Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 2.2 Amtsenthebung

Rz. 6 Die Amtsenthebung betrifft nur den Fall der Beendigung des Rechtsverhältnisses als ehrenamtlicher Richter wegen gröblicher Amtspflichtverletzung (BVerfG, Beschluss v. 26.8.2013, 2 BvR 225/13). Grobe Amtspflichtverletzungen sind etwa gegeben bei Verletzung des Beratungsgeheimnisses, Ausnutzung von Kenntnissen aus der Beratung zu persönlichen Zwecken (BGH, Urteil v. 24.1...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Sie entspricht nunmehr im Wesentlichen § 24 VwGO, § 21 FGO, § 21 Abs. 5, § 27 ArbGG, §§ 52, 113 GVG. Die Vorschrift ist notwendig, weil gemäß § 44 Abs. 2 DRiG ein ehrenamtlicher Richter gegen seinen Willen nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen u...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 20 Schutz des... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die wie § 40 Abs. 1a DRiG, § 40 Abs. 2 SGB IV und § 26 ArbGG die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Richter (ehrenamtlich Tätigen) stärkt, bestimmt einen umfassenden Schutz hinsichtlich der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters, der durch die Strafvorschrift in § 20 Abs. 2 nochmals betont wird. Vergleichbare Vorschriften kennen die ZPO, StPO und VwGO n...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zitat § 21a GVG Bildung und Zusammensetzung des Präsidiums (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 2.3 Verfahren

Rz. 7 Zuständig für Entscheidungen gemäß § 22 ist der vom Präsidium des Gerichts im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Spruchkörper. Es entscheidet also nicht der Spruchkörper, dem der ehrenamtliche Richter angehört. Dieser Spruchkörper hat von Amts wegen tätig zu werden (SG Leipzig, Beschluss v. 23.1.2010, § 1 SF 11/10 ERI), wobei jedoch die entsprechende Anregung von jeder...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 20 Schutz des... / 2.2 Strafvorschrift

Rz. 3 Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.1975 durch das Einführungsgesetz zum StGB v. 2.3.1974 (BGBl. I S. 469) eingefügt. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht nur eine Ordnungswidrigkeitsbestimmung geschaffen hat, wie zum Schutz ehrenamtlicher Mitglieder der ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 50 Geschäftso... / 3 Geschäftsordnung des Bundessozialgerichts v. 25.10.2010

Rz. 3 Neufassung der Geschäftsordnung des Bundessozialgerichts Präambel Auf Grund des § 50 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach Ältesten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zur Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsablaufs am 25. Oktober 2010 beschlossen: § 1 Senate Die Senate führen die Bezeichnung: "Großer...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 2.4 Vorläufige Regelung

Rz. 8 § 22 Abs. 3 ermöglicht entsprechend der Regelung in § 21 Abs. 5 Satz 5, § 27 ArbGG eine vorläufige gerichtliche Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters. Damit ist die streitige Erörterung der Frage, ob in entsprechender Anwendung von § 35 DRiG eine solche Anordnung erfolgen kann, für die Praxis g...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / 2.1 Besetzung der Senate bei Entscheidungen durch Urteil

Rz. 2 § 33 Satz 1 bestimmt zwingend, dass die Senate in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Die Besetzung ist jedoch nicht bei allen Entscheidungen vorgeschrieben, sondern nur bei Entscheidungen durch Urteil (mit oder ohne mündliche Verhandlung) oder durch Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhand...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 20 Schutz des... / 2 Rechtspraxis

2.1 Schutz der ehrenamtlichen Richter Rz. 2 Das allgemeine Verbot, dass niemand in der Übernahme, wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters behindert oder deswegen benachteiligt werden darf, richtet sich gegenüber jedermann. Besondere Bedeutung hat dieses Verbot jedoch für das Verhältnis des ehrenamtlichen Richters zu seinem Arbeitgeber. Le...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 3 Muster: Geschäftsverteilungsplan

