Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138f Verfahren zur Mitteilung g ... / 4.4 Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, Abs. 3 S. 1 Nr. 7

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 28

Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 7 hat die Mitteilung auch die Angabe der Rechtsvorschriften zu enthalten, die unmittelbar die Grundlage der Gestaltung bilden. Anzugeben sind die Rechtsvorschriften aller beteiligten EU-Staaten, also auch die der Bundesrepublik. Die Systematik der Vorschrift ist insoweit fehlerhaft, als die Mitgliedstaaten erst unter Nr. 9 zu benennen sind. Sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften angegeben werden, müssen aber die betroffenen EU-Staaten bereits bekannt sein; Nr. 9 müsste daher vor Nr. 7 stehen. Anzugeben sind die Rechtsvorschriften, aus denen die Rechtswirkungen der Steuergestaltung unmittelbar abgeleitet werden. Unter "einschlägigen Rechtsvorschriften" sind nicht die §§ 138dff. AO zu verstehen, sondern die für die konkrete Steuergestaltung anwendbaren Vorschriften, also diejenigen Vorschriften, auf denen der Steuervorteil der Gestaltung beruht. Das betrifft nicht nur diejenigen Vorschriften, die auf die Steuergestaltung angewandt werden, sondern auch diejenigen Vorschriften, deren Anwendung durch die Steuergestaltung verhindert werden soll.[1] Sind mehrere EU-Staaten betroffen, ist neben der genauen Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften auch der gesetzgebende Staat anzugeben.[2] Obwohl "Einzelheiten" zu den Rechtsvorschriften mitgeteilt werden müssen, lässt die Finanzverwaltung eine möglichst exakte Zitation der Rechtsvorschriften und bei ausländischen Rechtsvorschriften die Angabe des gesetzgebenden Staates genügen.[3] Es muss also nicht dargelegt werden, wieso sich die angestrebte Rechtsfolge aus den Vorschriften ergibt und ob sich der angestrebte Steuervorteil nur bei einer bestimmten Auslegung der Vorschriften ergibt. Die Mitteilung muss nur die unmittelbar einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen, also diejenigen Rechtsvorschrifte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.25 § 14 EStG (Veräußerung des Betriebs)
    2
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Wachstumschancengesetz
Wachstumschancengesetz
Bild: Haufe Shop

Das Wachstumschancengesetz ist die größte Steuerreform der letzten Jahre. Expert:innen von Ernst & Young stellen die Einzelmaßnahmen des Wachstumschancengesetz übersichtlich dar und erläutern, wo Beratungsbedarf besteht und welche Gestaltungsvarianten sich nach neuem Recht ergeben.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren