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Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 1.8.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Der Sonderumlagebeschluss ist wie jeder andere Beschluss anfechtbar, wenn er an formellen oder materiellen Mängeln leidet; mangels ausreichender Bestimmtheit kann er nichtig sein (siehe oben Kap. C.II.1.1.2).

Teilanfechtung des Sonderumlagebeschlusses

 
Praxis-Beispiel

Teilanfechtung der Höhe nach

Die Wohnungseigentümer beschließen eine Erhaltungsmaßnahme sowie deren Finanzierung mittels einer Sonderumlage. Wohnungseigentümer W ist mit der Höhe der Sonderumlage nicht einverstanden und erhebt Anfechtungsklage, mit der er sich auch nur gegen die Höhe wendet.

Eine Anfechtungsklage kann grundsätzlich auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es aber, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll. Die Anfechtungsklage ist deshalb in unzulässiger Weise beschränkt, weshalb sie im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen ist.[1]

Könnte eine Sonderumlage für unwirksam erklärt werden, soweit sie einen bestimmten Betrag übersteigt, würde sich der übrig bleibende Teil des Beschlusses inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden, da durch eine Reduzierung des Umlagebetrags das Finanzierungskonzept der Erhaltungsmaßnahme verändert würde. Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren aber nicht befugt, die im Beschluss getroffene Regelung inhaltlich zu ändern oder durch geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu ersetzen. Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu beschränken. Daher darf es eine beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme nicht um einen bestimmten Betrag reduzieren.

Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn im Rahmen eines Beschlusses über die Erhebung einer Sonderumlage versehentl...

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