Rz. 10 Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts ... für das Jahr ... Stand: 1.1. ... A. Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und Besetzung der Kammern mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern 1. Kammer Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit - AL - Streitsachen, die in dieser Kammer am 31.12.2019 anhängig sind. Eingänge ab 1.1.2020 mi...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 2.1 Berufsrichter

Rz. 2 § 11 bestimmt in Wiederholung der Regelung in § 28 DRiG, dass als Berufsrichter an den Landessozialgerichten nur Richter auf Lebenszeit tätig sein können. Berufsrichter sind Richter, deren berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend durch die Wahrnehmung eines Richteramtes ausgefüllt ist. Zu den Berufsrichtern der Landessozialgerichte zählen gemäß § 30 der Präsident, de...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 30 Zusammense... / 2.3 Weitere Berufsrichter

Rz. 4 Weitere Berufsrichter i. S. v. § 30 Abs. 1 sind nur die Richter am Landessozialgericht, da das SGG von der planmäßigen Besetzung ausgeht. Richter auf Probe (§ 12 DRiG) und Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) können bei den Landessozialgerichten nicht eingesetzt werden (anders bei den Sozialgerichten – § 11 Abs. 3). Jedoch ist es möglich, dass ein auf Lebenszeit ernannte...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 2.1 Besetzung

Rz. 2 Hinsichtlich der Besetzung trifft § 41 Abs. 5 eine zwingende Regelung, von der auch das Präsidium nicht abweichen kann. Danach gehören dem Großen Senat an: Der Präsident des Bundessozialgerichts, der gemäß § 41 Abs. 6 Satz 2 den Vorsitz führt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt (Abs. 6 Satz 3). Je ein Richter der Senate, in denen der Präsident ni...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 2.2 Hilfsrichter

Rz. 3 Nachdem § 30 Abs. 2 aufgehoben worden ist, kann eine Abordnung von Richtern an ein Landessozialgericht nur nach § 37 DRiG erfolgen. Danach können Richter aller Gerichtsbarkeiten, die auf Lebenszeit ernannt sind, an ein Landessozialgericht abgeordnet werden. Die Abordnung eines Richters darf aber nur zur Vertretung oder zur Erprobung erfolgen. Ein Vertretungsfall liegt ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2.2 Verwaltung und Dienstaufsicht

Rz. 5 Die Neufassung des früheren Abs. 3 durch das 6. SGGÄndG bewirkt unter Verzicht auf eine bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung, dass die für die Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte zuständige Stelle bei den Sozialgerichten durch landesrechtliche Regelungen bestimmt wird (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Eine Änderung ist dadurch nur insoweit eingetreten, als nicht generel...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.3 Arbeitgeber

Rz. 4 Arbeitgeber sind alle Personen, die einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff wird in § 16 übernommen, jedoch mit dem sinnvollen Zusatz, dass es sich um einen versicherungspflichtigen Beschäftigten handeln muss. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers muss regelmäßig, aber nicht ununterbrochen erfolgen, was durch § 16 Abs. 3 Satz 2 – en...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 2.2 Aufgaben des Präsidiums nach dem GVG

Rz. 6 Zur Kernaufgabe des Präsidiums gehört die Geschäftsverteilung (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG). Allgemein gelten für die Geschäftsverteilung folgende Prinzipien: Vollstreckungsprinzip Abstraktionsprinzip Bestimmtheitsgrundsatz Stetigkeitsgrundsatz Jährlichkeitsprinzip Vorauswirkungsprinzip Geltungsprinzip (dazu näher Kissel, GVG, § 21e Rn. 78 ff.). Das Präsidium legt unter Berücksich...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.1 Lebensalter

Rz. 2 In § 35 Abs. 1 Satz 1 HS 1 wird zwingend vorgeschrieben, dass der an das Landessozialgericht berufene ehrenamtliche Richter das 30. Lebensjahr vollendet haben muss, während für eine Berufung an ein Sozialgericht die Vollendung des 25. Lebensjahres ausreicht (§ 16). Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet sein muss (Berufung, Beginn der Amtsperio...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 2.1 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

