Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.5 Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 11 § 12 Abs. 5 Satz 1 ist mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Mit dieser Änderung und der Ergänzung von Abs. 2 Satz 1 wird die Differenzierung zwischen ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitnehmer aufgehoben. In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund von § 6a ...mehr

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Jansen, SGG § 21 Festsetzun... / 2.1 Ordnungsmittel

Rz. 2 § 21 nennt als zu verhängendes Ordnungsmittel allein das Ordnungsgeld. Dabei werden zur Höhe keine Ausführungen gemacht. Der Rahmen dafür ergibt sich aus Art. 6 EGStGB, wonach das Ordnungsgeld zwischen 5,00 EUR und 1.000,00 EUR betragen darf. Daneben bestimmt § 21, dass dem ehrenamtlichen Richter die durch sein Verhalten entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. Insoweit ...mehr

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Jansen, SGG § 30 Zusammense... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt – ebenso wie § 9 Abs. 1 und 3 für die Sozialgerichte und § 38 Abs. 2 und 3 für das Bundessozialgericht – die Zusammensetzung der Landessozialgerichte und die allgemeine Dienstaufsicht. Sie entspricht § 9 Abs. 1 VwGO, § 5 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 115 GVG. Eine abweichende Regelung enthält § 35 Abs. 2 ArbGG, wonach die Kammern des Landesarbeitsgeri...mehr

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Jansen, SGG § 18 Ablehnungs... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 in § 18 Abs. 1 Nr. 2 lediglich der Regelung in § 13 entsprechend angepasst worden ist, regelt abschließend, wann ein ehrenamtlicher Richter die Übernahme dieses Ehrenamtes ablehnen kann. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder aufgrund seiner Staatsbürgerpflichten Ehr...mehr

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Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz v. 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) neu gefasst worden. Damit wurde das Ziel erreicht, für alle obersten Gerichtshöfe des Bundes eine einheitliche Regelung (§ 132 GVG, § 11 VwGO, § 11 FGO, § 45 ArbGG) zu schaffen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist § 41 Abs. 5 lediglich redaktionell angepas...mehr

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Jansen, SGG § 50 Geschäftso... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Geschäftsordnung ist eine autonome Verwaltungsanordnung, die keinen Rechtsnormcharakter besitzt und den inneren Dienstbetrieb, Äußerlichkeiten und technische Einzelheiten des Verfahrensablaufs regelt (Hauck, in: Hennig, SGG, § 50 Rz. 4). Dabei ist die richterliche Unabhängigkeit als verfassungsrechtlich geschütztes Gut unbedingt zu wahren. Die Nichtbeachtung der Ge...mehr

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Jansen, SGG § 46 Vorschlags... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sind erweitert worden um die in § 14 Abs. 1 genannten Organisationen und Behörden. Dabei wird durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 gleichzeitig das Vorschlagsrecht auch auf die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen erweitert (BT-Dr...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.2 Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung

Rz. 4 Der Begriff der Angelegenheiten der Sozialversicherung ist identisch mit den in § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 verwandten Termini. Der Begriff des Arbeitgebers ist in § 16 Abs. 4 definiert. Eine Definition des Begriffs "Versicherter" nimmt das SGG nicht vor, insbesondere ist aus § 16 Abs. 3 Satz 1 keine Begriffsbestimmung abzuleiten, da diese Vorschrift nur f...mehr

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Jansen, SGG § 27 Regelung d... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die allein noch aus § 27 Abs. 3 besteht, regelt die Vertretung eines Vorsitzenden durch einen Berufsrichter in den (seltenen) Fällen, in denen dies nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist. § 27 Abs. 3 entspricht § 70 Abs. 1 GVG, der gemäß § 202 nicht entsprechend anzuwenden ist, da § 27 Abs. 3 als Spezialnorm aufrechterhalten wurd...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.2 Zweigstellen

Rz. 4 Die Landesregierungen oder die von ihr beauftragte Stelle (das zuständige Ministerium – Justiz- oder Arbeitsministerium) sind nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zweigstellen außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts (aber innerhalb des Gerichtsbezirks) zu errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle, deren Umfang staatlicherseits bestimmt wird, be...mehr

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Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.2 Versicherte

Rz. 3 Die Kammern (Senate) für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten nach § 6a BKGG und der Arbeitsförderung können nur besetzt werden mit ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 12 Abs. 2). Versicherter ist, wer aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen V...mehr

