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Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 2 Erhaltungsrücklage

Alexander C. Blankenstein
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2.1 Wesen der Erhaltungsrücklage

Anspruch auf Bildung einer Erhaltungsrücklage

Die Bildung einer Erhaltungsrücklage stellt nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG ein Regelbeispiel einer Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Ist demnach eine Erhaltungsrücklage (noch) nicht gebildet, hat jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG Anspruch auf entsprechende Beschlussfassung. Ihrem Wesen nach stellt die Erhaltungsrücklage nämlich ein Ansparsondervermögen der GdWE dar, um durch Abnutzung und Überalterung erforderliche Erhaltungsmaßnahmen finanzieren zu können sowie auch die kurzfristige Finanzierung dringend erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Durch die langfristige Ansparung eines zweckgebundenen verfügbaren Vermögens wird sichergestellt, dass kurzfristige Sonderumlagen nicht erforderlich sind und damit keine kurzfristigen finanziellen Engpässe bei einzelnen finanzschwachen Wohnungseigentümern entstehen.[1]

Gemeinschaftsvermögen

Die Erhaltungsrücklage gehört zum Gemeinschaftsvermögen der GdWE (§ 9a Abs. 3 WEG). Im Fall eines Eigentümerwechsels besteht deshalb kein Anspruch des ausscheidenden Wohnungseigentümers auf Auskehr "seines Anteils" an der Rücklage. Ein solcher existiert nämlich nicht.[2] Die Erhaltungsrücklage bleibt also im Fall des Eigentümerwechsels im Gemeinschaftsvermögen.[3]

 

Keine Verrechnung mit Hausgeldrückständen

Die Wohnungseigentümer können auch nicht dergestalt über die Mittel der Erhaltungsrücklage verfügen, dass im Fall von Hausgeldausfällen einzelner Wohnungseigentümer ein Beschluss über die Verrechnung der Rückstände mit einem anteiligen Rücklagenguthaben gefasst werden kann. Da die Erhaltungsrücklage dem Vermögen der GdWE zugeordnet ist und der einzelne Wohnungseigentümer hieran keinen Anteil hat, wäre ein derartiger Beschluss mangels Beschlusskompeten...

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