Rz. 2 Das SGG überträgt durch Verweisung auf §§ 21a bis 21j GVG die innere Organisation und Geschäftsverteilung der Selbstverwaltung der Gerichte. Dies erfolgt, um die Unabhängigkeit der Gerichte zu sichern. Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters wird ebenfalls der Selbstverwaltung der Gerichte anvertraut. Bei der Zusammensetzung des Präs...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 22 Amtsentheb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Amtsentbindung Rz. 2 Durch die vorliegende Fassung von § 22 ist eine begriffliche Unterscheidung bezüglich der Auflösung des Rechtsverhältnisses als ehrenamtlicher Richter vorgenommen worden. Der bisher allein verwendete Begriff der Amtsenthebung wird nunmehr allein auf den Tatbestand der groben Amtspflichtverletzung verwandt. Für alle übrigen Beendigungstatbestände spric...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.1 Kammerbesetzung

Rz. 2 Die Besetzung der Kammern bei den Sozialgerichten beruht auch auf historischen Begebenheiten. Die (Ober-)Versicherungsämter waren bereits vergleichbar besetzt. Sie entspricht der Besetzung auch der Richterbank bei den Arbeitsgerichten (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Verwaltungs- und Finanzgerichte entscheiden hingegen mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern. Der Ka...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 11 Ernennung ... / 2.1 Berufsrichter

Rz. 2 Aus § 28 DRiG ergibt sich bereits, dass als (Berufs-)Richter bei einem deutschen Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden dürfen, soweit nicht durch ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Sozialgerichtsbarkeit. § 11 Abs. 1 bestimmt darüber hinaus jedoch, dass vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit der beratende Auss...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 19 Gleichstel... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift knüpft an die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit an und bestimmt für die ehrenamtlichen Richter der Sozialgerichtsbarkeit durch eine rechtliche Gleichstellung mit den Berufsrichtern die sachliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Art. 97 Abs. 2 GG (persönliche Unabhängigkeit) gilt für die ehrenamtlichen Richter nicht. Ein Schutz insoweit g...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 47 Voraussetz... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vollendung des 35. Lebensjahres wird in § 47 Satz 1 HS 1 zwingend vorgeschrieben (wie auch die Altersgrenzen in §§ 16, 35). Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet sein muss (Berufung, Beginn der Amtsperiode, erste Mitwirkung) kann auf die Kommentierung zu §§ 16, 35 verwiesen werden. Die Berufung eines jüngeren ehrenamtlichen Richters beim B...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.1 Zwingende persönliche Voraussetzungen

Rz. 2 § 16 Abs. 1 nennt die Voraussetzungen, die jeder ehrenamtliche Richter erfüllen muss und zwar unabhängig davon, für welches Fachgebiet er berufen werden soll; § 16 Abs. 5 nennt dann die besonderen Voraussetzungen für ehrenamtliche Richter in den Fachkammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Die Absätze 3 und 4 bestimmen die Voraussetzungen für die Eigenschaft a...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 18 Ablehnungs... / 2.3 Entlassung aus dem Amt

Rz. 8 Begrifflich ist vorab klarzustellen, dass die Entlassung aus dem Amt nicht mit der Amtsentbindung oder gar Amtsenthebung gemäß § 22 gleichzustellen ist. Gegenüber diesen von Amts wegen durchzuführenden Verfahren, die voraussetzen, dass der ehrenamtliche Richter das Amt nicht mehr ausüben darf, betrifft die Entlassung den Fall, dass der ehrenamtliche Richter auf seinen ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.1 Fachkammerprinzip

Rz. 2 Die Spruchkörper (Kammern) bei den Sozialgerichten sind nach dem Fachkammerprinzip gegliedert. § 10 schrieb bis zum 14.12.2004 ausdrücklich die Bildung von besonderen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschädigungsrechts sowie des Vertragsarztrechts vor. Somit mussten bei jedem Sozialgericht mindestens 4 Kammern bes...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / 2.2 Berufliche Ausschließungsgründe

