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Direktionsrecht des Arbeitgebers / 3 Grenzen des Direktionsrechts/Billigkeitskontrolle

Stephan Wilcken
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Bei der Ausübung des Direktionsrechts ist der Arbeitgeber nicht frei. Die Weisung darf nicht gegen Gesetz, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Insbesondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften begrenzen das Direktionsrecht, wie z. B. § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 ArbZG, §§ 4, 16 MuSchG, §§ 22–24 JArbSchG.

 
Praxis-Beispiel

Kein Verstoß gegen Gesetz

Eine Weisung an einen Fernfahrer, Ordnungswidrigkeiten zu begehen, wie die Lenkzeiten zu überschreiten, ist unwirksam. Eine Weisung an einen Arbeitnehmer, Arbeitsschutzvorschriften oder das Arbeitszeitgesetz nicht einzuhalten, ist ebenso unwirksam.

Besteht das Direktionsrecht, muss die Ausübung billigem Ermessen entsprechen[1], d. h. die Weisung muss

  • einen sachlichen Grund haben, darf also nicht willkürlich sein und
  • dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Dazu gehört, dass alle wesentlichen Umstände des Falls unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden, wobei ein Beurteilungsspielraum bleibt.[2]

Bei dieser Abwägung muss der Arbeitgeber auf die Interessenlage der Parteien zum Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abstellen.[3] Allerdings gilt dies nur, wenn sich der Arbeitnehmer bei Erteilung der Weisung auf sie beruft bzw. diese dem Arbeitgeber bekannt sind. Ein Nachschieben solcher persönlichen Umstände ist rechtlich unbeachtlich.[4]

So hat der Arbeitgeber bei einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf eine familiäre Situation des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.[5] Das bedeutet: Besteht die Möglichkeit, einen anderen Arbeitnehmer mit der Aufgabe zu betrauen, der nicht so stark p...

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