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Teil B: Rechtsbehelfe / 64 Untersuchungshaft, Ermittlungen, weitere nach § 117 Abs. 3 StPO [Rdn 916]

Daniel Amelung, Lars Bachler
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Gericht kann weitergehende Ermittlungen anordnen (§ 117 Abs. 3).
2. Erforderliche Beweiserhebungen können vom beauftragten oder vom ersuchten Richter durchgeführt werden.
3. Das Gericht kann die Entscheidung über den Haftantrag vorläufig zurückstellen, insb. eine mündliche Haftprüfung unterbrechen, und das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen abwarten.
4. Die Verteidigung kann die Durchführung entlastender Beweiserhebungen beantragen. Dem muss das Gericht aber nur aufgrund der eigenen Aufklärungspflicht nachgehen.
5. Eine Verzögerung der Entscheidung, den Haftbefehl aufzuheben, um abzuwarten, ob nicht doch noch belastende Momente zum Tragen kommen könnten, ist unstatthaft.
 

Rdn 917

 

Literaturhinweise:

Aymans, Rolle und Bedeutung des präsenten aussagepsychologischen Sachverständigen, StraFo 2007, 364

Baumann, Eigene Ermittlungen des Verteidigers, 1999

Bender, Zeugenvernehmung durch den Rechtsanwalt, ZAP F. 22, S. 15

Bockemühl, Private Ermittlungen im Strafprozess. Ein Beitrag zu der Lehre von den Beweisverboten, 1996

Brüning, Privatisierungstendenzen im Strafprozess – Chancen und Risiken der Mitwirkung sachverständiger Privatpersonen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, StV 2008, 100

Burhoff, Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten im Straf- oder Bußgeldverfahren, AGS 2023, 193

Helle, Der Ausschluss privatrechtlichen Ehrenschutzes gegenüber Zeugenaussagen im Strafverfahren, NJW 1987, 233

Heynert, Detektivkosten – Höhe und Erstattung, AnwBl 1999, 140

Jakubetz, Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein Privatgutachten im Strafprozess, JurBüro 1999, 564

Jungfer, Eigene Ermittlungstätigkeit des Strafverteidigers – Strafprozessuale und standesrechtliche Möglichkeiten und Grenzen, StV 1981, 100

ders., Strafverteidig...

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