Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderumlage

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Bauliche Veränderung des Ge... / 7.1.4.2 Erhaltungsrücklage

Bei der Erhaltungsrücklage handelt es sich um zweckgebundenes Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft. Die Erhaltungsrücklage dient allein der Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Maßnahmen der baulichen Veränderung stellen keine Erhaltungsmaßnahmen dar. Dies gilt nach herrschender Meinung auch für Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung.[1] Inso...mehr

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Haftung der Wohnungseigentümer / 5.1.6 Zahlungen an den Gläubiger und Sonderumlage

Leistet der Wohnungseigentümer Zahlungen an den Gläubiger entsprechend seiner Teilhaftung und beschließt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Ausgleich der Forderungen des Gläubigers die Erhebung einer Sonderumlage, so befreit die direkte Zahlung des Wohnungseigentümers an den Gläubiger ihn nicht von seiner Beitragspflicht im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Erwerberhaftung (WEG) / 1.2 Verbindlichkeiten, die vor dem Eigentümerwechsel begründet, jedoch nach diesem Zeitpunkt fällig werden

Der Erwerber haftet dem Gemeinschaftsvermögen gegenüber auch für solche Verbindlichkeiten, deren zugrunde liegende Beschlüsse (mit Ausnahme derjenigen über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung) vor dem für den Eigentümerwechsel maßgeblichen Zeitpunkt gefasst, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden.[1] Praxi...mehr

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Erwerberhaftung (WEG) / 2 Eigentümerwechsel im Wege der Zwangsversteigerung

Die Ausführungen zum Eigentümerwechsel im Wege des Rechtsgeschäfts gelten für die Erwerberhaftung im Fall der Zwangsversteigerung entsprechend mit folgender Ausnahme: Achtung Keine Haftung für Hausgeldrückstände bei Erwerb durch Zwangsversteigerung Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Ersteher in der Zwangsversteigerung für die Hausgeldrückstände seines Rechts...mehr

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Haftung der Wohnungseigentümer / 1.1.2 Rechtsgeschäftlicher Eigentümerwechsel (Zweiterwerb)

Der Eigentümerwechsel erfolgt zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. Mit seinem Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft können keine neuen Zahlungsverpflichtungen zulasten des Voreigentümers begründet werden. Haftung des veräußernden Eigentümers Bis zur Umschreibung im Grundbuch hat der veräußernde Wohnungseigentümer die laufenden Hausgelder ...mehr

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Erwerberhaftung (WEG) / 1.1 Neue Verbindlichkeiten

Der Erwerber haftet dem Gemeinschaftsvermögen gegenüber für alle anteiligen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach seinem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft und seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch bzw. im Fall des Ersterwerbs nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung und Übergabe der Räume durch Beschluss begründet und fällig gestellt we...mehr

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Erwerberhaftung (WEG) / 1.4 Haftung für Rückstände aufgrund einer Vereinbarung

Die Wohnungseigentümer können eine Haftung des Erwerbers auch für Hausgeldrückstände des Veräußerers vereinbaren. Ein entsprechender Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig. Vielfach enthält insoweit die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung, wonach der Erwerber einer Sondereigentumseinheit für Hausgeldrückstände des Vorgängers haftet, was grundsätzlich wirksam ist....mehr

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Erwerberhaftung (WEG) / Zusammenfassung

Begriff Im Fall eines Eigentümerwechsels stellt sich für die Verwaltung bzw. die Eigentümergemeinschaft häufig die Frage, für welche Hausgeldverbindlichkeiten der Erwerber haftet. Trifft ihn nur die Haftung für Hausgeldverbindlichkeiten, die nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft entstehen? Können ihm Hausgeldforderungen, die vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft begründ...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.3 Notgeschäftsführung

Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 18 Abs. 3 WEG berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Fall der Notgeschäftsführung vorliegt. Ein Wohnungseigentümer, der ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Arbeiten am Gemeinschaftseigen...mehr

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Haftung der Wohnungseigentümer / 5.1 Grundsätze

Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Subjekt geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, steht für Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zunächst auch nur ein Schuldner zur Verfügung, nämlich die Gem...mehr

