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Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 3 Darlehensaufnahmen

Alexander C. Blankenstein
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3.1 Vor- und Nachteile für die WEG

Als weitere Finanzierungsform neben der Erhebung einer Sonderumlage (siehe Kap. C.II.1.1) oder eines Zugriffs auf die Erhaltungsrücklage (siehe Kap. C.II.1.2.3.3), kann auch eine Darlehensaufnahme infrage kommen. Im Unterschied zu den beiden vorgenannten Finanzierungsarten stellt im Rahmen einer Darlehensaufnahme ein Dritter die erforderlichen finanziellen Mittel.

Vorteile bietet die Darlehensaufnahme insbesondere im Bereich der energetischen Sanierung, weil viele staatliche Förderprogramme an eine Darlehensaufnahme geknüpft sind. Unabhängig davon, ist eine Darlehensaufnahme stets in solchen Wohnanlagen von Vorteil, in denen wegen Überalterung mehrere kostenintensive Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, sodass ein Teil der Maßnahmen über die Erhaltungsrücklage, ein weiterer durch Erhebung einer Sonderumlage und schließlich ein dritter Teil durch Darlehensaufnahme finanziert werden kann.

Nachteilig ist die Darlehensaufnahme wegen der mit ihr verbundenen Kosten, insbesondere in Form der neben den Tilgungsbeiträgen zu leistenden Zinszahlungen. Nachteile können mit einer Darlehensaufnahme auch stets für zahlungskräftige Wohnungseigentümer verbunden sein, weil für sie eine Darlehensaufnahme nicht nur mit dem Haftungsrisiko des § 9a Abs. 4 WEG verbunden ist, sondern sie im Extremfall auch eine im Innenverhältnis zur GdWE theoretisch unbegrenzte Nachschusspflicht treffen kann, wenn sie der Kreditgeber nicht aus dieser Haftung entlässt.

3.2 Grundsätze

Der BGH[1] hat bereits vor einigen Jahren bestätigt, dass eine Beschlusskompetenz besteht und die Aufnahme eines Darlehens unter bestimmten Voraussetzungen durchaus ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann. Seit Inkrafttreten des WEMoG wird die Darlehensaufnahme auch ausdrücklich in § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG erwähnt. Hiernach ist der Verwalter zwar...

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