Fachbeiträge & Kommentare zu Persönlichkeitsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Die Bedeutung einzelner Grundrechte im Privatrecht.

Rn 27 Die Einwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht hat sich im Laufe der vergangenen 50 Jahre in einer unendlichen Fülle von Einzelentscheidungen ausgewirkt. Von herausragender Bedeutung ist die Entwicklung des allg Persönlichkeitsrechts auf der Basis von Art 1, 2 GG gewesen (s.u. § 12 Rn 31). Auch die grundrechtliche Absicherung der Privatautonomie und der Vertragsfre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzungshandlung.

Rn 35 Vorliegen muss in jedem Fall eine Beeinträchtigung einer geschützten Sphäre des Rechtsträgers. Nicht erforderlich ist ein vermögensrechtlicher Nachteil. Die Art des Eingriffs zum Nachteil des Geschützten kann sehr vielfältig sein. Eine mögliche Verletzung des APR kann in einer unzulässigen Aufzeichnung des gesprochenen Wortes liegen (BGHZ 27, 284), ebenso in der Verbre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verschulden.

Rn 38 Das APR wird regelmäßig unter die sonstigen absoluten Rechte des § 823 I subsumiert. Dies bedeutet, dass ein Anspruch die Bejahung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Verletzer voraussetzt. Da zum Tatbestand des Eingriffs in das Apr die widerrechtliche Beeinträchtigung einer geschützten Sphäre gehört, wird man beim Verletzer idR Fahrlässigkeit annehmen müssen. Jederma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Weitere diskutierte Fallgruppen.

Rn 75 Neben dem gesondert darzustellenden Recht am Unternehmen (Rn 79 ff) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Rn 105) werden insb folgende weitere Fallgruppen ›sonstiger Rechte‹ diskutiert: a) Recht am eigenen Arbeitsplatz; Koalitionsfreiheit. Rn 76 Ob das Recht am eigenen Arbeitsplatz ein sonstiges Recht ist (insb bei Kündigung auf Betreiben anderer Arbeitnehmer – ›Druc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 11. Vertraulichkeits- und Identitätsschutz bei Informationstechnik.

Rn 55 Dieses neue Grundrecht hat das BVerfG aus dem APR abgeleitet und damit die Möglichkeiten einer Online-Durchsuchung stark eingeschränkt (BVerfG NJW 08, 822 [BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 370/07]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 10. Datenschutz.

Rn 54 Auch er ist ein aus dem APR abgeleitetes Recht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung (s.o. Rn 30). Der Datenschutz überschneidet sich mit anderen Fallgruppen (Ausspähungsschutz, Fixierungsschutz, Verbreitungsschutz).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Belästigungsschutz.

Rn 48 Er schützt gg unbefugtes Eindringen in den privaten oder intimen Bereich, zB durch Telefonwerbung, untersagte Briefwerbung, unzulässige E-Mail-Werbung und ähnl rein belästigende Handlungen ohne rechtfertigenden Grund (BGHZ 59, 317; 64, 182; VersR 89, 373; BGH EWiR 16, 157; ferner s.o. Rn 29).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonstige Rechte.

Rn 11 Oberbegriff für Rechte wie Patente (zur aF BGH NJW 79, 713 f mwN), Markenrechte, Urheberrechte, Unterlassungsansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (zur aF BGHZ 110, 196, 199 f ›Aufbügelmotive Boris Becker‹) (ebenso MüKo/Westermann Rz 4, 8; Pahlow JuS 06, 289, 290; aA: Bartsch CR 05, 1f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fallgruppen.

1. Ehrenschutz. Rn 45 Er ist Teil des APR (s.o. Rn 28) und wird realisiert durch Abwehr von ehrverletzenden Handlungen, Äußerungen, Darstellungen, Veröffentlichungen usw (umfassende Einzelheiten bei Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 18 ff). Der Ehrenschutz muss insb ggü dem Recht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden (BVerfG NJW 12, 3712 [BVerfG 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10]; 1 BvR 444/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Die Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung.

Rn 25 Seit BGHZ 13, 334 (Leserbrief) ist das allg Persönlichkeitsrecht als Schutzgut von § 823 I anerkannt. Bei dessen Verletzung ist aber ein Ersatz durch Herstellung vielfach nicht möglich, und für § 251 fehlt es oft an einem Vermögensschaden. Daher hat seit BGHZ 26, 349 (Herrenreiter) die Rspr eine eigene Sanktion entwickelt, nämlich eine Geldentschädigung für Nichtvermög...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unvererbliche Rechte.