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Haftung der Wohnungseigentümer / 5.1.5 Kein Haftungsprivileg mehr

§ 10 Abs. 8 Satz 4 WEG a. F. hatte die Haftung eines Wohnungseigentümers wegen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf dessen Miteigentumsanteil beschränkt. Damit sollte die Umgehung der beschränkten Außenhaftung verhindert werden, könnte doch ein Gläubiger der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen im Innenverhältnis unbegre...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Vermietete Eigentumswohnung / 7.3 Betriebskosten

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ist für die Betriebskostenabrechnung auch der zwischen den Wohnungseigentümern geltende Kostenverteilungsschlüssel maßgeblich. Allerdings ist dies nur dann der Fall, wenn die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Sehen also Altverträge verbreitet noch eine Umlage nach Wohnfläche vor, gilt...mehr

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Jahresabrechnung / 2.1.1.2.6 Sonderumlagen

Entsprechend des Grundsatzes, dass in der Jahreseinzelabrechnung tatsächlich geleistete Zahlungen keine Rolle spielen und daher auch nicht darzustellen sind, gilt dies auch für Zahlungen, die auf eine beschlossene Sonderumlage geleistet wurden. Die Einnahmen sind zwar in der Jahresgesamtabrechnung darzustellen, sind aber letztlich einzelabrechnungsneutral. Da es sich bei ein...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wirtschaftsplan / 10 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Auch nach Inkrafttreten des WEMoG werden die mit (+) gekennzeichneten Entscheidungen weiterhin einschlägig rund um das Thema "Wirtschaftsplan" bleiben und die mit (–) gekennzeichneten nicht mehr gelten. Wo erforderlich, werden ergänzende Informationen erteilt. Abberufung des Verwalters (+) Eine nicht fristgerechte Vorlage von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wirtschaftsplan / 2.2.6 Bauliche Veränderung

Bei den voraussichtlichen Kosten konkret beschlossener baulicher Veränderungen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die beschlossene Maßnahme eine Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern zur Folge hat oder die Kosten lediglich von einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen sind. Im Regelfall werden bauliche Veränderungen allerdings kaum im Wirtschaftsplan zu berücksi...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wirtschaftsplan / 2.3 Kostenprognose

Der Wirtschaftsplan stellt das wichtigste Element der Mittelbeschaffung innerhalb der Gemeinschaft dar. Er beinhaltet die in der Gemeinschaft in der laufenden Wirtschaftsperiode voraussichtlich anfallenden Kosten. Der Wirtschaftsplan ist eine in die Zukunft gerichtete Prognose – in aller Regel gestützt auf Erfahrungswerte der Vergangenheit. Welche Kosten tatsächlich in der W...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abberufung des Verwalters / 2.1.2.5 Gemeinschaftsvermögen

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verwalter sein Vermögen und das der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht getrennt führt[1]; das gemeinschaftliche Konto als offenes Treuhandkonto führt und ihm weitere Pflichtverletzungen zum Vorwurf zu machen sind[2]; Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auflaufen lässt und nicht für ausreichende Liquidität im W...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.34 § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

• 2020 Übertragung einer Immobilie unter Vorbehaltsnießbrauch/Verteilung größeren Erhaltungsaufwands/Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums/§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG Wird ein Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, erzielt der Vorbehaltsnießbraucher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit der ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hausgeld (WEG) / Zusammenfassung

Begriff Die Wohnungseigentümer haben die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese werden durch Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans für die entsprechende Wirtschaftsperiode festgelegt und nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Der nach dem Gesamt- und den Einzelwirtschaftsplänen a...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsgegenstand und -... / 6.2.2.2 Regelung durch Vereinbarung

In vielen Fällen wird in der Praxis durch eine entsprechende Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung dem Charakter einer Mehrhausanlage dadurch Rechnung getragen, dass haus- bzw. gebäudebezogen Untergemeinschaften gebildet werden, die auch mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet sind. Praxis-Beispiel Weitest mögliche getrennte Verwaltung "Die einzelnen ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hausgeld (WEG) / 2 Fälligkeit

