Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Norm enthält eine Vertrauensschutzregelung, nach der ein Teil der im TSVG eingeführten Neuregelungen zur Deckelung der Vergütung den Inhalt geschlossener und genehmigter Vorstands-/Geschäftsführervergütungsverträge nicht berührt. Außerdem werden neu eingeführte Vergütungsbegrenzungen übergangsrechtlich für anwendbar erklärt oder gegenüber der Neuregelung verschärft...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.4 Begrenzung der Sozialdatenübermittlung (Satz 4)

Rz. 28 Satz 4 erklärte ursprünglich die "Unterrichtung über personenbezogene Daten", die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, für unzulässig. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drs. 11/2237 S. 239) sollte mit Satz 4 klargestellt werden, dass der Datenschutz des Zehnten Kapitels auch im Rahmen dieser Vorschrift gilt. Rz. 29 Durch Art. 33 Nr. 22 2.SGB-ÄndG v....mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.3 Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht (Nr. 3)

Rz. 18 Empfänger von Sozialleistungen oder Antragsteller haben alle für die Leistung relevanten Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Die Änderungsanzeige ist in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern bekannt zu geben. Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den ...mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.2 Passive Mitgliedschaften (Abs. 2)

Rz. 6 Passive Mitgliedschaften, die als obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4) fortgesetzt wurden, sind von ihrem Beginn an rückwirkend aufzuheben. Das gilt für daraus abgeleitete Familienversicherungen (§ 10) entsprechend. Die Regelung erfasst Versicherungen, wenn die Krankenkasse im Rahmen der Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I) keinen Kontakt zum Mitglied herste...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 (Überschrift: Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außer...mehr

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Sommer, SGB V § 414 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 §§ 155, 171d Abs. 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung sahen bei der Auflösung oder Schließung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ein gestuftes Haftungssystem (Haftungskaskade) vor. Zunächst hafteten nur die Krankenkassen derselben Kassenart wie die geschlossene Krankenkasse. Nach dem neuen Recht (nach dem GKV-FKG) haften hingegen unmittelbar alle anderen...mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) mit Wirkung zum 1.1.2019 mit der Paragrafennummer 323 in das SGB V eingefügt. Die Regelung verpflichtet die Krankenkassen, ihren Mitgliederbestand um "passive" ...mehr

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Sommer, SGB V § 413 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1b Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG) v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 329 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Durch die Regelung werden Einbußen bei der Netto-Ausbildungsvergütu...mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 2.1 Vergütungserhöhung während der laufenden Amtszeit (Abs. 1)

Rz. 5 § 79 Abs. 6 Satz 5, § 91 Abs. 2 Satz 15, § 217b Abs. 2 Satz 8 und § 282 Abs. 2d Satz 6 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung enthielten ein Verbot, die Vergütung der dort genannten Organwalter während der laufenden Amtszeit anzupassen. Das Verbot gilt auch für die Verträge, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 1). Wenn in Sat...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 2.1 Berechtigter Personenkreis (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 enthält jeweils Tatbestandsmerkmale, die sämtlich vorliegen müssen, damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Abschluss einer Versicherung im Standardtarif gegeben sind. Rz. 4 Nach Satz 1 Nr. 1 darf zunächst keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bzw. eine Versicherungspflicht in dieser. Ein Anspruch scheidet deswegen...mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 2 Rechtspraxis

2.1 Vergütungserhöhung während der laufenden Amtszeit (Abs. 1) Rz. 5 § 79 Abs. 6 Satz 5, § 91 Abs. 2 Satz 15, § 217b Abs. 2 Satz 8 und § 282 Abs. 2d Satz 6 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung enthielten ein Verbot, die Vergütung der dort genannten Organwalter während der laufenden Amtszeit anzupassen. Das Verbot gilt auch für die Verträge, denen die jeweilige Aufsichts...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.6 Verstöße gegen Steuergesetze (Nr. 6)

Rz. 21 Die Vorschrift betrifft Zollordnungswidrigkeiten nach §§ 377ff. AO.mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 3 Literatur

