Fachbeiträge & Kommentare zu Persönlichkeitsrecht

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Die digitale Personalakte / 2.3 Zulässigkeit und Transparenz der Personalakte

Die Unzulässigkeit von Personalakteninhalten ist an den soeben beschriebenen Grundsätzen zu messen. So können Daten unzulässig gespeichert sein, wenn deren Verwendung trotz inhaltlicher Richtigkeit gegen das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten verstoßen würde. Dies ist z. B. bei Daten der Fall, die bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement erhoben wurden: Diese dür...mehr

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Die digitale Personalakte / 3.1.2 Beweisverwertungsverbot im gerichtlichen Prozess

Sollen Informationen aus digitalen Personalakten im gerichtlichen Prozess verwendet werden, so z. B. in einem Kündigungsprozess, ist darauf zu achten, dass die vorgelegten Informationen nicht unter Verstoß des Datenschutzrechts erlangt worden sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich in seinem sog. Spind-Urteil festgestellt, welches allerdings vor Inkrafttre...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 4.9 Billiges Ermessen

Im Normalfall ergibt sich die Wahrung billigen Ermessens schon daraus, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen bewegt und lediglich den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz verwirklicht hat. Dabei darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei seiner Normsetzung die Interessen der betroffenen Beschäftigten ausreichend abgewogen hat. Besond...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.4 Zeitlicher Rahmen der Arbeitsleistung

Die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit ist in der Regel tariflich oder einzelvertraglich festgelegt (Arbeitszeit). Darüber hinaus sind auch die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, sodass in den Grenzen des Weisungsrechts ein relativ geringer Spielraum für den Arbeitgeber bei der Ausübung verbleibt. Die Arbeitszeit zählt zu den essenziellen Inhalten de...mehr

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Die digitale Personalakte / 3.1.8 Aufbewahrungspflichten

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine Aufbewahrungspflicht dann anzunehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an der Aufbewahrung besteht. Dazu gehören Dokumente wie Arbeitsverträge, Zeugnisse, Krankmeldungen, Urlaubsanträge und andere relevante Unterlagen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses trifft den Arbeitgeber auch eine Aufbewahrungsp...mehr

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Datenschutz und Gesundheits... / 3.4 Anforderungen an Speicherung und Verarbeitung

Soweit der Arbeitgeber befugt zum Besitz von Gesundheitsdaten ist, darf er diese auch speichern und im Rahmen der Zweckbindung nutzen. Sie dürfen in der Personalabteilung gespeichert werden und unterliegen dann nicht mehr dem Patientengeheimnis. Die Zweckbindung und damit die Verwendung der Daten richtet sich entweder nach der Einwilligung des Beschäftigten oder dem Zweck de...mehr

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Datenschutz und Gesundheits... / 1 Rechtsgrundlagen

Personenbezogene Daten besonderer Kategorien wie z. B. zur Gesundheit eines Mitarbeiters werden immer dann für den Arbeitgeber interessant, wenn sie in Bezug zum Beschäftigungsverhältnis stehen, die mangelnde Gesundheit eines Arbeitnehmers also zum Beispiel seine Arbeitsleistung dauerhaft gefährdet. Dem steht wiederum das Interesse des Mitarbeiters an der Geheimhaltung seine...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 1.1.5 Keylogger – Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht umfasst nicht nur den Bereich E-Mail, sondern alle vom Arbeitnehmer vorgenommenen Tastatureingaben. Nach einem Urteil des BAG löst der Einsatz sog. "Keylogger", bei denen jegliche Tastatureingabe protokolliert wird und entsprechend ausgelesen werden kann, unter Umständen einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus.[1] In diesem ...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 2 Beweisverwertungsverbote im Kündigungsfall

Geraten die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers im Falle einer beabsichtigten Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens in Konflikt miteinander, muss der Arbeitgeber beim konkreten Vorgehen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters achten, weil sonst gerichtliche Verwertungsverbote der erlangten Beweise entstehen können. Das BAG hat hierzu im Sommer 2013 ei...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 1 Persönlichkeitsschutz des Mitarbeiters