Rn 48 Hierzu gehören zunächst die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Mit dem Tod des Menschen erlischt auch sein allg Persönlichkeitsrecht (MüKo/Leipold § 1922 Rz 84). Entspr gilt für das Recht am Körper, am Namen und auf die Ehre (NK-BGB/Kroiß § 1922 Rz 15). Allerdings ist ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gg Verunglimpfung des Erblassers anerkannt (BVerfGE 30, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Namensschutz.

Rn 53 Als Teil des APR (s.o. Rn 8) ist auch das Namensrecht dem Schutz unterworfen, wie sich aus § 12 insoweit unmittelbar ergibt (Einzelheiten s.o. Rn 14 ff). Der Schutz des Namens kann sich mit anderen Fallgruppen (Ehrenschutz, Identitätsschutz, Kommerzialisierungsschutz) überschneiden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundrechte und andere verfassungsrechtliche Maßstäbe.

Rn 13 Das GG und insb die Grundrechte werden nicht unmittelbar zwischen Privaten angewandt (zur Drittwirkungsdebatte Ruffert Vorrang der Verfassung 8 ff und öfter). Vielmehr wirkt die Verfassung mit ihren Wertentscheidungen über die privatrechtlichen Normen und insb über die Generalklauseln in das Privatrecht hinein (BVerfG NJW 94, 36 [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89]; BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Identitätsschutz.

Rn 46 Er wendet sich gg Verfälschungen des Persönlichkeitsbildes insgesamt sowie gg Werkentstellungen und Bildverfälschungen (BVerfG NJW 05, 3271 gg BGH NJW 04, 596; BGH NJW 06, 603; BGHZ 50, 133, 144 – Mephisto; 107, 384, 391 – Nolde; 128, 1 – Caroline).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz Vor §§ 1204 ff BGB 10 Pachtsache Beschreibung § 585b BGB 1 Beschreibung durch Sachverständigen § 585b BGB 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall § 2135 BGB 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung § 397 BGB 7 Paketverträge § 327a BGB 2 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB. 3D-Druck § 2 ProdHaftG 2 Parkpla...mehr

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ZErb 09/2025, Berechtigtes ... / 1 Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung ihres Antrags auf (ergänzende) Akteneinsicht in eine Nachlassakte. Am 12.10.2020 erteilte das AG … – Abteilung für Nachlasssachen – aufgrund gesetzlicher Erbfolge den drei Schwestern des am … ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Allg.

Rn 1 Die Vorschrift enthält den Kern der Vollstreckerbefugnisse, insb den Nachlass zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis wird flankiert von § 2211, wonach die Erben über Nachlassgegenstände nicht verfügen können, so dass das Verfügungsrecht dem Testamentsvollstrecker ausschließlich zugewiesen ist. Zusätzlich ist der Testamentsvollstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Handlungs- und Erfolgsunrecht.

Rn 10 Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wird geprägt durch die Auseinandersetzung um Handlungs- oder Erfolgsunrecht, die sich insb bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen auswirkt und sich teilw mit der Verkehrspflichtenproblematik überschneidet. Rn 11 Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht, die an die kausale Handlungslehre anknüpft, wird die Rechtswidrigkeit durch die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtswidrigkeit.

Rn 37 Voraussetzung des Anspruchs ist weiter die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in eine geschützte Sphäre. Da es sich beim Apr um einen sog offenen Tatbestand handelt, bedarf es einer gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit im Wege einer Güter- und Interessenabwägung. Abzuwägen ist der Eingriff in eine geschützte Sphäre zunächst nach der Art des betroffenen Rechtskre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Geschützte Sphäre.

Rn 36 In jedem Falle setzt der Eingriff in das APR eine geschützte Sphäre voraus (zu dem abgestuften Schutzkonzept vgl Ricker NJW 90, 2097 [BFH 13.03.1990 - IX R 104/85]; Diederichsen Jura 08, 1). Bei natürlichen Personen ist es weithin anerkannt, zwischen drei verschiedenen Sphären zu trennen. Die Individualsphäre (Sozialsphäre) bezeichnet alle Kontakte einer Person zu ihre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vorbehalt für andere Ansprüche, Abs 5.

