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Datenschutz und neue Medien in der Personalabteilung / 1 Persönlichkeitsschutz des Mitarbeiters

Nils Müller
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Der im deutschen Grundgesetz verankerte Schutz des Persönlichkeitsrechts[1] wird nunmehr vorrangig durch die DSGVO geregelt. Neben der DSGVO können weitere, bereichsspezifische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sein. Für das Arbeitsverhältnis sind hierbei vor allem die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes 2018 (BDSG 2018), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und verschiedene Einzelgesetze zu beachten. Das vom Bundesverfassungsgericht definierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wirkt sich insbesondere auf Neue Medien aus.[2]

Deshalb steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich zwar frei, ob und in welcher Form er seinen Mitarbeitern Zugang zu Medien wie Internet, E-Mail oder Telefon gewährt. Hierbei ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit den Unternehmerinteressen des Arbeitgebers in Einklang zu bringen, was angesichts der geltenden Gesetze teilweise schwierig bis unmöglich ist.

[1] Sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG.
[2] Unter dem Begriff "Neue Medien" lassen sich alle elektronischen Geräte mit Zugang zum Internet fassen, z. B. Smartphones, Tablets und Computer,

BVerfG, Urteile v. 27.2.2008, 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07.

1.1 Rechtsgrundlagen – ein Überblick

Die Arbeitnehmerrechte im Hinblick auf den Schutz seiner Daten resultieren aus einigen wenigen, grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen, die in Detailgesetzen näher ausgestaltet wurden. Die für die Arbeitnehmer wichtigsten Regelungen sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

1.1.1 Das gesprochene Wort

Das Recht am gesprochenen Wort entspringt dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 GG und bestimmt u. a., dass jedermann selbst darüber bestimmen kann, ob der Inhalt einer Kommunikation einem anderen zugänglich gemacht werden soll oder nicht.

Dies...

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