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Abgabenordnung / § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

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(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.

 

(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:

 

1.

die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,

 

2.

der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder

 

3.

mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.

 

(3) 1Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

zum Intermediär:

 

a)

den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,

 

b)

die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,

 

c)

die Anschrift,

 

d)

den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und

 

e)

das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer,

 

2.

zum Nutzer:

 

a)

den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist,

 

b)

die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist,

 

c)

die Anschrift,

 

d)

den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und

 

e)

das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,

 

3.

wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:

 

a)

die Firma oder den Namen,

 

b)

die Anschrift,

 

c)

den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und

 

d)

das Steue...

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