Den weitläufig bekannten Begriff der Korruption (vom Lateinischen corruptio, "Verdorbenheit") verwendet das deutsche Strafgesetzbuch nicht. Umgangssprachlich sind mit diesem Begriff insbesondere die Bestechungsdelikte gemeint, die neben der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr als Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 ff. StGB) auch die Bestechlichkeit und die Bestechung im Gesundheitswesen sowie die Vorteilsannahme durch, die Bestechlichkeit von, die Vorteilsgewährung an und die Bestechung von (europäischen) Amtsträgern erfassen. In der Praxis weniger bedeutsam sind die Wählerbestechung gem. § 108b StGB und die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gem. § 108e StGB.
Korruption im geschäftlichen Verkehr bedeutet zusammengefasst die Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Geschäftsleben oder für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen des Vorteilsempfängers beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) bzw. die Annahme oder Forderung derartiger Vorteile (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr). Allgemein umfasst dies das Anbieten, Gewähren und Versprechen (Bestechung) oder das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen (Bestechlichkeit) von Geschenken und sonstigen Vorteilen, um im Gegenzug Vorteile, wie z. B. Vergünstigungen oder Aufträge zu erhalten bzw. zu gewähren.
In Bezug auf Korruption gegenüber (Europäischen) Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Personen sowie (Schieds-)Richtern sind die Regelungen strenger: Für diesen Personenkreis stellen die deutschen Korruptionsstrafbestände schon das Versprechen, Fordern sowie die Gewährung oder Annahme von unerlaubten Vorteilen für die Dienstausübung unter Strafe, s...