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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 138e AO konkretisiert die Vorschrift des § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der sachlichen Kriterien des Begriffs der "grenzüberschreitenden Steuergestaltungen". Die Definition der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen in § 138d Abs. 2 AO enthält eine persönliche und eine sachliche Komponente. Die persönliche Komponente ist in § 138d Abs. 2 Nr. 2 AO definiert. Hinsichtlich der sachlichen Komponente verweist § 138d Abs. 2 Nr. 3 AO auf die Kennzeichen ("Hallmarks"), die in § 138e Abs. 1, 2 AO näher definiert sind. Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung setzt daher neben der persönlichen Komponente voraus, dass mindestens eines der in § 138e Abs. 1, 2 AO aufgeführten Kennzeichen vorliegt. Außerdem definiert § 138e Abs. 3 AO den Begriff des verbundenen Unternehmens, der in den Abs. 1 und 2 verwandt wird. Die Aufzählung der Kennzeichen in § 138e Abs. 1, 2 AO ist abschließend.[1]

 

Rz. 2

Hinsichtlich ihrer Rechtswirkung unterscheiden sich die Kennzeichen des Abs. 1 von denen des Abs. 2. Die Kennzeichen des § 138e Abs. 1 AO stehen unter dem Vorbehalt des § 138d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO. Das Vorliegen dieser Kennzeichen begründet allein für sich noch nicht eine grenzüberschreitende Steuergestaltung, sondern nur, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des "Main Purpose Tests" (Relevanztest) erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist. Dabei ist der Begriff des "steuerlichen Vorteils" näher in § 138d Abs. 3 AO definiert. Dagegen bewirkt die Verwirklichung eines Kennzeichens nach § 138e Ab. 2 AO für sich allein, dass eine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt. Es braucht also insoweit keine Missbrauchsabsicht vor...

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