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Jansen, SGG § 18 Ablehnungs... / 2.2 Geltendmachung der Ablehnungsgründe

Rz. 7 Die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes ist eine Willenserklärung (Antrag), die formfrei erfolgen kann. Sie hat jedoch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 18 Abs. 2 (2 Wochen nach Zugang der Berufung) zu erfolgen. Die Bestimmung dieser relativ kurzen Frist war erforderlich, um die ordnungsgemäße Sitzungstätigkeit nicht zu beeinträchtigen. Deshalb ist ...mehr

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Jansen, SGG § 38 Sitz und Z... / 2.3 Berufung der Berufsrichter

Rz. 4 Über die Berufung der Berufsrichter entscheidet gemäß Art. 95 Abs. 2 GG das zuständige Bundesministerium (Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 38 Abs. 2 Satz 4) gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Dieser besteht aus den zuständigen Landesministern als geborenen Mitgliedern sowie einer gleichen Anzahl von Personen, die vom Deutschen Bundestag gewählt werden ...mehr

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Jansen, SGG § 18 Ablehnungs... / 2.4 Verfahren

Rz. 9 Über die Abberufung aus dem Amt (§ 18 Abs. 2) oder die Entlassung aus dem Amt (§ 18 Abs. 3) entscheidet nicht die nach Landesrecht für die Berufung zuständige Stelle, sondern der durch das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Spruchkörper, da es um das Recht auf den gesetzlichen Richter geht und darüber nur die Judikative und nicht die Exekutive entscheiden ...mehr

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Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / 2.3 Sonderfälle

Rz. 6 Es gibt Entscheidungen, die der Vorsitzende allein zu treffen hat, nämlich die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§§ 153, 138) sowie die Aussetzung der Vollstreckung (§ 199 Abs. 2 und 3). Daneben entscheiden der Vorsitzende oder der Berichterstatter (jeweils allein) in den in § 155 Abs. 2 genannten Fällen. Im ausdrücklich erklärenden Einverständnis (aller) Beteil...mehr

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Jansen, SGG § 35 Voraussetz... / 2.3 Sonstige Voraussetzungen

Rz. 4 Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter bestimmt § 35, dass diese identisch sind mit den Voraussetzungen für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter an einem Sozialgericht (§ 35 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes, die Entlassung aus dem Amt (§ 18 Abs. 4), die...mehr

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Jansen, SGG § 46 Vorschlags... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt – wie § 14 für die Sozial- und Landessozialgerichte – das Vorschlagsrecht für die sog. Vorschlagslisten bezüglich der ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) sind mit Wirkung zum 2.1.2002 Änderungen erfolgt, die aufgrund der Änderungen in §§ 10 und 14 notwendig waren (BT-Drs. 14/5943 S...mehr

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Jansen, SGG § 21 Festsetzun... / 2.2 Rechtsbehelfe

Rz. 4 Gegen den Beschluss des Vorsitzenden, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, gemäß § 142 Abs. 2 zu begründen ist und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss, ist die Beschwerde binnen eines Monats (§ 173) zulässig (anders in arbeitsgerichtlichen Verfahren, wo der Arbeitsrichter endgültig entscheidet). Bei nachträglicher genügender Entschuldigung muss der Ordnungsmit...mehr

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Jansen, SGG § 47 Voraussetz... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift nennt die rechtlichen Bestimmungen für die an das Bundessozialgericht berufenen ehrenamtlichen Richter. Sie entspricht im Wesentlichen § 35, es wird jedoch nicht auf §§ 13 und 14 verwiesen. Insoweit enthalten §§ 45 und 46 (notwendige) Sonderregelungen. Wie auch § 35 regelt § 47 die Besonderheiten, die für die am Bundessozialgericht tätigen ehrenamtlichen...mehr

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Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Anhörungsrügengesetz v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Satz 2 redaktionell angepasst worden. Weitere unmittelbare Änderungen hat § 33 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung zum 1.4.2008 sowie das 4. Gesetz zur Änderung des Vi...mehr

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Jansen, SGG § 33 Besetzung ... / 2.4 Überbesetzung eines Senats

Rz. 7 Eine sog. Überbesetzung eines Senats, also die vom Präsidium bestimmte Besetzung mit mehr als 2 weiteren Berufsrichtern, ist durch § 33 nicht ausgeschlossen. Es muss aber in besonderem Maße die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) gewährleistet werden. Dazu ist es erforderlich, dass bereits bei Eingang der Sache feststeht, welche weiteren ...mehr