Rz. 7 Abs. 2 und 3 des § 17 nennen die Gründe, aus denen eine Person aufgrund seiner beruflichen Betätigung an der Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters gehindert ist. Die Vorstandsmitglieder der in Abs. 2 genannten Organisationen sind ausgeschlossen, da insoweit eine Interessenkollision bestehen kann. Gleiches gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder der Vo...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 teilweise infolge der Änderung von § 11 (BT-Drs. 14/5943 S. 22), aber auch (klarstellend) inhaltlich geändert worden ist, nennt die Voraussetzungen in der Person des ehrenamtlichen Richters für eine Berufung. Dabei ist zwischen den als zwingend anzusehenden (§ 16 Abs. 1 bis...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.3 Kammern für Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

Rz. 5 Durch das 6. SGGÄndG ist § 12 Abs. 3 in terminologischer Hinsicht angepasst worden, denn durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Begriffe Kassen(zahn)arzt/Kassen(zahn)arztrecht durch Vertrags(zahn)arzt/Vertrags(zahn)arztrecht ersetzt worden. Durch die Ergänzung des Abs. 3 Satz 3 aufgrund des 7. SGB IV-ÄndG zum 1.7.2020 können auch a...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, in der durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter" eingeführt worden ist, ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Dabei handelt es sich in den Abs. 1 und 2 im Wesentlichen um notwe...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung, Aufgaben und Berufungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht. Hinsichtlich der Berufung, Vorschlagslisten, persönlichen Voraussetzungen, Ausschließungsgründe, Ablehnungs- und Entlassungsgründe, Entschädigung, des Schutzes der ehrenamtlichen Richter, des Ordnungsgeldes, der Amtsenthebung sowie des Au...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 6 Geltung von... / 2.3 Aufgaben des Präsidiums nach dem SGG

Rz. 9 Neben den aufgrund der Bestimmungen des GVG dem Präsidium übertragenen Aufgaben bestimmt § 6 zwei weitere Aufgabenkomplexe, die sich aus der speziellen Situation in der Sozialgerichtsbarkeit ergeben. Da die Vorschriften des GVG keine Regelungen zum Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte enthalten, musste § 21f GVG durch § 6 Nr. 2 ergänzt werden. Danach führen die Be...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / 2.3 Ausnahmen im Vertrags(zahn)arztrecht

Rz. 9 Die Vorschrift bestimmt in Abs. 4, der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, Ausnahmen zu den Ausschlussgründen der Abs. 2 und 3. In den Kammern (Senaten) für Vertrags(zahn)arztangelegenheiten können Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte der Kranken- und Pflegekassen...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.4 Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Rz. 9 Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gilt die Sonderregelung in § 12 Abs. 4, die durch das 6. SGGÄndG redaktionell und inhaltlich geändert worden ist. Die redaktionelle Änderung betrifft die terminologische Anpassung an das SGB IX. Inhaltlich ist der Kreis der ehrenamtlichen Richter erweitert worden. In d...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 9 Besetzung d... / 2.1 Besetzung der Sozialgerichte

Rz. 2 Mit der Leitung eines Sozialgerichts wird der Präsident oder Direktor betraut. Die Amtsbezeichnung "Direktor" ist mit dem Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 22.12.1975 (BGBl. I S. 3176) eingeführt worden. Der ständige Vertreter des Präsidenten führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident". Zwar ergibt sich aus dem SGG – anders a...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 18 Ablehnungs... / 2.1 Ablehnungsgründe

Rz. 2 Da grundsätzlich die Verpflichtung besteht, das Amt eines ehrenamtlichen Richters zu übernehmen, musste in § 18 Abs. 2 eine Regelung getroffen werden, die in abschließender Aufzählung die Tatbestände nennt, bei denen der ehrenamtliche Richter die Übernahme des Amtes ablehnen kann. Verweigert ein ehrenamtlicher Richter ohne das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gemäß Ab...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 38 Sitz und Z... / 2.2 Besetzung

Rz. 3 Das Bundessozialgesetz ist gemäß § 38 besetzt mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Da ein ständiger Vertreter des Präsidenten bestellt ist, führt er (sie) die Amtsbezeichnung Vizepräsident(in). Die Besetzung eines Revisionsgerichts mit ehrenamtlichen Richtern kennt neben dem SGG nur noch das ArbGG. Sie ist e...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 2.6 Verfahren und Entscheidung

