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Wachstumschancengesetz: Die neue Anzeigepflicht für inne ... / 2.2 Kennzeichen einer innerstaatlichen Steuergestaltung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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§ 138l Abs. 3 AO enthält eine abschließende Aufzählung der Kennzeichen, die bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 138l Abs. 2 AO-E eine Mitteilungspflicht der innerstaatlichen Steuergestaltung auslösen, wobei das Vorliegen eines dieser Kennzeichen ausreicht. Dies betrifft bestimmte Vereinbarungen, standardisierte Dokumentationen oder Strukturen einer Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer verfügbar sind, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich individuell angepasst werden muss sowie bestimmte Gestaltungen.

Die gesetzliche Aufzählung im Einzelnen:

  • § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO-E bestimmt eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel als Kennzeichen einer potenziell mitzuteilenden innerstaatlichen Steuergestaltung. Erfasst werden solche Vereinbarungen, die dem Nutzer oder anderen an Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung gegenüber anderen Intermediären oder der Finanzverwaltung verbieten. Hingegen erfüllen Vertraulichkeitsklauseln, die die Offenlegung gegenüber weiteren Intermediären verbieten, die von der potenziellen Mitteilungspflicht der konkreten innerstaatlichen Steuergestaltung nicht erfasst sind, nicht den Tatbestand des § 138l Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO-E. Insoweit sollen die Geschäftsgeheimnisse der Intermediäre gegenüber konkurrierenden Intermediären gewahrt bleiben.
  • In § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO-E wird die Vereinbarung einer Vergütung des Intermediärs als Kennzeichen definiert, sofern diese von der Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kommt es nicht an.
  • Die in § 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO-E definierten Kennzeichen sollen Gestaltungen erfassen, die in einer Vielzahl weiterer Fälle in im Wesentlichen gleicher Weise eingesetzt werden könn...

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