Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsprechung

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Belgien / 4. Übergangsregelung

Rz. 88 Die Übergangsregelung des Art. 127 IPRG lautet: § 1 Das vorliegende Gesetz bestimmt das auf Rechtsgeschäfte und juristische Tatbestände anwendbare Recht, die nach seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden bzw. eingetreten sind. Das Gesetz legt auch das auf die Rechtsfolgen anwendbare Recht fest, die sich nach seinem Inkrafttreten aus Rechtsgeschäften und juristischen Tatb...mehr

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Slowenien / 3. Verfügung ohne Vollmacht

Rz. 26 Verfügt ein Ehegatte ohne Vollmacht und nachträgliche Zustimmung des anderen über einen Vermögenswert aus dem Gesamtgut, so wurde von der Lehre zum EheFamG[29] unter Berufung auf die Rechtsprechung[30] vertreten, dass das Rechtsgeschäft anfechtbar sei.[31] Das Rechtsgeschäft sei jedoch gültig, wenn der Dritte weder wusste noch wissen musste, dass die Sache zum Gesamtg...mehr

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Spanien / 3. Eheschließung spanischer Staatsangehöriger im Ausland

Rz. 21 Spanier können auch im Ausland wirksam eine Ehe schließen. Zunächst besteht die Möglichkeit, die Ehe in der Form einzugehen, die durch das Recht am Ort der Eheschließung vorgeschrieben ist (Art. 49 Abs. 2 CC). Zu beachten ist dabei, dass Ausländer, die in Deutschland die Ehe eingehen wollen, nach § 1309 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen. ...mehr

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Österreich / a) Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus)

Rz. 179 Die clausula rebus sic stantibus wohnt automatisch jeder Unterhaltsregelung inne: Ändern sich die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen, kann von jedem geschiedenen Ehegatten mittels Klage eine Neubemessung des Unterhalts verlangt werden: eine Erhöhung durch den Berechtigten, eine Herabsetzung oder ein Ende der Unterhaltspflicht durch den Verpflichteten. Maßgebliche ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Zulässigkeit und Wirkungen

Rz. 258 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (convivenza) war in Italien nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Die analoge Heranziehung ehe- und familienrechtlicher Regelungen fand ihre Grenze sowohl in der Privatautonomie der Parteien, die gerade keine Ehe schließen wollten, als auch im verfassungsrechtlich in Art. 29 Cost. verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Unstrittig...mehr

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Österreich / a) Allgemeines

Rz. 101 Schwere Eheverfehlungen des einen Gatten berechtigen den anderen, die Scheidung der Ehe zu verlangen, wenn sie zur tiefen unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 49 EheG).[160] Eine unheilbare Z...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 200 Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind.[156] Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend fü...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mangels einer Vereinbarung haben nach § 94 Abs. 1 ABGB beide Ehegatten nach ihren Kräften (Anspannungsgrundsatz) und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte seine Kräfte anzuspannen hat, um (s)einen bestmögliche...mehr

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Slowenien / Literaturtipps

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Türkei / 1. Zerrüttung

Rz. 72 Im türkischen Scheidungsrecht gilt die Zerrüttungsvermutung (Art. 166 türkZGB). Jeder der Ehegatten kann Scheidungsklage erheben, wenn die Ehegemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann (Art. 166 Abs. 1 türkZGB).[95] Auch der schuldige Ehegatte kann auf Scheidung klagen.[96] Jedoch kann in diesem Fal...mehr

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Türkei / I. Gleichberechtigung im türkischen Familienrecht

Rz. 29 Die Gleichberechtigung der Ehegatten hat Verfassungsrang. Der türkische Gesetzgeber hat kurz vor dieser ZGB-Reform auch zahlreiche Änderungen in der türkischen Verfassung durchgeführt. Eine dieser Änderungen betrifft die Gleichberechtigung der Ehegatten in der Familie: "Die Familie bildet das Fundament der türkischen Gesellschaft und basiert auf der Gleichberechtigung...mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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Bulgarien / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 83 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wandelt sich das Errungenschaftseigentum der Ehegatten in einfaches Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 28 FamKodex), außer ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung bestimmen etwas anderes. Ferner können die Geschiedenen in einem Auseinandersetzungsvertrag abweichende Regelungen treffen. Zudem kann jeder Geschiedene b...mehr

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Bulgarien / b) Gesamtgut

Rz. 24 Was die Eheleute im Laufe ihrer Ehe durch gemeinsame Tätigkeit i.w.S. erwerben, das fällt in ihr (besonderes) [33] Miteigentum und wird gem. Art. 21 Abs. 1 FamKodex zur Errungenschaft, sog. Gesamtgut oder Errungenschaftsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte Eigengut des anderen Ehegatten erwirbt.[34] Ob eine Sache bzw. ein Recht während der Ehe zum Ges...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Equitable Interests

Rz. 20 Eine Besonderheit des englischen Sachenrechts stellen die equitable interests dar, die neben den direkten Eigentumsrechten (bei Immobilien entweder in der Form des absolute interest oder der leasehold, die einem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungseigentum vergleichbar ist) bestehen können. Diese beruhen auf der Rechtsform des trust und können in ihren Folgen und Funktionen ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Bedeutung