Rn 20 Gem V bleiben Ansprüche gg den ArbG aus anderen Rechtsvorschriften unberührt. In Betracht kommen deliktische Ansprüche aus § 823 I BGB va bei Eingriffen in die Gesundheit oder das allg Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB Rn 24 ff, 104), aus § 823 II BGB bei Verletzung von Schutzgesetzen (zur abzulehnenden Schutzgesetzqualität von §§ 7, 11, 16, 19 AGG s § 7 Rn 2). Hat der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aktueller Stand der Rspr.

Rn 32 Heute ist das APR weit über den enumerativen Schutz einzelner besonderer Persönlichkeitsrechte hinaus zu einer Generalklausel verdichtet. Diese entzieht sich einer genauen Definition und wird in Rspr und Praxis durch einzelne Fallgruppen konkretisiert. Im Kern geht es darum, das Recht des Einzelnen vor ungerechtfertigter Beeinträchtigung und Verletzung seiner gesamten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Namensergänzung nach Abs 1 Nr 2.

Rn 10 Um dem zweigliedrigen deutschen Schema zu entspr, müssen im Ausgangsstatut eingliedrige Namen ergänzt werden. Nach I Nr 2 obliegt dies dem Namensträger (sog Erklärung Plus, vgl § 381b III 19. DA-ÄndVwV v 15.8.07 BAnz Nr 155 v 21.8.07 7279). Wenn dieser keine Wahl trifft, muss der Rechtsanwender selbst eine Ergänzung finden (s Rn 8). Ob als hinzu zu wählende Namenskompo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Geltung der allg Regeln.

Rn 12 Vorrangig zu beachtender (Art 3 Nr 2) Staatsvertrag ist neben dem Haager Erwachsenenschutzüb (s Art 24 Rn 12 insb das deutsch-iranische Niederlassungsabk (RGBl 30 II 1006), das in Art 8 III iVm dem Schlussprotkoll auch für Fragen der Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit und Entmündigung an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Nach Art 8 III 2 hindert dies die Anwendung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 13. Verfälschungsschutz.

Rn 57 Das APR umfasst auch den Schutz vor unrichtiger, verfälschender oder entstellter Wiedergabe einer Äußerung des Betroffenen sowie vor Zuschreibung von Äußerungen, die der Betroffene gar nicht getan hat (BGH NJW 11, 3516 [BGH 21.06.2011 - VI ZR 262/09]; 06, 609 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 274/04]; BVerfG NJW 80, 2072 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 797/78]; 93, 2925 [BVerfG 31.03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Enumerativ aufgezählte Rechtsgüter.

Rn 20 Schadenersatzansprüche, gleichgültig ob diese auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage stehen, (nur; aA Erman/Schmidt-Räntsch Rz 33: auch Allgemeines Persönlichkeitsrecht – dazu § 12 Rn 31 ff) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (vgl § 823 Rn 23–32) verjähren spätestens in 30 Jahren ab dem den Schaden auslösenden Ereignis, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Dogmatische Ausgangspunkte.

Rn 207 Die Rspr sieht in jedem ärztlichen Eingriff – auch einem lege artis durchgeführten – eine tatbestandsmäßige Körperverletzung, die jedoch durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein kann (s nur BGHZ 29, 46, 49; 106, 391, 397 f; einschr BGHZ 176, 342 Rz 20: Haftung des Arztes nur bei Gesundheitsschaden des Patienten, krit Borgmann NJW 10, 3190, 3192; Grams ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Feststellung der Vaterschaft.

Rn 1 Besteht rechtlich eine Vaterschaft (Hamm FamRZ 22, 1487 bei Zweifeln an der Heiratsurkunde) weder aufgrund einer Ehe noch infolge einer Anerkennung (Celle FamRZ 23, 1724 bei Zweifeln an einer ausländischen Vaterschaftsanerkennung), so ist diese nach Abs 1 gerichtlich festzustellen. Als Vater ist der Mann festzustellen, von dem das Kind genetisch abstammt (§ 1589). Das r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erweiterter Anwendungsbereich.

