steuer beziehen, auf die das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) [1] anzuwenden ist. Aus dieser Definition des Anwendungsbereichs ergibt sich, dass es sich zunächst um eine Steuer handeln muss. Dabei ist auf die Definition im deutschen Steuerrecht abzustellen. Nicht erfasst von der Meldepflicht sind daher (Sonder-)Abgaben, Geb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Regelungsziel

Rz. 4 Die Einführung der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen dient ausweislich der Gesetzesbegründung[1] einem zweifachen Ziel. Zum einen sollen insbesondere auch neuartige Steuergestaltungen von der Finanzverwaltung frühzeitig erkannt werden. Damit soll es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, möglichst zeitnah bei Bedarf durch Gesetzesänderungen reagier...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Relevante Tätigkeit

Rz. 15 Die Tätigkeiten des Intermediärs bzw. Nutzers, die eine Meldepflicht nach sich ziehen, beziehen sich alle auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wann eine solche vorliegt, ist nicht in § 138d Abs. 1 AO definiert, sondern ergibt sich aus § 138d Abs. 2 AO. Nur wenn eine dort beschriebene Steuergestaltung vorliegt, führen die schädlichen Tätigkeiten zu einer Meldep...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.3 Tätigkeit im Ausland (lit. d)

Rz. 77 Gem. § 138d Abs. 2 S. 1 lit. d) AO muss mindestens einer der Beteiligten in einem anderen Land als seinem Ansässigkeitsstaat einer Tätigkeit nachgehen. Zur Definition eines Beteiligten vgl. Rz. 61ff. Rz. 78 Zur Definition des Steuerhoheitsgebiets s. o. Rz. 69ff. Rz. 79 Eine Tätigkeit kann dem Wortlaut nach jedes Verhalten sein. Allerdings schränkt die Finanzverwaltung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit den §§ 138d AO setzt der deutsche Gesetzgeber die Europäische Richtlinie (EU) 2018/822[1] um. Diese Richtlinie ändert die Amtshilfe-Richtlinie.[2] Sie ist als Reaktion des BEPS-Projekts der OECD von der EU erlassen worden. Damit soll den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, auf immer neue Gestaltungen im internationalen Steuerrecht angemessen zu reagieren zu können. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Intermediär

Rz. 10 Das Gesetz sieht in § 138d Abs. 1 AO eine Meldepflicht für sog. Intermediäre vor. Der Begriff des Intermediärs wird im Gesetz legal definiert durch die Tätigkeit, die von ihm ausgeübt wird. Eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen erfolgt dagegen nicht. Ein Intermediär muss daher nicht einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Steuerberater) angehören.[1] Die Regel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.1 Meldepflicht für den Intermediär

Rz. 43 Sofern eine Person die in § 138d Abs. 1 AO genannten Tätigkeiten ausübt, ist sie aufgrund der Legaldefinition in dieser Norm ein Intermediär. Dieser ist damit verpflichtet, die fragliche Steuergestaltung zu melden. § 138d Abs. 1 AO regelt nur die Verpflichtung zur Meldung; er macht keine Aussage, in welchem Umfang zu melden ist, welche Daten zu melden sind oder zu wel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.4 Auswirkungen auf den Informationsaustausch (lit. e)

Rz. 81 Ebenfalls zu einer Meldepflicht kann es führen, wenn die Gestaltung Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch hat. Wann dies der Fall ist, ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine Meldepflicht tritt dabei nach dem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Informationsaustausch negativ beeinflusst wird. Rz. 82 Die Gestaltung muss keine tatsächlichen Auswirk...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.3.5 Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers (lit. e)

Rz. 83 § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. e AO ist auch dann erfüllt, wenn die Gestaltung geeignet ist, Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers zu haben. Abzustellen ist hier auch wieder auf die Gestaltung und nicht auf die Beteiligten. Die Gestaltung muss Auswirkungen auf die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers haben. Auch hier kann es ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7.4 Kennzeichen, Motivtest (Nr. 3)