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FF 05/2022, Auswirkungen der Pandemie in familienrechtlichen Verfahren - Qualifizierung von Familienrichtern/Innen

Interview mit dem Präsidenten des OLG Karlsruhe, Alexander Riedel Alexander Riedel Schnitzler/FF: Im Vorgespräch haben Sie mitgeteilt, dass Sie im Familienrecht längere Zeit tätig waren. Wenn ich richtig unterrichtet bin, führen Sie jedoch keinen Familiensenat in Karlsruhe wie z.B. Ihre Kollegin beim OLG Hamburg. In welchem Zeitraum waren Sie im Familienrecht tätig? Inwieweit wa...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.8 Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX (Eingliederungshilfe) und des Asylbewerberleistungsgesetzes

Rz. 14 Gemäß Abs. 5 Satz 1 (bis zum 25.10.2013 Satz 2) entscheiden diese Kammern mit ehrenamtlichen Richtern aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Städte. Damit wird die bis Ende 2004 geltende Regelung der VwGO für Kammern mit diesem Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen fortgeschrieben. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung deutlich (BR-Drs. 302/04 S. 10 f....mehr

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Jansen, SGG § 16 Voraussetz... / 2.4 Nicht zwingende persönliche Voraussetzungen

Rz. 10 In § 16 Abs. 6 werden weitere persönliche Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters genannt, die allerdings nicht zwingend sind und deren Nichtbeachtung folglich keine Auswirkungen auf die Mitwirkung an der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten hat. Um eine gewisse räumliche Nähe zum Gerichtssitz zu haben und damit gleichzeitig die örtlichen Verhältnis...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.5 Kreis der Vorschlagsberechtigten für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung und nach § 6a BKGG

Rz. 11 Der durch das 7. SGGÄndG angefügte und durch das SGGArbGG geänderte Abs. 4 ist mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Infolge der Aufhebung der Differenzierung zwischen ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitnehmer bedarf es keiner gesonderten Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitnehmer mehr. Vielmehr werden auch für ...mehr

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zfs 05/2022, zfs Aktuell / Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Am 25.3.2022 ist das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen v. 23.3.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl I S. 482). Es ist überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden u.a. die zuletzt bis zum 31.3.2022 befristeten corona-bedingten...mehr

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Jansen, SGG § 15 (außer Kraft)

Rechtsgrundlage Die Vorschrift, die die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter regelte, ist durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3686) mit Wirkung zum 1.1.1975 aufgehoben worden. Es gilt jetzt für alle Gerichtsbarkeiten einheitlich § 45 DRiG.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 05/2022, Was passiert ... / II. Die Lösung

Die Zuständigkeit in der Forderungspfändung Die Frage nach der Zuständigkeit hat drei Aspekte. Es ist nach der sachlichen, der örtlichen und der funktionellen Zuständigkeit zu fragen:mehr

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Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, beim Vorliegen welcher persönlichen und/oder beruflichen Voraussetzungen die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit zwingend ausgeschlossen ist. Sie stimmt in § 17 Abs. 1 mit den Regelungen anderer Verfahrensordnungen (§ 21 VwGO, § 18 FGO, § 32 GVG) überein und verhält sich in den Abs. 2 bis 4 zu spezielle...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.1 Sozialgerichte als Landgerichte

Rz. 2 Die erstinstanzlichen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – die Sozialgerichte – sind gemäß §§ 2 und 7 Landesgerichte. Das bedeutet, sie unterliegen der Organisationsgewalt des jeweiligen Bundeslandes, das jedoch an vorrangiges Bundesrecht gebunden ist. Hinsichtlich der Errichtung – der erstmaligen Einrichtung eines Sozialgerichts, der Aufhebung – also der Auflösung ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Überblick

Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale an und wird durch einen ergänzende...mehr

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Jansen, SGG § 41 Großer Sen... / 2.2 Vertretungsregelung

Rz. 3 Für jedes Mitglied des Großen Senats wird ein (oder mehrere) Vertreter bestellt. Dies geschieht durch das Präsidium (§ 41 Abs. 6 Satz 1). Die Vertretung des Präsidenten im Vorsitz ist ausdrücklich geregelt. Sie erfolgt durch das dienstälteste Mitglied der Berufsrichter und nicht durch den Vizepräsidenten oder den Berufsrichter, der den Präsidenten im Senat vertritt. Hi...mehr