Rn 3 Über den Wortlaut des I hinaus haben Rspr und Lehre den § 1004 zu einem allgemeinen Abwehranspruch gg Beeinträchtigungen nicht nur des Eigentums an sich, sondern auch von absoluten Rechten und Rechtsgütern iSd § 823 I (insb Persönlichkeitsrecht; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) entwickelt. Dementsprechend häufig wird eine Gesamtanalogie zu den §§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 48 § 14 II Nr 1 berechtigt den WEigtümer, dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht, zB durch einen Türspion (dazu LG Karlsruhe GE 24, 1256) oder Video (LG Frankfurt aM ZMR 23, 736), oder Eigentum gestört wird, gg den Störer die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 21, 826 Rz 13). Auch dann, wenn ein Verstoß gg einen Beschl,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Dogmatik.

Rn 54 Der Schutz ›sonstiger Rechte‹ stellt innerhalb des § 823 I einen – begrenzten – Auffangtatbestand dar. Erfasst sind nach hM nur absolute Rechte, die ggü jedermann durchsetzbar sind. Merkmale sind jedenfalls Zuweisungsgehalt und Ausschließungsfunktion (Staud/J Hager § 823 Rz B 124 mwN), umstritten ist, ob auch soziale Offenkundigkeit (dafür zB MüKo/Mertens 3. Aufl 97 § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ausspähungsschutz (Recht auf Privatheit).

Rn 49 Er wendet sich gg eine unzulässige Erforschung des privaten oder intimen Bereichs, zB durch Fotografien auf Privatgelände (Ablichtung des Leichnams Bismarcks im Jahre 1898 als erster Fall), Fotos im privaten oder intimen Bereich mit Teleobjektiv, Belauschen im Wohnungsbereich, Mithören privater Telefonate, Öffnen von Briefen, Entwendung sowie Lesen von Tagebüchern und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Entfaltungsschutz.

Rn 47 Er ist gg Behinderungen der Entfaltung der Persönlichkeit in unzulässiger Weise gerichtet, zB Freiheitsberaubung, Kidnapping, Verlust des Arbeitsplatzes durch Mobbing (BAG NZA 07, 1154 [BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06] Rz 70 ff; Brose Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2011, S 289; Jansen/Hartmann NJW 12, 1540; zum Cybermobbing s Giebel NJW 17, 977), Vereitelung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Verbreitung von Werturteilen; Kritik.

Rn 96 Die Verbreitung von Werturteilen oder Kritik ist bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung iSd § 2 I Nr 2 UWG ausschließlich nach dem UWG zu beurteilen (Staud/J Hager § 823 Rz D 27; BeckOGK/T Voigt § 823 Rz 233). IÜ kann – in engen Grenzen – das Recht am Unternehmen einschlägig sein (dazu zB BGH GRUR 20, 435 [BGH 14.01.2020 - VI ZR 496/18] Rz 37, 41; GRUR-RS 20, 1917...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ehrenschutz.

Rn 45 Er ist Teil des APR (s.o. Rn 28) und wird realisiert durch Abwehr von ehrverletzenden Handlungen, Äußerungen, Darstellungen, Veröffentlichungen usw (umfassende Einzelheiten bei Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 18 ff). Der Ehrenschutz muss insb ggü dem Recht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden (BVerfG NJW 12, 3712 [BVerfG 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10]; 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundstücksbeeinträchtigungen.

Rn 9 Die Anwendung des § 1004 wird im Hinblick auf immer wiederkehrende Fallkonstellationen durch den Rückgriff auf wesentliche Urteile erleichtert: Nichteinhaltung der Abstandsflächen (Brandbg 21.9.05 – 4 U 174/04 – BauR 05, 1822; IBR 06, 115); Diaprojektion an Hauswand (Dresd NJW 05, 1871 [OLG Dresden 07.04.2005 - 9 U 263/05]); Bodenkontamination (BGH IBR 05, 711 [BGH 04.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Freiheitsverletzung.

Rn 31 Verletzung der Freiheit ist nach hM die Beeinträchtigung bzw der Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit (München OLGZ 85, 466, 467; Staud/J Hager § 823 Rz B 53 mwN); auf die Kasuistik zu § 239 StGB kann zurückgegriffen werden (BeckOGK/T Voigt § 823 Rz 117). Die Dauer des Freiheitsentzugs ist gleichgültig, erforderlich ist aber eine gewisse Erheblichkeit (Abgrenzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift sagt aus, dass auch andere Rechte als Forderungen grds übertragbar sind. Ausgenommen bleiben Rechte, die durch positive gesetzliche Anordnung oder auf Grund ihres Wesensgehalts – wie beim allg Persönlichkeitsrecht – unübertragbar sind. § 413 ist mit seiner Verweisung auf die §§ 398 ff ggü spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär. Die Schuldnerschutzvorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundkonzeption und Regelungstechnik.

