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Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums / 4.2.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten baulicher Veränderungen tragen müssen, die sie beschlossen haben.

 
Praxis-Beispiel

Die Schwimmhalle

Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Umbau mehrerer im Gemeinschaftseigentum stehender ungenutzter Räume im Souterrain in eine Schwimmhalle, ist dies auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG zulässig, ungeachtet der ggf. bestehenden Problematik einer "grundlegenden Umgestaltung" der Wohnanlage nach § 20 Abs. 4 WEG, die im Beispiel aber zu verneinen wäre.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach §§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG. Die Kosten einer solchen Maßnahme haben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 WEG diejenigen Wohnungseigentümer zu tragen, die sie beschlossen haben.

 

Namentliche Dokumentation der Abstimmung

Der Verwalter muss bei der Beschlussfassung dokumentieren, welcher Wohnungseigentümer seine Zustimmung zu dem Beschluss erteilt und mit "Ja" gestimmt hat. Wohnungseigentümer, die sich ihrer Stimme enthalten oder gegen den Beschlussantrag gestimmt haben, sind von jeglicher Kostentragungspflicht befreit. Sie dürfen allerdings auch keine Nutzungen aus der beschlossenen Maßnahme ziehen. Die Kostenverteilung unter den kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern, also denjenigen, die für den Beschlussantrag gestimmt haben, richtet sich gemäß § 21 Abs. 3 WEG nach Miteigentumsanteilen. Allerdings kann die Kostenverteilung auf Grundlage von § 21 Abs. 5 WEG auch abweichend hiervon beschlossen werden.

 
Praxis-Beispiel

5 von 10 errichten eine Schwimmhalle

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 10 Wohnungseigentümern. In der beschlussfassenden Versammlung sind 9 Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten. 5 von ihnen – Wohnungseigentümer 1 bis 5 – stimmen für die Baum...

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