Der im deutschen Grundgesetz verankerte Schutz des Persönlichkeitsrechts[1] wird nunmehr vorrangig durch die DSGVO geregelt. Neben der DSGVO können weitere, bereichsspezifische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sein. Für das Arbeitsverhältnis sind hierbei vor allem die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes 2018 (BDSG 2018), das Betriebsverfassu...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 3 Kontrolle von Telekommunikationsanlagen

Wie auch bei den anderen Medien muss bei der Überwachung der Telekommunikation im Unternehmen ein Ausgleich zwischen dem berechtigten Kontrollinteresse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gefunden werden. Ähnlich wie bei einer Überwachung des Internets sollte bei der Telekommunikation unterschieden werden zwischen den statistischen Daten und den I...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 3.2 Kontrollmöglichkeiten

Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers werden begrenzt durch die Zweckbindung der Daten und den damit einhergehenden, eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Eine Auswertung der Daten richtet sich nach dem Kriterium der "Erforderlichkeit" bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Eine Auswertung darf deshalb insbesondere zur Missbrauchs- sowie zur Kostenkontrolle dur...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 3.2.1 Mithören und Aufzeichnen

Das heimliche Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen Beschäftigter ist unzulässig, unabhängig davon, ob es sich um private oder dienstliche Telefonate handelt.[1] Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen als die im Vergleich zum bloßen Mithören schwererwiegende Variante kann sogar den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen. Jeder der am Gespräch B...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 4 Inhalte einer Dienstanweisung zu elektronischen Kommunikationssystemen

Alternativ zu einer Betriebsvereinbarung, die die Überwachungs- und Protokollmöglichkeiten mit dem Betriebsrat abstimmt, kann jedes Unternehmen eine Dienstanweisung "Elektronische Kommunikationssysteme und informationstechnische Infrastruktur" an seine Mitarbeiter herausgeben, die die Nutzung des Unternehmensnetzwerks, von Internet und E-Mail-Diensten transparent macht und r...mehr

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Praxis-Beispiele: Aufbewahr... / 1.1 Bestehendes Arbeitsverhältnis

Sachverhalt Der Arbeitgeber führt für seine Arbeitnehmer Personalakten. Welche Daten darf und welche muss er darin aufbewahren? Muss er die Unterlagen in besonderer Weise aufbewahren? Ergebnis In der Praxis empfiehlt es sich, Personalakten zu Dokumentations- sowie zu Nach- und Beweiszwecken zu führen. Teils wird unter Verweis auf die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach § 2...mehr

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Praxis-Beispiele: Aufbewahr... / 5.2 Private Korrespondenz

Sachverhalt Muss bzw. darf private Korrespondenz der Arbeitnehmer aufbewahrt werden? Ergebnis Eine Vielzahl der Arbeitgeber gestattet die Privatnutzung des betrieblichen E-Mail- und vor allem Internet-Accounts. Aus der privaten Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel resultiert nicht selten die Frage, inwieweit der Arbeitgeber diese privaten Aktivitäten sowie etwaige Korresp...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 6 Datenverarbeitung im Rahmen des Whistleblower-Schutzes

Am 31.5.2023 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 2.7.2023 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist eine Erweiterung des Schutzes vo...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 1.3.1 Compliance-Anforderungen des deutschen Gesetzgebers

Um dies zu verdeutlichen werden im Folgenden die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen erläutert und der jeweilige Konflikt aufgezeigt, der zwischen Arbeitgeberpflichten und Arbeitnehmerrechten entsteht. Der rechtliche Rahmen für jede Tätigkeit eines Unternehmers wird durch das Prinzip der Organisationsverpflichtung gesetzt. Nach dem Prinzip der Organisationsverpflichtung ha...mehr

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Datenschutz und neue Medien... / 7.3 Konsequenzen für den Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber drohen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben an einigen Stellen Verwertungsverbote für die datenschutzrechtlich unrechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse. Zwar kennen die deutschen Prozessordnungen kein generelles Verwertungsverbot für solche unrechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse, aber insbesondere im Arbeitsrecht lassen die Gerichte eine Wertung diese...mehr

