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Frotscher/Geurts, EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit / 2.2.1 Abgrenzung zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 20

Der im EStG nicht definierte steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers konnte bis zum Inkrafttreten des § 611a BGB zum 1.4.2017 ohne Weiteres unmittelbar aus § 1 LStDV als ein eigenständiger und ebenso wie der des Dienstverhältnisses offener Typusbegriff hergeleitet werden, der sich im Einzelfall nur unter Würdigung aller Umstände bestimmen lässt (Rz. 22). Ausgehend von der BFH-Rspr., wonach der Arbeitnehmer zivilrechtlich zu bestimmen ist[1] ist nunmehr der Begriff des Arbeitnehmers sowie des Arbeitgebers zunächst an der schuldrechtlichen Norm des § 611a BGB zu messen, die als formelles Gesetz rangmäßig über Verordnungen, somit auch der LStDV, steht; dies schließt nicht aus, dass die LStDV – nun allerdings nur mittelbar als steuerrechtliche Konkretisierung des § 611a BGB – zur Auslegung des § 19 EStG herangezogen wird. Aufgrund des Wortlauts "schuldet" in § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV verweist die LStDV jedoch selbst auf die nun eingeführte schuldrechtliche Norm des § 611a BGB. Eine Klärung des Verhältnisses in Bezug zu § 611a BGB seitens des BFH steht noch aus. Demgegenüber knüpft der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbegriff nicht an den des Sozialversicherungsrechts (§ 7 SGB IV) an und deckt sich damit nicht.[2] Der sich aus der LStDV ergebende steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist teils weiter und teils enger als der arbeitsrechtliche. Er umfasst auch die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten, Richter und Berufssoldaten und außerdem die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen.[3] Demgegenüber ist ein GmbH-Gesellschafter, der zu mindestens 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt ist, sozialversicherungsrechtlich ein Selbstständiger.[4] Die sozialversicherungsrechtliche Rspr. zur sog. Scheinselbstständigkeit hat für das Steuerrecht keine ...

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