Rz. 185
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
In jüngerer Zeit vermehrt diskutiert wird schließlich die Frage, ob dem Bilanzierenden bei der Anwendung auslegungsfähiger bzw. auslegungsbedürftiger Bilanzierungsnormen ein "Auslegungsermessen" zusteht. Konkret geht es um die Frage, ob für die Auslegung unklarer, auslegungsbedürftiger Bilanzierungsvorschriften die Auslegung und Anwendung des bilanzierenden Unternehmens akzeptiert werden muss und nicht als Verstoß gegen die betreffende Vorschrift qualifiziert werden darf, wenn die Rechtsansicht des Unternehmens zumindest nachvollziehbar und vertretbar ist. Für die Sicht, dass eine nachvollziehbare und vertretbare Auslegung zu akzeptieren ist, hat sich die Bezeichnung "subjektiver Fehlerbegriff" eingebürgert.
Rz. 186
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Hier ist zunächst festzustellen, dass bei der Verwendung des Begriffs "Ermessen" im Zusammenhang mit der Auslegung von Rechtsvorschriften Vorsicht geboten ist. Denn Ermessen ist eine rechtliche Kategorie, die sowohl im Verwaltungsrecht (Verwaltungsermessen, etwa § 40 VwVfG) als auch im Unternehmensrecht (unternehmerisches Entscheidungsermessen, etwa § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) mit der Vorstellung verbunden ist, dass hier zugunsten eines Entscheidungsträgers, etwa einer Verwaltungsbehörde oder einer Unternehmensleitung, ein Entscheidungsspielraum eröffnet wird, innerhalb dessen eine gerichtliche Überprüfung nicht oder nur sehr eingeschränkt vorgenommen werden kann. Zweck ist dabei sowohl im Verwaltungsrecht als auch im Unternehmensrecht der Schutz des Entscheidungsträgers im Fall von Fehlentscheidungen. Der Entscheidungsträger soll davor geschützt werden, dass sich die von ihm unter Unsicherheit getroffene Entscheidung später und aus der Rückschau als unrichtig erweist und er dafür haftbar gemacht w...