Die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung entsteht mit ihrer Fälligkeit. Die Fälligkeit der Hausgelder können die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG durch Beschluss regeln. Unterbleibt eine entsprechende Beschlussfassung, kann der Gläubiger, also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nach § 271 BGB ihre sofortige Zahlung verlangen. Fälligkeit tritt in diesen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verfahren in Wohnungseigent... / 4.4 Finanzierung von Verfahrenskosten

Klagt die Gemeinschaft selbst oder wird sie verklagt, ist die Finanzierung der entsprechenden Verfahrenskosten unproblematisch unter Einbeziehung sämtlicher Wohnungseigentümer aus den laufenden Hausgeldern möglich. Wenn diese nicht ausreichen, hat der Verwalter auf die Beschlussfassung über eine entsprechende Sonderumlage hinzuwirken. Nach §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verfahren in Wohnungseigent... / 2.1.2.2.1 Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 hat sich der Anwendungsbereich der entsprechenden vormaligen Bestimmung des § 43 Nr. 2 WEG a. F. insoweit erweitert, als die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG nunmehr der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Auswirkungen hat dies in erster Linie für vormals noch mögliche Direk...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.9 Parteifähigkeit

Nach der Bestimmung des § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist somit parteifähig. Diese Parteifähigkeit bezieht sich sowohl auf das Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern, als auch auf das Außenverhältnis zu außenstehenden Dritten, wie insbesondere Vertragspartner der Eigentümergemeinschaft. Inne...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.4 Gemeinschaftsvermögen

Gemäß § 9a Abs. 3 WEG ist das Gemeinschaftsvermögen der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet und wird von ihr verwaltet, und nicht von den Wohnungseigentümern. Als Konsequenz folgt hieraus, dass die einzelnen Wohnungseigentümer keinen Anteil am Verwaltungsvermögen haben. Sie haben also keine unmittelbaren, sondern über die Mitgliedschaft in der Gemein...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsgegenstand und -... / 4.1 Gegenstand

Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.2 Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, hat die Bruchteilsgemeinschaft erheblich an Bedeutung verloren. Allerdings bleiben die Wohnungseigentümer weiter die "Herren der Verwaltung". Dem Verwalter als Vertreter und Organ der Gemeinschaft ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zurückbehaltungsrecht / 2 Was ist ein Zurückbehaltungsrecht?

Unter dem Zurückbehaltungsrecht versteht man das Recht eines Schuldners, die von ihm geschuldete Leistung solange zu verweigern, bis der andere Vertragsteil seine Pflichten erfüllt hat. Die Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis als gesetzlichem Schuldverhältni...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zurückbehaltungsrecht / Zusammenfassung

Begriff Das Zurückbehaltungsrecht hat im Bereich des Wohnungseigentumsrechts eine eher untergeordnete Bedeutung. Jedenfalls beim Erwerb einer Eigentumswohnung können die Wohnungseigentümer u. U. ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Bauträger bzw. Veräußerer geltend machen, ansonsten ist dies regelmäßig ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Hausgeldansprüchen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage

Zusammenfassung Begriff Die Sonderumlage stellt eine Ergänzung des Wirtschaftsplans dar. Ihrem Wesen nach soll die Sonderumlage daher finanziellen Engpässen der Gemeinschaft im Fall unvorhergesehenen Finanzierungsbedarfs im laufenden Wirtschaftsjahr begegnen. Die Erhebung einer Sonderumlage kommt also immer dann in Betracht, wenn Ausgaben nicht aus den laufenden Hausgeldern f...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 6.1 Isolierte Anfechtung der Sonderumlage

Die Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage ist in aller Regel Bestandteil des Beschlusses, zu dessen Zweck sie erhoben wird. Die isolierte Anfechtung des Beschlussteils, der die Sonderumlage regelt, kann problematisch sein. Grundsätzlich kann die isolierte Anfechtung der Sonderumlage-Beschlussfassung infrage kommen, wenn die Finanzierung gänzlich nicht durch S...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 1.1 Keine Sonderumlage ohne vorherige Beschlussfassung

Da die Sonderumlage eine Ergänzung des Wirtschaftsplans darstellt, entsteht eine Beitragspflicht der Wohnungseigentümer nur aufgrund entsprechender Beschlussfassung.[1] Stellen sich die Ansätze aus dem Wirtschaftsplan als zu gering heraus, kann statt der Erhebung einer Sonderumlage auch ein neuer entsprechend modifizierter Wirtschaftsplan beschlossen werden. In aller Regel w...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 4 Mehrjährige Sonderumlage

