Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Ende der Befreiung von der Buchführungspflicht

Prof. Dr. Lutz Richter
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Gesetzlich unerwähnt bleibt, wie der Einzelkaufmann zu verfahren hat, falls er das Wahlrecht des § 241a Satz 1 in Vorjahren in Anspruch nahm und in einem (!) Folgejahr mindestens ein HGB-Schwellenwert überschritten wird. Da § 241a ausschließlich den Übergang aus dem System der Buchführung und Bilanzierung regelt, nehmen die Schwellengrößen "Jahresüberschuss" und "Umsatzerlöse" zweifelsohne auf bilanzielle bzw. buchhalterische Größen Bezug. ME sollten jene im Kontext der Beendigung der Befreiung von der Buchführungspflicht durch Analogschluss als Beurteilungsgrößen aus der Einnahmenüberschussrechnung herangezogen werden können, obwohl rein steuerliche und keine handelsrechtlichen Größen vorliegen. So ließen sich aus der Anlage EÜR der Gewinn vor bedeutenden außerbilanziellen Korrekturen als Differenz der Positionen 89 (Betriebseinnahmen) und 90 (Betriebsausgaben) sowie in Zeile 14 die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne USt) trotz unterschiedlicher Rechengrößen und demzufolge unterschiedlicher Periodisierungen als zumindest approximative Bemessungsgrößen entnehmen (so auch Kersting, BB 2008, 790, 791; Padberg/Werner, Das neue HGB, 13 f.; vgl. zur Anlage EÜR 2022 BMF v. 1.9.2022 – IV C 6 - S 2142/21/10002:010, BStBl. I 2022, 1303 ff.). Dieser imparitätische Rückgriff wäre mE vor dem Hintergrund einer zunehmenden Durchbrechung des der Einnahmenüberschussrechnung zugrundeliegenden Zufluss-/Abflussprinzips zugunsten einer stetigeren Ergebnisperiodisierung und mithin einer Annäherung an den Betriebsvermögensvergleich zu rechtfertigen (vgl. zB Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. 28.4.2006, BGBl. I 2006, 1095; zu einem Überblick der Durchbrechungen Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre8, 17 f...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Jahreswechsel: Frohes neues Jahr 2026
Happy New Year Business-People Konfetti Sekt
Bild: AdobeStock

Für das neue Jahr 2026 wünschen wir Ihnen alles Gute, Gesundheit und viel Erfolg!


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren