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Fast immer unumgänglich: Die GEMA / 2.4 Veranstaltungen im Freien

Hartmut Fischer
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Vorsicht, wenn Sie bei einer Veranstaltung im Freien den Einsatz von Musik planen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Musik als "Konserve" oder "live" gespielt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier ein richtungsweisendes Urteil gefällt, das den Vereinen leider schwer zu schaffen macht. Da die GEMA auch nach der Quadratmeterzahl der Veranstaltungsfläche berechnet wird, musste das Gericht die Frage klären, von welcher Fläche man bei öffentlichen Veranstaltungen ausgehen muss. Hintergrund des Verfahrens waren Klagen der Veranstalter von Freiluftveranstaltungen in mehreren Städten im Ruhrgebiet.

Sie beanstandeten, dass die GEMA-Gebühren nach der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand, berechnet wurde.

Nach Meinung der Veranstalter dürften nur die Flächen in Anrechnung kommen, die von der Bühnenmusik beschallt würden. Keine GEMA könne für Flächen verlangt werden, die von Besuchern nicht benutzt werden könnten oder dürften. Auch Bereiche, in denen andere Musik die Bühnenmusik überlagere dürfte nicht angerechnet werden.

Doch der BGH entschied letztinstanzlich, dass die GEMA die gesamte Fläche in Anrechnung bringen kann. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass auf den zur Diskussion stehenden Veranstaltungen (Straßenfeste, Weihnachtsmärkte) das Publikum vor der Bühne permanent wechsele, sodass die Musik von wesentlich mehr Menschen gehört würde, als eigentlich vor der Bühne Platz hätten. Außerdem präge die Musik die gesamte Veranstaltung.

Darüber hinaus hielten es die Richter für unzumutbar, dass die GEMA bei jeder Freiluft-Veranstaltung die beschallte Fläche feststellen müsse. Deshalb sei eine Berechnung nach der Gesamtfläche als praktikable Lösung anzuwenden. (Urteile des BGH vom 27.10.2011 – Aktenzeiche...

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