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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 379 Steuergefährdung / 2.14.1.1 Zweck der Norm

Dr. Karsten Webel
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Rz. 109

§ 379 Abs. 2 Nr. 1e bis 1g AO wurden im Jahr 2019 eingefügt.[1] Die Bußgeldvorschrift dient der Umsetzung des Art. 25a EU-AmtshilfeRL in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten Fassung.[2] Durch Art. 25a der EU-AmtshilfeRL werden die Mitgliedstaaten zur „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden“ Sanktionierung von Verstößen gegen die in Umsetzung des Art. 8ab in der durch die RL (EU) 2018/822 geänderten EU-AmtshilfeRL erlassenen nationalen Vorschriften verpflichtet. In Deutschland handelt es sich dabei um die Regelungen der §§ 138d ff. AO, mit denen der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und zu verringern, um die Erosion des deutschen Steuersubstrats zu verhindern.[3]

 

Rz. 110

Im Hinblick auf die zeitliche Anwendbarkeit des § 379 Abs. 2 Nr. 1e bis g AO ist zu berücksichtigen, dass die Norm gem. Art. 97 § 33 Abs. 3 EGAO ab dem 1.7.2020 auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen das nach § 138f Abs. 2 AO maßgebliche Ereignis – die grenzüberschreitende Steuergestaltung wurde zur Umsetzung bereitgestellt, der Nutzer ist zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereit oder mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht – nach dem 30.6.2020 eingetreten ist.[4] Die Zuständigkeitfür die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO liegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 44a FVG ausschließlich beim Bundeszentralamt für Steuern.

[1] Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl I 2019, 2875; § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO a. F. wurde durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und ...

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