Rz. 13 Weber, Besonderheiten des Basistarifs der Privaten Krankenversicherung, KH 2011 S. 369. Wolter, Erfolglose Rüge einer unzureichenden Absicherung durch den Basistarif der privaten Krankenversicherung, NZS 2018 S. 663.mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.5 Sonderprüfung (Abs. 5)

Rz. 9 Das BAS und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder führen nach der Bestandsbereinigung eine Sonderprüfung durch. Darin wird festgestellt, ob die Vorgaben (Abs. 1, 2) für die Bestandsbereinigung eingehalten wurden. Ergibt sich daraus ein Korrekturbetrag, wird dieser mit einem Aufschlag von 25 % durch einen Verwaltungsakt festg...mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.3 Meldung an das BAS (Abs. 3)

Rz. 7 Die bereinigten Daten waren dem BAS bis zum 15.6.2019 zu melden. Das Verfahren wurde durch das BAS geregelt (www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/risikostrukturausgleich/verfahrensbestimmungen; abgerufen: 17.5.2021).mehr

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Sommer, SGB V § 413 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Durch die Regelung werden Einbußen in der Netto-Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in außerbetrieblichen Einrichtungen vermieden, die ihre Ausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen haben. Die bis dahin alleinige Beitragstragung durch den Träger der Einrichtung wird fortgeführt.mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 3 Literatur

Rz. 10 Thüsing/Jänsch, Wege zur angemessenen Vorstandsvergütung, SGb 2019 S. 326 (Teil 1), SGb 2019 S. 386 (Teil 2).mehr

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Sommer, SGB V § 406 Übergan... / 2.1 Ende der alten Wahltarife (Abs. 1)

Rz. 4 Wahltarife, die auf der Basis von § 53 Abs. 6 a. F. abgeschlossen wurden, enden zum 31.7.2009. Das gilt auch für die 3-jährige Mindestbindungsfrist für Wahltarife nach § 53 Abs. 8 (vgl. BT-Drs. 16/12256 S. 67).mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.7 Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (Nr. 7)

Rz. 22 Die Vorschrift betrifft Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Aufenthaltsgesetz .mehr

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Sommer, SGB V § 409 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Regelung enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung geleisteter Vergütungen, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, die aber bis zum Tag der zweiten und dritten Lesung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.mehr

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Sommer, SGB V § 407 Übergan... / 2.2 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 2

Rz. 7 Der GBA hat mit Beschluss v. 16.2.2012 für die Krankheitsbilder Brustkrebs, Asthma Bronchiale und COPD eine Richtlinie zur Regelung der Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137 Abs. 2 beschlossen (DMP-Richtlinie/DMP-RL, in Kraft getreten am 18.7.2012, BAnz AT 18.7.2012, B3). Es handelt sich dabei inhaltlich weitestgehend um...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 315 ist mit Wirkung zum 1.7.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführt worden. Eine Vorgängervorschrift existierte nicht. Rz. 1a Art. 2 Abs. 21 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl...mehr

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Sommer, SGB V § 416 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 ist nur auf Ausbildungen anwendbar, die nach dem 30.6.2020 (Inkrafttreten des Gesetzes) begonnen wurden (Satz 1). Wurde die entsprechende Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen, ist die Beitragszahlung maßgeblich (Satz 2). Wurden Beiträge gezahlt, gilt § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3 ab Beginn der Beitragszahlung (Nr. 1). Wurden keine Beiträge gezah...mehr

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Sommer, SGB V § 413 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Auf Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen sind § 251 Abs. 4c in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung und § 242 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung vor dem 1.1.2020 begonnen wurde. Danach trägt der Träger der Einrichtung die gesamten Beiträge. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag.mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 103 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 326 mit Wirkung zum 11.5.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Übergangsvorschrift betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des Terminservice- und Vers...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 6 Die Norm regelt die Rechtsvorschriften für die Zeit der Umwandlung der MD der Krankenversicherung (MDK) in die MD und des MD des GKV-Spitzenverbandes (MDS) in einen MD Bund. Bis dahin nehmen die bestehenden MDK und der MDS ihre Aufgaben nach den §§ 275 bis 283a in der alten Fassung (Stand: 31.12.2019) wahr. Es ist nur das vor der Reform geltende Recht anwendbar (mit Au...mehr