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Personalakten richtig führen / 2.3.2 Einschränkungen aus dem Persönlichkeitsrecht

Das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Privatsphäre begrenzt den Umfang der legitim aufzunehmenden Unterlagen. Ihr Kreis deckt sich in etwa mit dem Katalog der Fragen, die dem Arbeitnehmer bei seiner Bewerbung zulässigerweise gestellt werden dürfen. Die Verwahrung graphologischer Gutachten und Eignungstests setzt sein Einverständnis voraus. Weitere Schranke ist die...mehr

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Personalakten richtig führen / 2.4 Verfassungsrecht und Vertraulichkeit

Der Datenschutz im weiteren Sinne ist allgemeiner Ausdruck des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers. Rechtsprechung und Rechtslehre haben mit Zustimmung des BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 1 GG das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit entwickelt (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Im Arbeitsverhältnis hat das allgemeine Persönlichkeitsrec...mehr

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Personalakten richtig führen / 7.5 Dritte

Ohne Zustimmung des Betroffenen darf die Personalakte nicht an Betriebsfremde weitergegeben werden. Der Arbeitgeber verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er dessen Personalakten einem Dritten ohne Wissen des Betroffenen zugänglich macht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag und ein Personalkreditvertrag einem anderen Arbeitgeber g...mehr

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Personalakten richtig führen / 4 Datenschutz

Der Arbeitnehmer bedarf zur Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts[1] des Schutzes vor der Personaldatenverarbeitung durch den Arbeitgeber. Diesem Schutz dienen: individualrechtlich das Vertrags- und Deliktsrecht, das Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verbietet; die DSGVO, die unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten der Eu...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Personalakten richtig führen / 7.4 Betriebsrat

§ 83 Abs. 1 BetrVG enthält bezüglich der Personalakten eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigende und schützende Sonderregelung, die hinsichtlich der Personalakten grundsätzlich einem eigenständigen und jederzeitigen Vorlageanspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegensteht. Der Arbeitgeber hat es zu unterlasse...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Personalakten richtig führen / 9.2 Sensible Daten

Unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG ist die Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers möglich. Sie ist hiernach insbesondere dann zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 9 Weiterbeschäftigungsanspruch

Rz. 180 Während des bestehenden Anstellungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dieser aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG abgeleitete Anspruch besteht grds. auch für einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist.[1] D...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausschlussfrist / 3.2.2.3 Nicht von der Ausschlussfrist erfasste Ansprüche

Von der Ausschlussfrist werden nicht erfasst: Bestimmte Schadensersatzansprüche. Nach § 309 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzu...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Ausschlussfrist / 2.7.4 Einbeziehung unabdingbarer Ansprüche

Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung wurde problematisiert, ob auch gesetzliche Ansprüche von einer Ausschlussfristklausel erfasst werden.[1] Bislang wurde dies als unproblematisch angesehen, solange ein Bezug zum Arbeitsvertrag bestand. Mit Urteil vom 18.9.2018 hatte der 9. Senat des BAG zum Mindestlohn entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gestellte arbeitsvertragli...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Drohnen für den Arbeitsschu... / 4 Sicherheitsmanagement beim Drohneneinsatz

Sind die richtigen Drohnen erst einmal angeschafft und die grundlegenden Sicherheitsstrukturen und -prozesse eingeführt, so können die Geräte für Arbeitsprozesse oder aber den Arbeitsschutz eingesetzt werden. Wie kann ein Unternehmen vor und während des Drohneneinsatzes selbst für genügend Sicherheit sorgen? Was muss es dabei bedenken? Grundlegende Fragen, die sich ein Untern...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 152 Festste... / 2.1 Feststellung der Behinderung

