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Kostenverteilung und Kostenverteilungsänderung (FAQs) /   Fenster (Erhaltungskosten)

Dr. Oliver Elzer
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Gehen bei Fenstern immer alle Reparaturkosten, wie z. B. die vom Rollladenmotor oder -gurt, zulasten der Gemeinschaft?

Ja. Steht ein wesentliches Gebäudebestandteil im gemeinschaftlichen Eigentum, beispielsweise Rollläden, stehen auch die Zubehörteile dieses Bestandteils im gemeinschaftlichen Eigentum, beispielsweise ein Motor oder ein Gurt. Die Wohnungseigentümer können in Bezug auf die Kosten aber nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG etwas anderes beschließen. So hat beispielsweise das LG Frankfurt a.M.[1] folgenden Beschluss als ordnungsmäßig gebilligt: "Die Wohnungseigentümer beschließen, dass jeder von ihnen die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren zu tragen hat."

 

Wer trägt die Kosten, wenn ein Eigentümer die Fenster von außen streichen will (Holz)?

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sind die Kosten der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Bei den Kosten der Erhaltung der Fenster handelt es sich um solche Kosten. Die WEG-Reform hat daran nichts geändert. Die Wohnungseigentümer können in Bezug auf die Kosten etwas anderes vereinbaren oder nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen. Ferner darf der Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig handeln. Denn dann hat er keine Regressansprüche.

 

Nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung stehen die Fenster im gemeinschaftlichen Eigentum. Nach der Gemeinschaftsordnung ist ferner eine Kostentragung zulasten des Sondereigentümers vereinbart (Glasschäden, Griffe). Ist diese Vereinbarung zulässig?

Die erste Vereinbarung, wonach die Fenster im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, ist zulässig. Dogmatisch wird man sie als eine Vereinbarung im Sinne von § 5 Ab. 3 WEG verstehen können.

Die z...

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