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Sommer, SGB V § 410 Übergan... / 2.2 Erhöhungsverbot bis 2027 (Abs. 2)

Rz. 8 Anschlussdienstverträge dürfen bis zum 31.12.2027 keine erhöhte Vergütung vorsehen (Satz 1). Das Verbot gilt für jede Amtsperiode, die vor dem 1.1.2028 beginnt und schließt auch eine Anpassung der Grundvergütung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes aus. Zu Beginn der auf dieses Datum folgenden Amtszeiten kann die Vergütung erhöht werden (Satz 2). Dabei ist nu...mehr

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Sommer, SGB V § 407 Übergan... / 2.1 Fortgeltung der Vorschriften der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung i. d. F. bis zum 31.12.2011

Rz. 3 Satz 1 ordnet die Weitergeltung der in den §§ 28b Abs. 1, 28c, 28e RSAV sowie den Anlagen der RSAV geregelten Anforderungen für die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankhei...mehr

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Sommer, SGB V § 406 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.8.2009 durch Art. 15 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) mit der Nummer 319 eingefügt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht. Rz. 1a Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Sc...mehr

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Sommer, SGB V § 407 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ordnet die Weitergeltung verschiedener Vorschriften der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung an, in denen die Inhalte der Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) nach § 137f Abs. 2 geregelt waren und zwar für die Krankheitsbilder Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, kor...mehr

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Sommer, SGB V § 409 Übergan... / 2 Rechtspraxis

Rz. 4 Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1.1.2017 entstanden sind und bis zum 9.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Regelung zielt auf die Entlastung der Sozialgerichte und der Durchsetzung des Rechtsfriedens, der mit der rückwirkenden Einführung der verkür...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ist im Zusammenhang mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 zum 1.4.2007 zu sehen. Ziel der Schaffung dieser Auffang-Versicherungspflicht war es, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Basistarifs der Unternehmen der privaten Krankenversicherungen (§ 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG a. F.), der gesamten Bevölkerung in Deuts...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 2.3 Eingeschränkte Risikoprüfung (Abs. 3)

Rz. 11 Eine Risikoprüfung erfolgt vor Abschluss des Versicherungsvertrages nicht (Satz 1). Eine solche ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs gemäß § 257 Abs. 2b oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Nach Satz 2 waren beim Spitzenausgleich abweichend von § 257 Abs. 2b (i. d. F. d. Gesetzes v. 14.6.2007, BGBl. I S. 1066) für Versic...mehr

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Sommer, SGB V § 408 Bestand... / 2.1 Bestandsbereinigung (Abs. 1)

Rz. 5 Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Mitgliederbestand um "passive" freiwillige Mitgliedschaften zu bereinigen (§ 191 Nr. 4), die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung durch § 188 Abs. 4 Satz 1 (obligatorische Anschlussversicherung) fortgeführt wurden. Der Bestand ist um Mitgliedschaften zu bereinigen, die w...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 2.1 MDK (Abs. 1)

Rz. 7 Für die MDK gelten die §§ 275 bis 283 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung weiter (Satz 1). Die Vorschriften sind bis zum Ende des Monats anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde die Satzung des neu errichteten MD (§ 278 Abs. 1) genehmigt (§ 412 Abs. 1 Satz 4). § 275 Abs. 1c und 5, § 276 Abs. 2 und 4 und § 281 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sin...mehr

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Sommer, SGB V § 415 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 330 mit Wirkung zum 28.3.2020 angefügt. Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser aufgrund der sich ausbreite...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.4 Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Nr. 4)

Rz. 19 Die Unterrichtungspflicht erfasst insbesondere Zuwiderhandlungen von gewerblichen Verleihern (Zeitarbeitsunternehmen) gegen die Erlaubnispflicht (§ 1 AÜG) oder gegen die Einschränkungen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 1b AÜG).mehr