Rz. 3 Die Vorschrift befasst sich mit dem Verfahren zur Feststellung einer Behinderung und des Grades einer Behinderung und bestimmt die für die Feststellungen zuständigen Behörden. Zuständig sind grundsätzlich die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden, also die Versorgungsämter. Das bestimmt Satz 1. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung s...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2.1 Persönlichkeitsschutz

Zu einem Arbeitsverhältnis gehört es, die Leistung der Mitarbeiter zu betrachten und ggf. auch zu bewerten. Aus seinem Direktionsrecht heraus[1], darf der Arbeitgeber das Arbeitsergebnis des Arbeitnehmers überprüfen.[2] Wie schon im Kapitel zu den agilen Arbeitsmethoden ausgeführt, stellt sich auch hier die Frage, ob und inwieweit ggf. unzulässige Eingriffe in das Persönlich...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2 Legal Check: Agiles Performance-Management

Dass Leistung und Verhalten von Mitarbeitern bewertet wird, ist nicht neu. Ebenso gibt es bereits Beurteilungssysteme, wie z. B. ein 360-Grad-Feedback, in dem verschiedene Personen aus unterschiedlichen Bereichen (Führungskraft, Teamkollege, Kollege, Kunde) eine – meist anonyme – Rückmeldung zu einem Einzelnen geben. Bezüglich Leistungs- oder Verhaltensbewertungen gelten nun ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2.3 Emotionales Feedback oder Mobbing?

Klare Regeln verhindern Konflikte und erleichtern deren Lösung. Bei einer transparenten Bewertung durch Kollegen sind gleichwohl verschiedene Konfliktszenarien denkbar: Es kann zu einer sozialen Erwünschtheit bezüglich der Rückmeldung kommen. Denkbar sind auch sogenannte Sympathieeffekte, sodass z. B. extrovertierte, kontaktfreudige Menschen in bestimmten Situationen viellei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agiles Performance-Management / 2.4.2 Entwicklung von Beurteilungsgrundsätzen

Bei der Aufstellung von Regeln im Rahmen der Beurteilung von Mitarbeitern kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG bestehen. Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrats.[1] Beurteilungsgrundsätze sind stets auf die Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen. Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Das allg Persönlichkeitsrecht (APR).

I. Entwicklung. Rn 31 Die Verfasser des BGB haben die Frage der Anerkennung eines umfassenden Apr diskutiert, letztlich seine Aufnahme in das BGB aber abgelehnt. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers hat das RG stets beachtet. Hintergrund war va die Befürchtung allzu großer Schwierigkeiten bei der Anwendung und der Bestimmung der Grenzen eines solchen APR. Seit langem ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Der Tatbestand des allg Persönlichkeitsrechts.

1. Rechtsträger. Rn 33 Der Schutz iRd Apr steht allen natürlichen Personen zu, auch allen nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen (s.u. Rn 56). Auch Prominenten steht der Schutz durch das Apr in vollem Umfang zu (EGMR NJW 04, 2647; Teichmann NJW 07, 1917). Darüber hinaus kann auch der Nasciturus unter den Schutz fallen, soweit ihm iRv § 823 I bereits Ansprüche zukommen. Über d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Rn 105 Zu Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts s § 12 Rn 31 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere besondere Persönlichkeitsrechte.

Rn 26 Das G kennt in unterschiedlichen Zusammenhängen eine Reihe besonders abgrenzbarer Bereiche der Persönlichkeit, die iRv § 12 nur kurz aufzuzählen sind (im Einzelnen insb Helle Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht 1990). I. Das Recht am eigenen Bild. Rn 27 Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 f ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsträger.

Rn 33 Der Schutz iRd Apr steht allen natürlichen Personen zu, auch allen nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen (s.u. Rn 56). Auch Prominenten steht der Schutz durch das Apr in vollem Umfang zu (EGMR NJW 04, 2647; Teichmann NJW 07, 1917). Darüber hinaus kann auch der Nasciturus unter den Schutz fallen, soweit ihm iRv § 823 I bereits Ansprüche zukommen. Über den Tod hinaus ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entwicklung.

