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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 5.2.3 Maßstabskontinuität

Alexander C. Blankenstein
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Nach alter Rechtslage war ein Beschluss anfechtbar, wenn er die Gefahr einer Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern barg.

 
Praxis-Beispiel

Balkonsanierung

Von den in der Wohnanlage vorhandenen 10 Balkonen sind 5 instandsetzungsbedürftig. Die Wohnungseigentümer beschließen daher die Instandsetzung dieser Balkone. Die Kosten der Erhaltungsmaßnahme sollen lediglich von den 5 Wohnungseigentümern getragen werden, deren Balkone von der Maßnahme betroffen sind.

Nach alter Rechtslage wäre der Beschluss anfechtbar gewesen. Die Wohnungseigentümer konnten von der ihnen gemäß § 16 Abs. 4 WEG a. F. verliehenen Beschlusskompetenz zwar Gebrauch machen, sie mussten dies aber nicht. Würden zu einem späteren Zeitpunkt die weiteren 5 Balkone instandsetzungsbedürftig, müssten die Wohnungseigentümer keine exklusive Kostenbelastung derjenigen Wohnungseigentümer beschließen, die von der Erhaltungsmaßnahme betroffen sind. Dies aber würde die 5 Wohnungseigentümer benachteiligen, denen zuvor die Kosten für die Instandsetzung ihrer Balkone auferlegt worden sind. Diese müssten sich dann nämlich auch noch zusätzlich an den Kosten der Instandsetzung der übrigen Balkone nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel beteiligen.

Dieser Aspekt spielt nunmehr keine Rolle mehr. Auch dann, wenn zu einem Zeitpunkt lediglich einzelne Balkone instandsetzungsbedürftig sind, können die Wohnungseigentümer eine exklusive Kostenbelastung der betroffenen Wohnungseigentümer beschließen. Allein die Tatsache, dass nicht sämtliche Balkone instandsetzungsbedürftig sind, führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.[1] Der Umstand, dass im Rahmen der künftigen Beschlussfassung zu berücksichtigen sein wird, dass bereits einzelne Balkoneigentümer exklusiv kostenbelastet waren, begründet bei diesen Woh...

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