Rn 6 Das Spektrum denkbarer Regelungstechniken im Haftungsrecht reicht von der Fallgruppenbildung (wie etwa ursprünglich im englischen Recht) bis zur Generalklausel (wie etwa im französischen Recht). In §§ 823 ff wurde ein Mittelweg gewählt, indem 3 ›kleine‹ (eingeschränkte) Generalklauseln sowie Sondertatbestände für einzelne Regelungsbereiche geschaffen wurden. Die erste, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Fixierungsschutz.

Rn 50 Er ist gg unzulässige Fixierung privater Umstände gerichtet, zB durch Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen von nichtöffentlichem Auftreten oder nichtöffentlichen Äußerungen (BVerfG NJW 00, 1023; BGHZ 24, 208; 80, 42; 128, 410; NJW 88, 1017; 95, 1956; BGH NJW 16, 1094 = JZ 16, 908 m Anm Götting). Die mit Einwilligung des Betroffenen hergestellten intimen Bilder und Filmaufna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Minderjährigenschutz.

Rn 56 Minderjährige bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich für die freie Entfaltung von Kindern muss daher umfassender geschützt sein, als bei Erwachsenen (BVerfG NJW 00, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]; 08, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05]; 08, 1793 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.3.3 Anerkennung des geänderten Vornamens und Geschlechts in der individuellen Anrede und Kommunikation

Mitarbeitende haben das Recht, mit ihrem Vornamen und entsprechend ihrem neuen Geschlecht angesprochen zu werden. Ein generelles Verbot des sogenannten "Misgenderns" oder "Dead-Namings", sofern es nicht den Begriff des "Offenbarens" erfüllt und keine beweisbare Schädigungsabsicht vorliegt, ist im SBGG nicht ausdrücklich normiert. Der Anspruch auf eine korrekte Anrede ergibt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Fragen des Vermieters.

Rn 42 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters umfasst seine Befugnis, über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, BVerfG NJW 91, 2411). Bestimmte Fragen sind aber zulässig und richtig zu beantworten. Bsp: Rauchverhalten (LG Stuttgart NJW-RR 92, 1360), Familienstand (LG Landau WuM 86, 133), B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Pflicht, unerlaubte Handlungen zu vermeiden.

Rn 25 Jeder hoheitlich handelnde Beamte ist verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung iSd bürgerlichen Rechts, so auch des § 823 I darstellen (BGH VersR 13, 1191). Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes idS eine unerlaubte Handlung begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 30 ROM II – Überprüfungsklausel.

Gesetzestext (1) 1Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 20. August 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. 2Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt. 3Der Bericht umfasst:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Umfang der Aufsichtspflicht.

Rn 8 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umfangs der Aufsichtspflicht ist ihr Charakter als Verkehrspflicht. Für jeden Einzelfall ist abzuwägen zwischen Reifegrad des Aufsichtsbedürftigen, Schädigungspotential des Verhaltens und Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen (s insb Staud/Bernau § 832 Rz 102 ff; MüKo/Wagner § 832 Rz 26; BeckOK/Spindler/Förster § 832 Rz 15; Erman/Wilhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das Recht am eigenen Bild.

Rn 27 Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 f KUG). Der Bildnisschutz stellt neben dem Namensschutz einen besonders wichtigen Aspekt iRd Schutzes besonderer Persönlichkeitsrechte dar (zu Einzelheiten s. MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 40 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 165 ff). Zum abgestuften Schutzkonzept der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Der Körper des Menschen.

Rn 6 Der lebende Mensch ist kein Rechtsobjekt, sondern nach § 2 Rechtssubjekt. Abgetrennte Körperteile wie Haare, gespendetes Blut, Sperma oder entnommene Organe werden zu beweglichen Sachen, es sei denn, sie sind zur Bewahrung von Körperfunktionen oder zur Wiedereingliederung in den Körper bestimmt (Eigenblutspende, eingefrorenes Sperma, zur Befruchtung entnommene Eizelle),...mehr