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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138f Verfahren zur Mitteilung g ... / 7.3 Mitteilungspflicht des Intermediärs in mehreren EU-Staaten, Abs. 8

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 51

§ 138f Abs. 8 AO regelt den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in einem oder mehreren anderen EU-Staaten zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. In diesem Fall ist der Intermediär von der Mitteilungspflicht gegenüber dem BZSt, aber auch nur dann, befreit, wenn er nachweisen kann, dass die Mitteilung in einem anderen EU-Staat in Übereinstimmung mit den dort geltenden Vorschriften und mit dem Inhalt des § 138f Abs. 3 AO der dort zuständigen Behörde übersandt worden ist. Eine Frist für diesen Nachweis besteht, anders als für die Mitteilungspflicht, nicht.[1] Zweck der Regelung ist, eine mehrfache Mitteilung in verschiedenen EU-Staaten, die nur zur Verwirrung führen würde, zu verhindern. Eine mehrfache Meldung ist auch unnötig, da die EU-Staaten die bei ihnen eingegangenen Meldungen austauschen. Daher bestimmt die Amtshilferichtlinie, dass die Mitteilung nur in dem EU-Staat einzureichen ist, in dem zuerst einer der Anknüpfungstatbestände entsprechend § 138f Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist, wobei die dort aufgeführte Reihenfolge der Anknüpfungstatbestände maßgebend ist.[2]

 

Rz. 52

Es handelt sich um den Fall, dass der Intermediär in der Bundesrepublik und in mindestens einem anderen EU-Staat zur Mitteilung verpflichtet ist und diese Verpflichtung in mindestens einem anderen EU-Staat erfüllt hat. Nach der Neuregelung durch Gesetz v. 27.3.2024 mit Wirkung ab 28.3.2024, wenn nicht er, sondern der Nutzer die Mitteilungspflicht in dem anderen EU-Staat erfüllt hat, unabhängig davon, ob der Nutzer dazu verpflichtet war oder nicht.[3] Die Verpflichtung muss sich auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung beziehen. Die Erfüllung der Verpflichtung hinsichtlich einer nur vergleichbaren Steuergestaltung genügt nic...

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