Rz. 40 Der gewöhnliche Aufenthalt erlangt als Anknüpfungspunkt für die persönlichen Verhältnisse zunehmend an Bedeutung. Seinen Siegeszug begann er nach dem Zweiten Weltkrieg, als er in den neu geschaffenen Konventionen der Haager Konferenz die bis dahin dominierende Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ablöste. Im deutschen autonomen Kollisionsrecht war er zunächst im Wese...mehr

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Österreich / c) Aufteilungsgrundsätze

Rz. 153 Die Aufteilung hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Vermögens sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs. 1 EheG). Als Beitragsleistung gelten auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des ...mehr

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Kroatien / 2. Trennungs- und Scheidungsunterhalt

Rz. 15 Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch...mehr

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Österreich / c) Der verschuldensunabhängige Unterhalt nach § 68a EheG

Rz. 166 Der durch das EheRÄG 1999 eingeführte § 68a EheG gewährt einem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch bei aktueller Betreuung gemeinsamer Kinder (Abs. 1) bzw. nach Abs. 2, wenn er sich während der Ehe einvernehmlich der Haushaltsführung, ggf. auch der Kinder- oder Angehörigenbetreuung, gewidmet hat und ihm nun aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeiten (et...mehr

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Bulgarien / Literaturtipps

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Slowenien / I. Vermögensteilung

Rz. 55 Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist die Aufteilung des Gesamtgutes vorzunehmen (Art. 71 Abs. 1 S. 1). Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Höhe der Anteile am Gesamtgut treffen oder eine Festsetzung durch das Gericht beantragen (Art. 73). Bei einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung ist die in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes getroffen...mehr

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Rumänien / VII. Vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 123 Die (zukünftigen) Ehegatten haben nach dem ZGB die Möglichkeit, durch den Abschluss einer notariellen Ehevereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu wählen und dadurch mittelbar Vereinbarungen für die Scheidung zu treffen. Dies kann – und wird wahrscheinlich zukünftig in der Regel – vor der Ehe erfolgen, aber der Güterstand kann durch Vereinbarung d...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Kollisionsrecht

Rz. 293 Die Abstammung aller Kinder richtet sich nach ihrem Heimatrecht zum Zeitpunkt der Geburt oder gemäß dem Günstigkeitsprinzip nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört (Art. 33 d.i.p. n.F.). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes – sowie der Eltern oder eines Elternteils – bietet keinen Anknüpfungspunkt. Rz. 294 Das anwendbare Recht regelt die Voraussetzung...mehr

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Griechenland / 2. Die speziellen Unterhaltsvoraussetzungen

Rz. 82 Außer der allgemeinen Voraussetzung der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sieht das Gesetz einige spezielle Unterhaltsvoraussetzungen vor: Rz. 83 Alters- und Krankheitsunterhalt (Art. 1442 Nr. 1–4 ZGB). Unterhaltsberechtigt ist der geschiedene Ehegatte, dermehr

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Österreich / 2. Die einzelnen Unterhaltsansprüche und die Unterhaltsbemessung

Rz. 40 Es sind drei Arten von Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden (vgl. § 94 Abs. 2 ABGB): der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten, der Unterhaltsanspruch des einkommensschwächeren Ehegatten und schließlich der Unterhaltsanspruch des beitragsunfähigen Ehegatten. Rz. 41 Bei der Festlegung der Unterhaltshöhe ist jeweils vom Unterhalt auszugehen, der den ehelic...mehr

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Österreich / 2. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 128 Streben die Ehegatten eine einvernehmliche Scheidung an, haben sie einen gemeinsamen Scheidungsantrag (zu den Voraussetzungen siehe Rdn 112) beim Bezirksgericht einzubringen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wie bei der streitigen Scheidung, nach § 76 Abs. 1 JN (§§ 104a, 114a Abs. 1 JN); siehe dazu Rdn 115. Eine Gerichtsstandvereinbarung ist zulässig.[199] Rz...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / III. Ehehindernisse und Ehehindernisprüfung

Rz. 3 Seit dem 1.5.2009 ist in Schweden das Rechtsinstitut der Ehe geschlechtsneutral geregelt, d.h., die Ehe kann nicht nur von Mann und Frau eingegangen werden, sondern ebenfalls von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Partner, welche zuvor eine sog. registrierte Partnerschaft eingegangen waren, können diese als solche entweder weiter bestehen lassen ode...mehr

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Polen / Literaturtipps

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Spanien / Literaturtipps

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Niederlande / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 86 Durch die Auflösung der Gütergemeinschaft (bzw. durch das Anliegen der Eintragung der Entscheidung in die Register) entfallen deren Rechtsfolgen. Die Auflösung des Ehegüterrechtssystems hat zur Folge, dass keine weitere Vereinigung der Vermögenswerte der Ehegatten mehr stattfindet. Erst nach Auflösung der Gütergemeinschaft können die Vermögenswerte verteilt werden.[89...mehr

