Prof. Karl-Otto Bergmann
, Dr. Carolin Wever
Rz. 42
Verletzt ein beamteter Arzt fahrlässig seine Dienstpflichten, tritt beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag (siehe Rdn 39) nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG die deliktische Haftung des Dienstherrn an die Stelle der persönlichen Haftung. Daneben besteht die deliktische Haftung des Krankenhausträgers. Die Verweisungsmöglichkeit gilt auch im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung nach § 22 BPflV 1995. Von der vertraglichen Haftung ist der beamtete Arzt nicht befreit. Sofern ausdrücklich ein gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag (siehe Rdn 40) vereinbart wird, haftet der selbst liquidierende beamtete Arzt mangels anderer Ersatzpflichtiger für Fehler in seinem Verantwortungsbereich allein. Für Schädigungen aus einer fehlerhaften ambulanten Behandlung von Privatpatienten gilt das Verweisungsprivileg ebenfalls nicht.
Rz. 43
Auch beim nicht beamteten Arzt haftet in den Fällen hoheitlichen Handelns nicht der Arzt persönlich, sondern die Anstellungskörperschaft (z.B. Alkoholtest, Röntgenreihenuntersuchung, Schutzimpfung oder -unterbringung).
Die Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG geht als Spezialregelung allen übrigen Deliktstatbeständen des BGB vor und verdrängt diese. Es kommt insoweit entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit als Impfarzt eine Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, weil es sich bei der Verabreichung des Corona-Schutzimpfstoffs um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum (inzwischen durch das Infektionsschutzgesetz abgelösten) Bundesseuchengesetz handelt der Impfarzt bei Durchführung einer staatlichen Schutzimpfung entsprechend der Impfempfehlungen des Robert-Koch-Instituts hoheitlich. Es bedarf insoweit einer besonderen Zuordnung zum Staat, denn die Rec...