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Rz. 1 Art. 7 Nr. 20 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 325 mit Wirkung zum 1.1.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Regelung enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist für Ansprüche der Krankenkassen gegen Krankenhäuser auf Rückzahlung geleist...mehr

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Sommer, SGB V § 416 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung ergänzt § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 3, der Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, die einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und auch während der schulischen Abschnitte eine Ausbildungsvergütung erhalten (praxisintegrierte Ausbildung) in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 einbezie...mehr

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Sommer, SGB V § 406 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm ist eine Übergangsvorschrift zu dem mit Wirkung zum 1.8.2009 geänderten § 53 Abs. 6 (i. d. F. d. Art. 15 Nr. 4 Buchst. a bis c des Gesetzes v. 17.7.2009, BGBl. I S. 1990) sowie dem ebenfalls zum genannten Zeitpunkt mit diesem Gesetz geänderten § 44 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3. § 53 Abs. 6 sieht für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten sowie für nac...mehr

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Sommer, SGB V § 396 Zusamme... / 2.1.1 Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Nr. 1)

Rz. 16 Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz intensiviert die Bekämpfung der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG). Schwarzarbeit leistet u. a., wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrecht...mehr

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Sommer, SGB V § 407 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I. S 2983) mit der Nummer 321 eingeführt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht. Rz. 1a Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 2.4 Amtszeit der Verwaltungsräte (Abs. 3, 4)

Rz. 19 Die Amtszeit der bestehenden Verwaltungsräte der MDK, die regelgemäß vor dem Umstellungszeitpunkt endet, verlängert sich bis zu diesem Zeitpunkt (Abs. 3 Satz 1). Neuwahlen für einen kurzen Zeitraum vor der organisatorischen Umstellung werden damit vermieden. Rz. 20 Die Verwaltungsräte der MDK werden in dem nach § 412 Abs. 1 Satz 4 bekanntgemachten Zeitpunkt aufgelöst (...mehr

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Sommer, SGB V § 404 Standar... / 2.4 Umstellung in den Basistarif zum 1.1.2009 (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 bestimmt, dass alle nach Abs. 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif zum 1.1.2009 automatisch auf Verträge im Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG umgestellt werden. Ein Wahlrecht wie es den Versicherten im normalen Standardtarif zukommt (vgl. Komm. zu § 401 Rz. 2) besteht damit im Anwendungsbereich der Norm nicht. Die Einführung des Basistarifs is...mehr

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Sommer, SGB V § 416 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 5 Nr. 12 des Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung zum 1.7.2020 § 331 eingefügt. Durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.102020 (BGBl. I S. 2115) wurden mit Wirkung zum 20.10.2020 d...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 2.2 MDS (Abs. 2)

Rz. 11 Für den MD des GKV-Spitzenverbandes (MDS) und den GKV-Spitzenverband gelten die §§ 275 bis 283 und 413 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung bis zum 31.12.2021 fort (Satz 1). Ausgenommen ist lediglich § 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit). Zuständig sind die bisherigen Organe (Stand: 31.12.2019). Rz. 12 Die §§ 275 Abs. 5 (gutachterliche Tätigkeit)...mehr

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Sommer, SGB V § 415 Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Angesichts der sich ausbreitenden Erkrankung COVID-19 wird zur Sicherstellung der stationären Versorgung eine Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten erforderlich, etwa durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen oder durch Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (BT-Dr...mehr

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Sommer, SGB V § 405 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 318 ist mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) eingeführt worden. Eine Vorgängerregelung existierte nicht. Rz. 1a Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwett...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 2.3 Personalbedarfsrichtlinie (Abs. 2a)

Rz. 14 Der MD des GKV-Spitzenverbandes erlässt bis zum 31.12.2021 die Personalbedarfsrichtlinie nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (Satz 1). Darin ist eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben (Satz 2). Die Richtlinien sind bei den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ...mehr

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Sommer, SGB V § 411 Übergan... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 327 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelungen für die Neuorgan...mehr