Im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung hatten die Wohnungseigentümer vor Inkrafttreten des WEMoG grundsätzlich auch die Kompetenz, eine mehrjährige Sonderumlage als "Quasi-Rücklage" insbesondere zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 WEG a. F. zu beschließen. Gerade im Fall einer konkret anstehenden Großsanierung oder einer Modernisierung des gemeinsch...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 2 Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage

2.1 Ungenügende Ansätze im Wirtschaftsplan Stets liegt dem Wirtschaftsplan eine Kostenprognose zugrunde. Diese wird sich zwar in aller Regel an den tatsächlichen Kosten der Vorwirtschaftsperiode orientieren. Durch unerwartete Ereignisse kann sich allerdings Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln außerhalb allgemeiner Preissteigerung ergeben. "Streik" der Wohnungseigentü...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 7 Rechtsprechungsübersicht

Abrechnung Die Abrechnung von Sonderumlagen zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen darf nicht gesondert neben der in § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG vorgesehenen Abrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.[1] Änderung der Sanierungsmaßnahme Haben die Wohnungseigentümer zur Finanzierung umfangreicher Sanierungsarbeiten die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen, wird dies...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 3.2.1 Darstellung in der Jahresabrechnung

Jahresabrechnung: Darstellung einer durch Sonderumlage finanzierten Maßnahme, die erst im Folgejahr abgeschlossen wird Beispiel: Die Wohnungseigentümer beschließen im Herbst 2025 die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 10.000 EUR für eine im Frühjahr 2026 umzusetzende Dachsanierung. Die Beiträge sind zum 1.12.2025 zur Zahlung fällig. In diesem Fall empfiehlt sich die Dar...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 6.2 Anfechtung des Maßnahmenbeschlusses

Wird der Beschluss über eine bestimmte Maßnahme nach Erhebung einer Anfechtungsklage für unwirksam erklärt, ist auch der damit zusammenhängende Beschluss über eine Sonderumlage zur Finanzierung der Maßnahme für ungültig zu erklären. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass es dem Willen der Wohnungseigentümer entspricht, den Beschluss über die Sonderumlage aufrechtzuerhalten, w...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 1.3 Zahlungsverpflichteter

Wer im Fall eines Eigentümerwechsels zur Zahlung auf Grundlage einer beschlossenen Sonderumlage verpflichtet ist, richtet sich grundsätzlich nach der Fälligkeit der zu entrichtenden Beiträge und nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sonderumlage.[1] Praxis-Beispiel Zahlungspflicht bei Eigentümerwechsel Beschlussfassung über die Sonderumlage am 15.10.2024, Fäll...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 2.4 Hausgeldausfälle

Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage Die Erhebung von Sonderumlagen wird stets bei Liquiditätsengpässen infolge von Hausgeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer erforderlich (sog. "Ausfalldeckungssonderumlage"). Ein Zugriff auf die Erhaltungsrücklage verbietet sich ohne entsprechende Ermächtigung der Wohnungseigentümer. Er ist auch lediglich für einen kurzen Zeitraum in b...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 3 Darstellung in Jahresabrechnung/Vermögensbericht

Eine beschlossene Sonderumlage ist in der Jahresabrechnung darzustellen. Sie darf nicht gesondert neben der Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahrs abgerechnet werden.[1] Die Beitragsleistungen sind wie die Hausgelder als Einnahme darzustellen. Abhängig davon, wann die bereits erhobene Sonderumlage zur Verfügung gestellt wurde und die aus ihr finanzierten Maßnahmen du...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / Zusammenfassung

Begriff Die Sonderumlage stellt eine Ergänzung des Wirtschaftsplans dar. Ihrem Wesen nach soll die Sonderumlage daher finanziellen Engpässen der Gemeinschaft im Fall unvorhergesehenen Finanzierungsbedarfs im laufenden Wirtschaftsjahr begegnen. Die Erhebung einer Sonderumlage kommt also immer dann in Betracht, wenn Ausgaben nicht aus den laufenden Hausgeldern finanziert werde...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 3.2.2 Darstellung im Vermögensbericht