Rz. 7 Während bei der Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung ein bestimmtes Verfahren nicht eingehalten werden muss, ist das Vorlageverfahren bei der Divergenzvorlage genau vorgeschrieben. Der erkennende Senat hat zuerst zu der Rechtsfrage, in der abgewichen werden soll, einen sog. Anfragebeschluss zu fassen. Dieser hat unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu gescheh...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / 2.1 Persönliche Ausschließungsgründe

Rz. 2 § 17 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt den Ausschluss infolge einer (straf)gerichtlichen Verurteilung. Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert immer derjenige, der wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist (§ 45 Abs. 1 StGB). Weiterhin kann dies durch das Strafgericht als Nebenfolge angeordnet werden, soweit der Straftat...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / 2.2 Besetzung der Senate bei Entscheidungen durch Beschluss

Rz. 5 Bei Entscheidungen durch Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richter nur dann mit, wenn der Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht. In allen anderen Fällen ist ihre Mitwirkung zwingend ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Diese durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege aufgenommene Bestimmung beendet die frühere Diskussion über die Mitwirkung der ehren...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt die Besetzung der Kammern bei den Sozialgerichten hinsichtlich der Anzahl der mitwirkenden Berufs- und ehrenamtlichen Richter sowie der Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter in den jeweiligen Fachkammern. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung v. 26.5.1972 (BGB...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.2 Vorherige Amtszeit bei einem Sozialgericht

Rz. 3 Anders als die Bestimmung des Mindestalters stellt das Verlangen einer vorherigen Amtszeit bei einem Sozialgericht lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Diese Voraussetzung ist nicht zwingend. Die Regelung ist allein aufgenommen worden, um gewährleisten zu können, dass ein am Landessozialgericht tätiger ehrenamtlicher Richter über eine besondere Sachkunde und Erfahrung v...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.6 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX und des Asylbewerberleistungsgesetzes

Rz. 12 Die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilfe) und des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten, die von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt werden (Abs. 4). Damit ist eine Regelung getroffen worden, die der früheren Regelung in der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-Recht und Missbrauchsvermeidung)

Literaturverzeichnis Baerentzen, Danish Cases on the Use of Holding Companies for Cross-Border Dividends and Interest – A New Test to Disentangle Abuse from Real Economic Activity?, World Tax Journal 2020, 3; Baerentzen/Lejour/van 't Riet, Limitation of Holding Structures for Intra-EU Dividends: An End to Tax Avoidance?, World Tax Journal 2020, 259; Baker, The Meaning of "Ben...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen

Schrifttum: Bartsch, Die Reformmodelle der Grundsteuer (Teil 1), KStZ 2011, 164; Beck, Die Reform der Grundsteuer, Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft, DS 2019, 48; Becker, Grundsteuerreformmodelle im Vergleich – Konzeption und Praxisfolgen, BB 2011, 535; Becker, Leitlinien zum verfassungsrechtlichen Rahmen des Steuerrechts am Beispiel des zu reformierenden Grundsteuerg...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.1 Umfang der Vorschlagslisten

Rz. 2 Durch das 6. SGGÄndG ist insoweit eine inhaltliche Änderung erfolgt. Die frühere Regelung in § 14 Abs. 1, nach der die Vorschlagsliste die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollte, hat zu Unklarheiten geführt. Mit der Änderung dieser Vorschrift wurde klargestellt, dass die berufene Stelle künftig selbst entscheiden k...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 11 Ernennung ... / 2.2 Der beratende Ausschuss

Rz. 5 Die Mitwirkung eines Ausschusses bei der Ernennung eines Richters auf Lebenszeit kennen nur das SGG und das ArbGG. In diesen Gerichtsbarkeiten soll die notwendige Vertrauensbasis zwischen den Gerichtsbarkeiten und den jeweiligen Verbänden dadurch begründet und gefördert werden. Ob ein derartiger Ausschuss notwendig ist, ist bereits deshalb fraglich, weil in anderen Ger...mehr