Dr. Falk Mylich
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 53
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
§ 277 Abs. 1 HGB definiert die Umsatzerlöse. Diese sind in § 275 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 HGB erwähnt. Viel wesentlicher ist der Begriff zur Ermittlung der Größenklassen (vgl. § 267 HGB). Insbesondere wenn man bedenkt, dass kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auch ihre GuV nicht offenzulegen haben (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1 HGB), kann die Umsatzschwelle ein entscheidendes Kriterium sein, wenn bislang nur ein Kriterium für eine größere Klasse erfüllt ist.
Rz. 54
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Der Umsatzerlös ist nicht deckungsgleich mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterworfenen Lieferungen und Leistungen. Sie setzen Außenumsätze voraus, wie es von § 277 Abs. 1 HGB umschrieben wird. Umsätze waren bislang nur die Veräußerung von Waren, wie sie zum typischen Leistungsspektrum gehören; nicht jedoch die Veräußerung nicht mehr benötigter Gegenstände. Das galt auch für Dienstleistungen, sodass mangels Leistungsentgelts Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungsbesitz (auch bei der Holding) nicht zum Umsatz zählten. Es kam somit darauf an, dass es sich um gewöhnliche Geschäftstätigkeiten und um für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Leistungen gehandelt hat. Ersteres richtete sich nach dem Unternehmensgegenstand, Letzteres nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild der Gesellschaft. Dieses kann sich im Laufe der Zeit wandeln.
Rz. 55
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Durch das BilRUG ist § 277 Abs. 1 HGB neu gefasst worden. Es bleibt bei den Außenumsätzen. Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2013/34/EG differenziert bei den Umsätzen nicht mehr und die z. T. schwierige Unterscheidung unterfällt damit in Zukunft. In der Konsequenz müssen nunmehr alle Umsatzerlöse ...