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§ 9 Die Taktik nach mündlicher Verhandlung / E. Dienstaufsichtsbeschwerde

Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
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Rz. 15

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter sollte wohl überlegt sein. Sie ist zwar form- und fristfrei möglich, führt aber nicht dazu, dass unerwünschte Entscheidungen geändert werden. Es gilt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 GG, § 25 DRiG. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit gewährleistet, dass die richterliche Unabhängigkeit einschließlich der ihr auch nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen der Einflussnahme durch die Dienstaufsicht entzogen sind.[3] Gerichtliche Entscheidungen können allein mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden, über die wiederum unabhängige Gerichte entscheiden. Ist dieser Rechtsmittelweg erschöpft, muss die Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden. Keinesfalls darf hingegen die dienstaufsichtsführende Stelle eine nur den richterlichen Instanzen obliegende Würdigung des Sachverhalts, der Rechtslage und der Sachbehandlung anstellen. Der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit untersteht nicht der Dienstaufsicht. Etwas anderes würde nur für den Fall einer offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung, also einem jeden Zweifel entrückten offensichtlichen Fehlgriff, oder bei einem offenkundigen Verstoß gegen richterliche Dienstpflichten in Betracht kommen. Nur in diesem Falle dürfte der Richter das nicht gesetztestreue Verhalten im Wege dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorgehalten werden. Im Zweifelsfalle ist hingegen stets die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren.[4]

 

Rz. 16

Zu beachten ist deshalb:

▪ Die Dienstaufsicht kann und darf gerichtliche Entscheidungen mit dem Ziel der Änderung oder Aufhebung nicht prüfen.
▪ Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann nicht erreicht werden, dass die...

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