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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 379 Steuergefährdung / 2.14.2 Tauglicher Täter

Dr. Karsten Webel
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Rz. 117

Bei § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO handelt es sich um eine Sonderdelikt. Tauglicher Täter des § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO ist gemäß dem Wortlaut der Norm ausschließlich der Intermediär i. S. d. § 138d Abs. 1 AO[1], also diejenige Person, die eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Da diese Regelung nach ihrem Wortlaut – unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe[2] – jede natürliche und juristische Person erfasst, erfolgt die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs über die Wahrnehmung einer bestimmten Tätigkeit. Dabei handelt es sich um die Vermarktung, Konzipierung für Dritte, Organisation oder Bereitstellung zur Nutzung oder Verwaltung der Umsetzung durch Dritte einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung. Wird eine solche Tätigkeit ausgeübt, ist die ausübende Person als Intermediär anzusehen und fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich der Regelung.

 

Rz. 118

Bei einem Intermediär muss es sich nicht um eine inländische Person handeln. Auch ausländische Intermediäre können unter die Meldepflicht gem. § 138d Abs. 1 AO fallen. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich Einschränkungen der Meldepflicht für ausländische Intermediäre aus § 138f Abs. 7 AO ergeben.

 

Rz. 118a

Von § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO ist hingegen als tauglicher Täter nicht erfasst der Nutzer i. S. d. § 138d Abs. 5 AO (vgl. Rz. 130), der entgegen § 138g Abs. 1 S. 1 AO oder entgegen § 138h Abs. 3 AO die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Der Nutzer war zwar von § 379 Abs. 2 Nr. 1f a. F. erfasst[3] und der Gesetzgeber wollte durch die Überführung des Tatbesta...

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