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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138e Kennzeichen grenzüberschre ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 3

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 21.12.2019[1] eingeführt worden und setzt Anhang IV der Richtlinie (EU) 2018/822[2] um, der seinerseits auf Action 12 des BEPS-Projekts der OECD beruht.[3] In diesem Anhang IV sind die Kennzeichen aufgeführt, die inhaltsgleich in § 138e Abs. 1, 2 AO aufgenommen worden sind. § 138e Abs. 3 AO mit der Definition der verbundenen Unternehmen beruht auf Art. 3 Nr. 23 der Richtlinie. Die Umsetzung ist allerdings in dem Sinne nur mittelbar, als die EU-Richtlinie nicht die Anzeige der Steuergestaltungen betrifft, sondern die Verpflichtung der EU-Staaten zur Übermittlung dieser Steuergestaltungen an die Finanzbehörden anderer betroffener EU-Staaten. Die deutschen Finanzbehörden sind aber nur dann in der Lage, diese Mitteilungspflicht zu erfüllen, wenn sie selbst über die fraglichen Steuergestaltungen informiert worden sind. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht zwischen den EU-Staaten setzt daher eine Mitteilungspflicht der Intermediäre bzw. der Stpfl. bezüglich der Steuergestaltungen voraus. Insofern erzwingt die Erweiterung der Auskunftsrichtlinie auf die Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltungen die Einführung von Mitteilungspflichten in den §§ 138d ff. AO. Aufgrund der inhaltsgleichen Übernahme der Kennzeichen aus der Richtlinie in § 138e AO kann der Inhalt der Richtlinie einschließlich der in der Richtlinie definierten Gründe für die Regelung ggf. aber zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden. Allerdings gibt es geringfügige Abweichungen zwischen den Kennzeichen nach Anhang IV der Richtlinie und § 138e AO. Bedenklich ist das nicht, da § 138e AO das Verhältnis zwischen der Finanzbehörde und dem Stpfl. bzw. Intermediär betrifft, während die Richtlinie die Auskunftspflicht der Bundesrepublik gegenüber den Finanzbehörden...

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