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Belgien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 143 Der nacheheliche Unterhalt, der in Art. 301 ZGB geregelt ist, ersetzt die eheliche Sorgepflicht ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nach Abschaffung der Schuldscheidung (siehe Rdn 97 ff.) ist nunmehr die Bedürftigkeit eines Ehegatten das Ausgangskriterium für die Bewilligung und Festlegung des nachehelichen Unterhalts.[184] In Ermangelun...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3: §§ 1297–2385, Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, 4. Aufl. 2020 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Aufl. 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Aufl. 2019 Bartl, Die neuen Rechtsinstrumente zum IPR des Unterha...mehr

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Österreich / a) Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 200 Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte hat nach dem Tod seines früheren Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsanspruch; die Höhe der Pension ist nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe Rdn 85) zu berechnen, darf allerdings nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch.[321] Der Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn der Versicherte zum Zeit...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht

Rz. 125 Anknüpfungsleiter des Art. 26 der VOen: Die VOen unterscheiden sich voneinander in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahl getroffen, so bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Paa...mehr

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Russland / I. Auswirkungen auf das Eigentum

Rz. 17 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstve...mehr

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Portugal / III. Unterhalt

Rz. 80 Die Bestimmungen über die Wirkungen der Scheidung (Art. 1788–1793 CC) – wie auch die über die Trennung von Person und Vermögen (Art. 1794–1795-D CC) – enthalten keine eigene Regel über den Unterhalt. Die Sonderregeln über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung bzw. Scheidung finden sich in den Normen über den Unterhalt (Alimentos) in den Art. 2003–2020 ...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / A. Grundlagen

Rz. 1 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als erste rechtsverbindliche internationale Menschenrechtskodifikation wurde am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet. Heute sind alle 44 Mitglieder des Europarats Vertragsstaaten der EMRK (da in der Praxis die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK eine Voraussetzung für den Beitritt zum Europarat ist, vgl. Art. 3 der Satzung...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Anerkennungsvoraussetzungen nach autonomem Recht

Rz. 315 § 108 FamFG geht davon aus, dass die ausländische Entscheidung im Inland grundsätzlich anzuerkennen ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung verweigert werden darf. Diese Ablehnungsgründe lauten wie folgt:mehr

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Portugal / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Konkurrenzen

Rz. 59 Hinweis: Das LugÜ lässt nach seinem Art. 64 Abs. 1 die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt:mehr

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Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

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Österreich / 2. Verfügungsbeschränkungen

Rz. 28 Das österreichische Gesetz gewährt einem Ehegatten mit dringendem Wohnbedürfnis einen besonderen Schutz: Ist der andere Gatte über die entsprechende Wohnung verfügungsberechtigt, so hat der wohnbedürftige Gatte einen Wohnungserhaltungsanspruch: Der verfügungsberechtigte Gatte hat alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese n...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Eigentumserwerb, "verstecktes Eigentumsrecht"

Rz. 111 Grundsätzlich gilt die Regel, dass der den Preis einer Sache Bezahlende auch Eigentümer wird.[63] Natürlich kommt es oft vor, dass die Eheleute gemeinsam etwas erwerben. Soweit sie nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, z.B. aus dem Anteil, den einer zum Kaufpreis beigesteuert hat, erwerben sie das Gut zu glei...mehr

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Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

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Russland / II. Scheidungsgründe

Rz. 48 Scheidungsgründe spielen nur dann eine Rolle, wenn einer der Ehegatten nicht in die Scheidung einwilligt. Anderenfalls reicht der Scheidungsantrag eines oder beider Ehegatten aus. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, hat das Gericht die "Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Ehegatten und der Aufrechterhaltung der Familie" festzustellen (Art...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Errungenschaftsgemeinschaft ("eheliche Erwerbungen") und Sondervermögen

Rz. 24 Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten teilt sich das Vermögen in Sondervermögen der jeweiligen Ehegatten und in die "ehelichen Erwerbungen". Zu Letzterem gehören nach der Rechtsprechung[15] Anteile an einer GmbH, die während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft durch Arbeit oder aus ehelich Erwerbungen erworben wurden. Dies bedeutet, das...mehr

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Österreich / F. Nichteheliche Partnerschaft

Rz. 247 Im österreichischen Recht gibt es vorläufig keine gesetzliche Regelung der nichtehelichen Partnerschaft.[384] Aus Gründen des sozialen Schutzes Schwächerer nehmen aber unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen auf die Lebensgemeinschaft als Tatbestandsmerkmal Bezug. Die Judikatur geht von einer Lebensgemeinschaft aus, wenn eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgeme...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / Literaturtipps

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Ungarn / b) Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Die Merkmale der ehelichen Lebensgemeinschaft sind im Gesetz nicht definiert, ihr Entstehen ist mit der Eheschließung zu vermuten. Der Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens und begründet den gemeinsamen Erwerb mit dem Rechtstitel eheliches Gesamtgut. Die eheliche Gütergemeinschaft ist – in Ermangelung abweichender Regelun...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr