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ZErb 11/2023, Deutschland als Wegzugsstaat aus einkommen ... / III. Steuergestaltung

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1. Definition

Unter Steuergestaltung versteht das BMF sehr weitgehend

Zitat

"einen bewussten, das (reale und/oder rechtliche) Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess durch Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgänge, Vereinbarungen, Zusagen, Verpflichtungen oder ähnliche Ereignisse. Durch den Nutzer oder für den Nutzer wird dabei eine bestimmte Struktur, ein bestimmter Prozess oder eine bestimmte Situation bewusst und aktiv herbeigeführt oder verändert. Diese Struktur, dieser Prozess oder diese Situation bekommt dadurch eine steuerrechtliche Bedeutung, die ansonsten nicht eintreten würde. Eine Steuergestaltung liegt nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger lediglich den Ablauf einer gesetzlichen Frist oder eines gesetzlichen Zeitraums abwartet, nach welchem er eine Transaktion steuerfrei oder nicht steuerbar realisieren kann. Unerheblich ist, ob die Gestaltung modellhaft angelegt ist."[23]

U.E. fallen nach dieser sehr extensiven Definition auch Wegzüge von Deutschland in einen anderen Staat unter den Begriff der Steuergestaltung.

Das BMF nennt als Beispiele für "Gestaltungen mit steuerlicher Bedeutung", die nur unter Berücksichtigung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 138d AO eine Mitteilungspflicht auslösen:

▪ die Schaffung, die Zuordnung, der Erwerb oder die Übertragung von Einkünften oder deren Quellen auf einen anderen Rechtsträger;
▪ die Gründung oder der Erwerb einer die Einkünfte erzielenden juristischen Person;
▪ Anpassung vertraglicher Konditionen nicht ausschließlich unter Fremdvergleichsgrundsätzen.[24]

Beteiligte einer "Gestaltung mit steuerlicher Bedeutung" können der Nutzer, andere Beteiligte sowie ggf. der sog. Intermediär (Rechtsanwälte, Steuerberater etc.[25]) sein.[26]

[23] BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rn 9.
[24] BMF-Schreiben v. 29.3.2...

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