Rz. 88 Eine Meldepflicht besteht nur dann, wenn eines der in § 138e AO aufgezählten Kennzeichen erfüllt ist.[1] Dabei ist in Kennzeichen zu unterscheiden, bei denen die Erfüllung ohne weitere Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal des Nr. 3 erfüllt und Kennzeichen, bei denen zusätzlich noch der sog. Motivtest erfüllt sein muss. Die Kennzeichen ohne Motivtest sind in § 138e A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.3 Marktfähige Gestaltungen

Rz. 45 § 138h AO enthält eine Sonderregelung für marktfähige Steuergestaltungen. Im Wesentlichen sieht die Regelung eine zusätzliche, regelmäßige Meldepflicht vor, wenn die jeweilige Gestaltung geändert oder ergänzt wird.mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 4 Nr. 9 UStG bestand unverändert seit dem 01.01.1980 (zuvor bereits § 4 Nr. 9 UStG 1973). Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (Gesetz vom 28.04.2006, BGBl I 2006, 1095) wurden in § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 1 UStG die Wörter "sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spi...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4 Gesamtumsatzhöchstgrenze

Rz. 13 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bezüglich der Berechnung der Gesamtumsatzhöchstgrenze wird in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG auf § 19 Abs. 3 UStG verwiesen. Demnach fließen in die Berechnung nur Umsätze ein, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind, allerdings bleiben solche außen vor, deren Steuerbarkeit sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG ergibt. Von den nach § 1 Abs. 1 N...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.5 Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken und Umsätze an Geldspielautomaten

Rz. 110 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bis zum 05.05.2006 waren die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Vorausgesetzt es handelte sich um Umsätze, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt waren. Für Umsätze mit Glücksspielen außerhalb von zugelassenen öffentlichen Spielbanken sah das UStG bis dahin keine...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und das Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 23 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG setzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k MwStSystRL (früher Art. 13 Teil B Buchst. g und h der 6. EG-RL) in nationales Recht um. Dabei wird die in Art. 371 i. V. m. Anhang X Teil B Nr. 9 MwStSystRL (früher Art. 28 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Anhang F Nr. 16 der 6. EG-RL) enthaltene Sonderregelung hinsichtlich von Neubauten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Entrichtungspflichtiger

Rn. 9 Stand: EL 125 – ET: Als Quellensteuer wird die KapSt grundsätzlich nicht vom Steuerschuldner beglichen, sondern auf dessen Rechnung von einer anderen Person einbehalten und an das FA abgeführt. Dieser Entrichtungspflichtige kann eine natürliche oder juristische Person, aber auch eine PersGes sein. Wegen der dabei zu beachtenden Rechtsauffassung der Verwaltung s § 45a Rn...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.8 Sonstige Einzelfälle (Fall-ABC)

Rz. 150 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Abfälle, werthaltige Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt; hiervon ist insbesondere auszugehen, w...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.8 Gestrichene Maßnahmen: Abgabenordnung

Folgende Maßnahme wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen[1] und im finalen Wachstumschancengesetz nicht umgesetzt: Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AOmehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wachstumschancengesetz: Übe... / 1 Einführung

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz: Wachstumschancengesetz) – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.8 Einzelne Anwendungsfälle zum Entgeltsumfang

Rz. 86 Abbruchmaterial darf der Abbruchunternehmer beim Abbruch häufig behalten. Hat das Material überhaupt einen Wert, ist dieser Wert dem zu zahlenden Barbetrag hinzuzurechnen, um auf den Abbruchpreis und das Entgelt zu kommen (tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe, vgl. Rz. 415X). Voraussetzung ist allerdings, dass Abbruchleistung und Materialüberlassung im Verhältnis ein...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Leitfaden 2023 - Vordruck G... / 6 Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Zeilen 22–25 Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Stpfl. der Nutzer der Steuergestaltung, hat er dies nach § 138k AO in der Steuererklärung des Erhebungszeitraums anzuzeigen, in dem der steuerliche Vorteil aus der Steuergestaltung sich erstmals auswirken soll. Dafür genügt in der Steuererklärung die Angabe der Registriernummer und de...mehr