Cesare Vannucchi
, Dr. Marcel Holthusen
Rz. 376
Ein an sich vertragspflichtwidriges Verhalten ist nur vorwerfbar, wenn es rechtswidrig ist. Ein Verhalten ist dann gerechtfertigt, d. h. es stellt sich nicht als objektiv pflichtwidriges Verhalten dar, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.
Rz. 377
Rechtfertigungsgründe sind u. a. die Anlässe, die dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geben. Nach § 275 Abs. 3 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des ihr entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. So kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, seine Arbeitsleistung zu verweigern, wenn der Arbeitgeber oder einer seiner Repräsentanten (§ 278 BGB) gegen vertragliche oder gesetzliche Vorgaben verstößt. Hierzu kann ein Verstoß gegen die nach § 241 Abs. 2 BGB normierte vertraglich geschuldete Rücksichtnahmepflicht ausreichen, z. B. weil die Gesundheit des Arbeitnehmers oder dessen Persönlichkeitsrecht in erheblicher Weise verletzt wird (z. B. Mobbing) und mit weiteren Verletzungen zu rechnen ist. Nach § 273 Abs. 1 BGB darf der Schuldner, der aus dem gleichen Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat – sofern sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt –, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.
Rz. 378
Voraussetzung ist stets, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Ferner muss der Arbeitnehmer vor der Ausübung unter Angabe des Grundes dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitteilen, er werde das Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer ganz bestimmten, konkreten Gegenforderung ausüben. Nur so wird dem Arbeitgeber ...