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Jansen, SGG § 38 Sitz und Z... / 2.1 Oberstes Bundesgericht

Rz. 2 Das Bundessozialgericht ist der oberste Bundesgerichtshof für die Sozialgerichtsbarkeit (Art. 95 GG). Er ist den in Art. 95 GG genannten obersten Bundesgerichten der anderen Gerichtsbarkeiten gleichgestellt. Der Sitz des Bundessozialgerichts ist Kassel; eine Änderung bedarf eines Gesetzes. Wie alle anderen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann auch das Bundessozialge...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.4 Gemeinsame Gerichte – Gerichtsbezirke über Landesgrenzen

Rz. 6 Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 ermächtigt die Länder zur Schaffung gemeinsamer Gerichte oder Ausdehnung von Gerichtsbezirken über Landesgrenzen hinaus. Die Norm ermächtigt aber nicht zu einer Zentralisierung für das gesamte Bundesgebiet. Damit soll praktischen Bedürfnissen – etwa bei ansonsten sehr kleinen Gerichten – entsprochen werden können. Gerade im Bereich der knap...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Auslegung... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbfall nach M … F … (Erblasserin), verstorben am 5.12.2011. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Parteien sind die Töchter der Erblasserin. Diese hinterließ drei notariell beurkundete Testamente, mit ...mehr

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Jansen, SGG § 21 Festsetzun... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Einführungsgesetz zum StGB v. 2.3.1974 (BGBl. I S. 469) mit Wirkung zum 1.1.1975 neu gefasst worden. Dadurch ist ein einheitlicher Sprachgebrauch – wie bei den vergleichbaren Vorschriften § 56 GVG, § 33 VwGO, § 30 FGO, § 28 ArbGG – eingeführt worden, indem von Ordnungsmitteln gesprochen wird, zu denen neben dem Ordnungsgeld auch die – in § ...mehr

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Jansen, SGG § 10 Kammern de... / 2.2 Knappschaftskammern

Rz. 5 Für Angelegenheiten der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der Bergbauunfallversicherung können ab 1.4.2008 sog. Knappschaftskammern gebildet werden. Durch die Neufassung wird dem Gericht in einem größeren Maße Ermessen eingeräumt. Denn angesichts des Strukturwandels im Bergbau bestehen Zweifel an der Notwendigkeit der Einrichtung von Knappschaftsk...mehr

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AGS 05/2022, Mayer, Das neue Erfolgshonorar

Von Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer. 2022. Nomos Verlag, Baden-Baden. 112 S., 28,00 EUR Mit dem am 1.10.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt hat der Gesetzgeber die bisherigen engen Voraussetzungen für den Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen geändert. Während bisher eine Erfolgshonorarvereinbarung ...mehr

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Jansen, SGG § 40 Senate des... / 2.1 Fachsenate

Rz. 2 Durch die Verweisung auf § 31 wird auch für das Bundessozialgericht bestimmt, dass Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter vgl. § 10 und die dortige Kommentierung) sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrec...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.6 Kammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung

Rz. 12 Die Regelung, wonach bis zum 1.4.2008 für Angelegenheiten der Arbeitsförderung nach Abs. 2 und für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Abs. 5 der Spruchkörper unterschiedlich zu besetzen war, hat sich in der Praxis als nicht tauglich erwiesen. Angelegenheiten der Arbeitsförderung sollten danach in der Besetzung der Angelegenheiten der Grundsiche...mehr

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Jansen, SGG § 32 Ernennung ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift, die der Regelung in § 11 Abs. 1 für die Sozialgerichte und §§ 18, 36 ArbGG, § 15 Abs. 1 VwGO, § 44 FGO für die anderen Gerichtsbarkeiten entspricht, wiederholt inhaltlich die Bestimmung in § 28 DRiG. Danach dürfen bei einem Gericht (grundsätzlich) nur Richter auf Lebenszeit tätig werden. Ausnahmen dürfen – wie § 11 Abs. 3 für die Sozialgerichte – nur du...mehr

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Jansen, SGG § 7 Sozialgeric... / 2.5 Übergang rechtshängiger Streitsachen

Rz. 7 Die Regelung in Abs. 3 war notwendig, um bei einer Aufhebung eines Sozialgerichts oder der Änderung eines Gerichtsbezirkes die organisatorische Änderung auch unmittelbar umsetzen zu können. Denn gemäß § 202 i. V. m. § 17 Abs. 1 GVG wird die Zuständigkeit durch Änderungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht verändert (perpetuatio fori). Dies hätte zur Folge, dass d...mehr