Im Rahmen des nach Ablauf des Kalenderjahres gemäß § 28 Abs. 4 WEG zu erstellenden Vermögensberichts muss nun die Sonderumlage Berücksichtigung finden, da sie als Vermögenwert einen Bestandteil des Gemeinschaftsvermögens darstellt. Da sie der Erhaltungsrücklage zugeführt wurde, ist also der erhöhte Rücklagenstand anzugeben. Aus Transparenzgründen empfiehlt sich gesonderte Er...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 2.5 Größere Anschaffungen

Auch größere Anschaffungen der Gemeinschaft können durch Erhebung einer Sonderumlage finanziert werden.[1] Praxis-Beispiel Anschaffung eines Rasentraktors Allein für das Mähen der großen gemeinschaftlichen Rasenfläche entstehen der Gemeinschaft durch das beauftragte Gartenbauunternehmen jährlich Kosten in Höhe von 500 EUR, da lediglich ein Handrasenmäher vorhanden ist. Die Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 2.6 Exkurs: Anwaltskosten von Beschlussklagen

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sind Beschlussklagen nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, sondern gegen die GdWE. Die Kosten des die Gemeinschaft vertretenden Rechtsanwalts sind demnach Verwaltungskosten und aus Gemeinschaftsmitteln zu bestreiten. Die Finanzierung kann entweder aus den laufenden Hausgeldern erfolgen, über die Erhebung einer S...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 1.2 Stets Finanzierung regeln

Bezüglich kostenverursachender und somit die Wohnungseigentümer kostenbelastender Maßnahmen muss begleitend auch die Art der Finanzierung der zu beschließenden Maßnahme geregelt werden, ansonsten widerspricht der Maßnahmenbeschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage erfolgt also im Rahmen der Beschlussfassung...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 1.4 Kostenverteilungsänderung

Stets können die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage insbesondere hinsichtlich der Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen auf Grundlage der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG oder einer baulichen Veränderung gemäß § 21 Abs. 5 WEG vom geltenden gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abweichen. In formeller Hinsicht best...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 6.3 Zahlungspflicht trotz Anfechtung

Ist der Beschluss, mit dem die Sonderumlage geregelt ist, gerichtlich angefochten worden, sind die Beiträge dennoch zu leisten – sowohl vom anfechtenden Wohnungseigentümer als auch von den übrigen Wohnungseigentümern. Eine Beschlussanfechtungsklage hat nämlich hinsichtlich der Zahlungspflicht bezüglich einer Sonderumlage keine aufschiebende Wirkung.[1] Kein Zurückbehaltungsr...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 2.2 Erhaltungsmaßnahmen

Die Maßnahmen der laufenden Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung, werden in aller Regel aus den laufenden Hausgeldern gemäß Wirtschaftsplan finanziert und in einer entsprechenden Kostenposition berücksichtigt. Grundsätzlich ist bei Erhaltungs- bzw. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu beachten, dass lediglich die Beschlussfassung über die entspre...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 2.1 Ungenügende Ansätze im Wirtschaftsplan

Stets liegt dem Wirtschaftsplan eine Kostenprognose zugrunde. Diese wird sich zwar in aller Regel an den tatsächlichen Kosten der Vorwirtschaftsperiode orientieren. Durch unerwartete Ereignisse kann sich allerdings Bedarf an zusätzlichen finanziellen Mitteln außerhalb allgemeiner Preissteigerung ergeben. "Streik" der Wohnungseigentümer Beispiel: Die Wohnungseigentümer haben a...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Sonderumlage / 3.2 Abfluss im Folgejahr

Anders würde die Darstellung dann erfolgen, wenn die Beiträge der Sonderumlage zwar in der Abrechnungsperiode eingenommen werden, die entsprechende Ausgabe jedoch erst in der Folgewirtschaftsperiode getätigt wird. 3.2.1 Darstellung in der Jahresabrechnung Jahresabrechnung: Darstellung einer durch Sonderumlage finanzierten Maßnahme, die erst im Folgejahr abgeschlossen wird Be...mehr