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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138f Verfahren zur Mitteilung g ... / 6 Zuweisung der Registrier- und Offenlegungsnummer, Abs. 5

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 36

§ 138f Abs. 5 AO enthält Vorschriften zum Verfahren, wenn der Datensatz mit der Mitteilung bei dem BZSt eingegangen ist. Das BZSt vergibt zwei Nummern zur Identifikation der Mitteilung bzw. der Steuergestaltung. Die Registriernummer ("Arrangement-ID") bezeichnet die mitgeteilte Steuergestaltung, die Offenlegungsnummer ("Disclosure-ID") die eingegangene Mitteilung. Beide Nummern sind dem mitteilenden Intermediär bekanntzugeben.[1]

 

Rz. 37

§ 138f Abs. 5 S. 2, 3 AO regelt das Verfahren, um zu verhindern, dass derselben Steuergestaltung in verschiedenen EU-Staaten mehrere Registriernummern zugeteilt werden. Hat das BZSt oder ein anderer EU-Staat derselben Steuergestaltung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU-Richtlinie und den jeweiligen nationalen Vorschriften bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist dies dem Intermediär bekannt, hat er in seiner Mitteilung diese Registriernummer anzugeben. Zur Information des BZSt über die bereits erfolgte Vergabe einer Registriernummer Rz. 51. In diesem Fall weist das BZSt der grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach § 138f Abs. 5 S. 3 AO nicht erneut eine Registriernummer zu. Vielmehr wird die bereits bestehende Registriernummer verwendet. Bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung soll durch dieses Verfahren verhindert werden, dass der gleichen Steuergestaltung in verschiedenen EU-Staaten jeweils eine unterschiedliche Registriernummer zugewiesen wird. Dagegen können bei der gleichen Steuergestaltung mehrere Offenlegungsnummern vergeben werden, wenn eine Offenlegung in verschiedenen EU-Staaten erfolgt.

 

Rz. 38

Ist dem Intermediär die Registriernummer und die Offenlegungsnummer durch das BZSt mitgeteilt worden, hat er sie nach § 138f Abs. 5 S. 4 AO unverzüglich dem Nutzer derselben Steuergestaltung und nach § 1...

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