Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers werden begrenzt durch die Zweckbindung der Daten und den damit einhergehenden, eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Eine Auswertung der Daten richtet sich nach dem Kriterium der "Erforderlichkeit" bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Eine Auswertung darf deshalb insbesondere zur Missbrauchs- sowie zur Kostenkontrolle durchgeführt werden. Die Daten zur Beurteilung des Leistungsverhaltens heranzuziehen (z. B. zur Überprüfung der Einhaltung von Pausenzeiten), stellt einen zu tiefen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar und nähert sich bereits einer Totalüberwachung. Dies ist mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht vereinbar.
3.2.1 Mithören und Aufzeichnen
Das heimliche Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen Beschäftigter ist unzulässig, unabhängig davon, ob es sich um private oder dienstliche Telefonate handelt. Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen als die im Vergleich zum bloßen Mithören schwererwiegende Variante kann sogar den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen. Jeder der am Gespräch Beteiligten darf grundsätzlich davon ausgehen, dass niemand dieses mithört oder gar aufzeichnet.
Das heimliche Mithören bleibt auch für den Fall untersagt, dass damit zivilrechtliche Beweismittel gewonnen werden sollen. Das Interesse, Beweise für ein zivilrechtliches Verfahren zu sichern, reiche nicht aus, um in das Recht am gesprochenen Wort einzugreifen, dafür müsse vielmehr eine über das "schlichte" Beweisinteresse hinausgehende Beweisführungsnot bestehen, so das Bundesverfassungsgericht. Diese Not wird beispielsweise für den Fall einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage bejaht.
Das offene Mithören bzw. Aufzeichnen bedarf im Beschäftigtenverhältnis grundsätzlich ...