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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5a Aufgaben und Gliederung der ... / 2 Leitungsfunktionen der Generalzolldirektion (Abs. 1)

Dr. Robert Faltings
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Rz. 3

Die Generalzolldirektion leitet nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FVG als Bundesoberbehörde die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung einschließlich des Zollfahndungsdienstes – also die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter. Der Generalzolldirektion können nach § 4 Abs. 2 und 3 FVG weitere Aufgaben zugewiesen werden. Zur Leitung gehören die Steuerung und Koordinierung der Verwaltung; die unmittelbare Gesetzesausführung ist Verwaltung und gehört nicht zur Leitungsbefugnis.[1]

 

Rz. 4

Die Generalzolldirektion führt die Dienst- und Fachaufsicht. Die Dienstaufsicht zielt auf die innere Organisation, die Geschäftsordnung, die Personalverwaltung und den Haushalt.[2] Zur Fachaufsicht kann sie Einzelweisungen oder Erlasse erteilen. Das Weisungsrecht rechtfertigt allerdings kein Selbsteintritt. Ferner kann sie Geschäftsprüfungen durchführen und Berichte anfordern.

 

Rz. 5

Die Vereinbarkeit von § 5a FVG mit Art. 87 GG wird verfassungsrechtlich bezweifelt, da eine selbständige Bundesoberbehörde nur für Aufgaben errichtet werden dürfe, die von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau wahrgenommen werden können; bei der Bundeszolldirektion seien aber die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter nachgeordnete Behörden.[3]

 

Rz. 6

Verfassungsrechtlich unbedenklich sei die Konstruktion, weil zwar die Kompetenzen der Länder geschützt werden, aber nicht tangiert sind.[4] Der Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG steht der Konstruktion jedenfalls nicht zwingend entgegen.[5]

 

Rz. 7

Die Generalzolldirektion wertet nach § 5a Abs. 1 Satz 3 FVG die ihr nach § 138j Abs. 1 Satz 2 AO vom BZSt übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus. Anschließend unterrichtet sie das BMF über die Ergebnisse und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahre...

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