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Jansen, SGG § 17 Ausschließ... / 2.4 Beendigung

Rz. 10 Durch die Bestimmung in § 17 Abs. 5 wird klargestellt, dass das Amt des ehrenamtlichen Richters beim Sozialgericht kraft Gesetzes mit der Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters bei einem Landessozialgericht oder beim Bundessozialgericht endet. Eines Beschlusses der zuständigen Kammer bedarf es nicht (Zeihe, SGG, § 17 Rn. 25; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller...mehr

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Jansen, SGG § 12 Zusammense... / 2.7 Angelegenheiten nach § 6a BKGG

Rz. 13 In der Praxis wurden in der Vergangenheit z. T. die Fälle unterschiedlich behandelt, in denen Angelegenheiten des sozialrechtlichen Kindergeldes zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden streitig sind. Es bestand Unsicherheit darüber, ob in diesen Fällen die Kammern mit ehrenamtlichen Richtern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 (aus dem Kreis der Versicherten) oder bis zum 25....mehr

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Jansen, SGG § 27 Regelung d... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Regelung in § 27 Abs. 3 ist erforderlich, um für den zwar seltenen, aber durchaus möglichen Fall, dass alle Berufsrichter (tatsächlich oder aus Rechtsgründen) eines Gerichts verhindert sind oder den verbliebenen Berufsrichtern eine Vertretung nicht mehr möglich ist, eine Vertretung zu ermöglichen. Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG hat das Präsidium eine umfassende Vert...mehr

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Jansen, SGG § 14 Vorschlags... / 2.2 Kreis der Vorschlagslisten für Angelegenheiten der Sozialversicherung

Rz. 3 Zu den vorschlagsberechtigten Organisationen i. S. v. § 14 Abs. 1 gehören hinsichtlich des Kreises der Vertreter der Versicherten neben den Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit berufs- oder sozialpolitischer Zwecksetzung aufgrund der Gesetzesänderung zum 2.1.2002 auch die in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen der Leistungsempfäng...mehr

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ZErb 05/2022, RuhwinkelDie Erbengemeinschaft

2., neu bearbeitete Auflage 2021 408 Seiten, 58 EUR ESV, ISBN 978-3-503-20040-5 Nach nahezu zehn Jahren legt Ruhwinkel die 2. Auflage seines Werks "Die Erbengemeinschaft" vor. Der Autor ist Notar in München, hat aber bereits in seinem Vorwort zur 1. Auflage darauf hingewiesen, dass sein Werk sich nicht nur an Notare, sondern auch an Richter, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und...mehr

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zfs 05/2022, (Nächste) Vorl... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung enthält einige treffende und wichtige Aspekte, andererseits aber auch Elemente, die die Rechtsanwender ein wenig ratlos zurücklassen. Zunächst einmal ist es angesichts der seit Jahren schwelenden Dringlichkeit der Vorlageproblematik nicht nachvollziehbar, dass die Vorlage des OLG Zweibrücken zum Anfragezeitpunkt 30.12.2021, also mehr als 7 Monate nach der Ent...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Allgemeines Äquivalenzprinzip beim Flächen-Faktorverfahren

Rz. 31 [Autor/Stand] Das BVerfG hat für den Belastungsgrund bei der Grundsteuer (Leistungsfähigkeits- oder Äquivalenzprinzip) bisher keine konkreten Vorgaben gemacht. Insbesondere ist eine wertbezogene Bemessungsgrundlage nicht zwingend erforderlich.[2] Hieraus erklärt sich die Vielfalt verschiedener Grundsteuermodelle[3] (Rz. 4 f.). Hessen stützt die Grundsteuer für die wir...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vor § 50d Abs. 3 EStG (EU-R... / III. Zins- und Lizenzgebühren-RL (EU-Fall)

Rz. 55 [Autor/Stand] Bedeutung. Die ZLR ist als Prüfungsmaßstab von Bedeutung, wenn die von § 50d Abs. 3 EStG versagten Entlastungsansprüche eine Umsetzung von Art. 1 ZLR (Quellensteuerbefreiung) darstellen. Das können Entlastungsansprüche nach § 50g EStG und vergleichbare Ansprüche aus DBA mit EU-Mitgliedstaaten sein (vgl. zur Begründung entsprechend Rz. 51). Art. 1 Abs. 1 ...mehr