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Mehrfamilienhaus: Videoüberwachung – das ist erlaubt

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Können Vermieter ohne Weiteres eine Videokamera am oder im Mehrfamilienhaus installieren? Wie viel Überwachung müssen Mieter oder Nachbarn dulden? Was gilt für Eigentümergemeinschaften? So ist die Rechtslage.

Die Installation von Überwachungskameras an oder in einem Mehrfamilienhaus kann grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mieter oder Miteigentümer eingebaut werden – auch das Argument Präventivschutz gegen Einbrüche oder Vandalismus zieht nicht zwingend. Selbst Nachbarstreit kann Überwachungstechnik auslösen.

Videoüberwachung eines Grundstücks

Bei der Videoüberwachung auf einem privaten Grundstück muss sichergestellt sein, dass weder der öffentliche Bereich noch das private Nachbargrundstück oder der gemeinsame Zugang erfasst werden. Ausnahme: Wenn im Einzelfall das Interesse am Schutz des Eigentums überwiegt, kann eine Erfassung dieser Bereiche zulässig sein.

Kameratechnik: Reicht Überwachungsdruck?

Ein Nachbar kann vom Eigentümer eines Mehrfamilienhauses bereits die Unterlassung der Videoüberwachung seines Grundstücks verlangen, wenn es (auch theoretisch) möglich ist, dass die Videokameras sein Grundstück erfassen oder auf dieses geschwenkt werden können, entschied das Amtsgericht (AG) Gelnhausen in einem Fall. Der Kläger konnte mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Kamera so eingestellt werden muss, dass sein Grundstück nicht erfasst werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sei es erforderlich, für einen Unterlassungsanspruch aber auch ausreichend, dass ein sog. Überwachungsdruck erzeugt wird, so das Gericht (AG Gelnhausen, Urteil v. 4.3.2024, 52 C 76/24).

Schutz des Eigentums vs. Persönlichkeitsrecht

Ein Anspruch auf Entfernung einer Kamera kann bestehen, wenn eine Person ernsthaft befürchten muss, damit überwacht zu werden. Die hypothetische Möglich...

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