Rn 31 Die Verfasser des BGB haben die Frage der Anerkennung eines umfassenden Apr diskutiert, letztlich seine Aufnahme in das BGB aber abgelehnt. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers hat das RG stets beachtet. Hintergrund war va die Befürchtung allzu großer Schwierigkeiten bei der Anwendung und der Bestimmung der Grenzen eines solchen APR. Seit langem ist freilich offenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Recht am eigenen Datenbestand.

Rn 77 Zu Recht wird zunehmend ein Recht am eigenen Datenbestand als sonstiges Recht angeführt (zB Meier/Wehlau NJW 98, 1585, 1588 f; Hörl ITRB 14, 111, 112; BeckOGK/T Voigt § 823 Rz 187 ff; Spindler FS Coester-Waltjen 1183, 1186 ff; JZ 16, 805, 813 f; jetzt auch Riehm VersR 19, 714, 720 ff; iE wohl auch Berberich/Golla PinG 16, 165, 172 ff; Haller Digitale Inhalte als Heraus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Datenschutz.

Rn 30 Ein weiteres besonderes Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] Volkszählung; Buchner Informationelle Selbstbestimmung im Privatrecht, 06). Geschützt wird der Einzelne davor, dass seine personenbezogenen Daten nicht durch Nutzung, Verarbeitung, Speicherung oder Weitergabe zu einer Beeintr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Namensrecht.

Rn 8 Alle gesetzlich erlaubten Namen unterstehen dem Schutz des Gesetzes. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und zugleich Teil des Persönlichkeitsrechts. Als spezielle Ausprägung ist das Namensrecht und damit § 12 lex specialis ggü dem allg Persönlichkeitsrecht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzgüter.

Rn 2 Notwehr kann geübt werden zum Schutz von Rechtsgütern aller Art, auch als Nothilfe zum Schutz fremder Güter (II: ›einem anderen‹; Rn 10), mithin nicht beschränkt auf den Bereich der absoluten Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit ua. Geschützt sind bspw die Fortbewegungsfreiheit im Straßenverkehr (Schlesw NJW 84, 1470 [OLG Schleswig 03.02.1984 - 1 Ss 623/83]), da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Kommerzialisierungsschutz.

Rn 52 Er schützt gg die kommerzielle Ausbeutung fremder Rechte durch Verwendung bzw Vermarktung von Namen, Bild, Fotografie, Ruf, Ansehen sowie allen urheberrechtlich und in ähnl Weise geschützten Werken zu Werbezwecken oder zu sonstiger Gewinnerzielung (BGHZ 81, 80; 126, 216; 151, 26; NJW 92, 2084). Anerkannt ist insoweit auch ein eigenes Urheber-Persönlichkeitsrecht (vgl §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Schadensersatzanspruch.

Rn 22 § 12 kennt keinen Schadensersatzanspruch. Ein solcher kann sich nur aus § 823 I bei Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts ergeben. Dies setzt schuldhaftes Handeln voraus. Das verletzte sonstige Recht kann das allg Persönlichkeitsrecht sein. Allerdings kommt bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht auch für immateriellen Schaden ein Geldersatz in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Recht auf Kenntnis der Abstammung.

Rn 3 In zahlreichen Entscheidungen hat das BVerfG (FamRZ 07, 441, 444; 89, 255) aus dem allg Persönlichkeitsrecht (Art 2 I iVm Art 1 GG) das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hergeleitet, ohne dass ein Anspruch auf Verschaffung, sondern nur ein Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen besteht. Denn für die Individualitätsfindung eines Menschen ist die g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Recht auf eine Privatsphäre autonomer Lebensgestaltung.

Rn 29 Ein weiteres insb durch die Rspr ausgeformtes besonderes Persönlichkeitsrecht ist der Schutz des persönlichen Bereichs einer Person, insb der Privatsphäre einer autonomen Lebensgestaltung. Geschützt wird hier die Person vor einem unzulässigen Belauschen und Aufnahme ihrer Worte auf Tonträger, vor unzulässiger Beobachtung der Person und fotografischem Festhalten aller B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr