Fachbeiträge & Kommentare zu Pensionsfonds

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XIII. Angaben zu derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Nr. 11)

Rz. 103 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 11 Angaben für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente zu machen. Anzugeben sind deren (a) deren Art und Umfang, (b) deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeine Vorschriften

Rz. 212 [Autor/Zitation] Auch bei Versicherungsunternehmen finden die europäischen Bilanzrichtlinien 2006/46/EG, 2013/34/EU und die Änderungsrichtlinie 2014/95/EU im Rahmen des BilMoG, BilRUG und der CSR-Richtlinie Anwendung, werden jedoch durch die branchenspezifischen Regelungen der EG-Richtlinie über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunt...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Angaben zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und zu gewährten Sicherungen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 11 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang ist der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten – unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten – anzugeben, die eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren aufweisen und von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind. Rz. 12 [Autor/Zitation] Di...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Angaben zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnissen (Abs. 1 Nr. 2a)

Rz. 23 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang ist gem. § 314 Abs. 1 Nr. 2a der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, welche nicht in der Konzernbilanz enthalten sind und die weder nach § 298 Abs. 1 iVm. § 268 Abs. 7 noch nach § 314 Abs. 1 Nr. 2 anzugeben sind, auszuweisen, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist. Ges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

Rz. 40 [Autor/Zitation] Mit Einführung des BilRUG wurde § 293 Abs. 5 durch einen zweiten Halbsatz und damit um eine geschäftszweigspezifische Ausnahme ergänzt. Demnach sind die Befreiungsvorschriften der § 293 Abs. 1 und 4 auch dann nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem MU oder bei einem in den Konzernabschluss (tatsächlich) einbezogenen TU am Abschlussstichtag um ein Kredit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 32 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 3 die Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten aufzugliedern, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und geog...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 41 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 4 Angaben zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen während des GJ, und zwar getrennt nach Gruppen und gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen zu machen. Darüber hinaus ist der im GJ entstandene gesamte Personalaufwand anz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 52 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des MU – jeweils zusammengefasst für jede Personengruppe – für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in MU und TU im GJ gewährten Gesamtbezüge anzugeben. In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausbezahlt, s...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Angaben zu eigenen Anteilen am Mutterunternehmen (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 66 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 7 Angaben zum Bestand an Anteilen am MU zu machen, die (a) vom MU selbst, (b) von einem TU oder (c) von einem anderen für Rechnung eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen wurden. Dabei ist Zahl, Nennbetrag oder rechnerischer Wert dieser Anteile sowie ihr Anteil...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Angaben zu ausgegebenen Rechten auf Gewinnbezug des Mutterunternehmens (Abs. 1 Nr. 7b)

Rz. 75 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 7b Angaben zu Zahl und verbrieften Rechten von ausgegebenen Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten zu machen, aus denen das MU verpflichtet ist. Rz. 76 [Autor/Zitation] Es kann grds. auf die Kommentierung des § 285 Nr. 15a verwiesen w...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XIV. Angaben zu mit dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten (Abs. 1 Nr. 12)

Rz. 108 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 12 Angaben für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente zu machen. Anzugeben sind (a) die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurde, sowie (b) Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Fin...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / XII. Angaben zu nicht außerplanmäßig abgeschriebenen Finanzanlagen (Abs. 1 Nr. 10)

Rz. 98 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 10 Angaben über zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumenten zu machen, soweit für diese auf eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund nur vorübergehender Wertminderung gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 verzichtet wurde. Anzugeben sind (a) Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Einschränkung des Gebots der konzerneinheitlichen Bilanzierung und Bewertung

Rz. 217 [Autor/Zitation] Versicherungsunternehmen unterliegen besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 341b–341h; vgl. WP Handbuch Versicherungsunternehmen, Kap. A Rz. 22 ff.). Rz. 218 [Autor/Zitation] Danach sind immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen wie bei Kapitalgesellschaften zu bewerten (§ 341b Abs. 1 Satz 1 und 3). Kapitalanlagen sind grds. ebenfalls nach den fü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Angaben zu den nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 2 Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften anzugeben, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und deren Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist. Dem Wortlaut nach sind Geschäfte des MU ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Fristen und Zwischenabschlüsse

Rz. 224 [Autor/Zitation] § 341a räumt Versicherungsunternehmen für die Aufstellung des Einzelabschlusses und ihres Lageberichts eine branchenspezifische Fristverlängerung von einem Monat (Abs. 1 Satz 1) und Rückversicherungsunternehmen zusätzlich eine Fristverlängerung von weiteren sechs Monaten (Abs. 5 Satz 1) ein; die dreimonatige Frist des § 264 Abs. 1 Satz 3 gilt ausdrück...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorbemerkung

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 298 regelt, welche Vorschriften über den JA auf den Konzernabschluss entsprechend anzuwenden sind und welche Erleichterungen insoweit gewährt werden. Bei den nach Abs. 1 entsprechend anzuwendenden Vorschriften handelt es sich um die für den JA einer großen Kapitalgesellschaft geltenden Vorschriften des HGB, wobei die Vorschriften über die Aufbewahrung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Änderungen

Rz. 53 [Autor/Zitation] Nachfolgender tabellarischer Übersicht sind neben Gesetzesänderungen auch Aktivitäten des DRSC zu entnehmen (s. ergänzend Fink/Kajüter, Lageberichterstattung2, 7 f.):mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 [Autor/Zitation] § 303 gilt grds. für alle im Wege der Vollkonsolidierung nach dem HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse. Nach § 310 Abs. 2 ist § 303 auch bei der Quotenkonsolidierung anzuwenden (vgl. § 310 Rz. 53 f.). Hier hat die Schuldenkonsolidierung gem. DRS 27.36 grds. entsprechend der Anteilsquote des Konzerns am Gemeinschaftsunternehmen (vgl. § 310 Rz. 53) zu erf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Rechtsentwicklung

Rz. 17 [Autor/Zitation] Im Rahmen des Bilanzrichtline-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) v. 17.7.2015 wurde die Vorschrift des § 298 in zweierlei Hinsicht angepasst. Rz. 18 [Autor/Zitation] Zum einem hat die Vorschrift durch die Aufhebung des § 298 Abs. 2 aF eine unmittelbare Änderung erfahren. Die Änderung war erforderlich, da die RL 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) eine Zusammenfassung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Anwendungsfälle

Rz. 45 [Autor/Zitation] Im Folgenden werden mögliche Anwendungsfälle des § 296 Abs. 1 Nr. 1 dargestellt: Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Fall einer Enteignung muss für den Verzicht auf eine Konsolidierung die Enteignung tatsächlich und nachweisbar vollzogen worden sein. Des Weiteren hat sie von voraussichtlicher Dauer zu sein; eine lediglich drohende Enteignung berechtigt nicht zur ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesetzliche Vorschriften

Rn. 13 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Bei der Prüfung des JA hat der AP insbesondere die folgenden RL-Vorschriften des HGB zu beachten:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Nichtfinanzielle Berichterstattung

Rn. 113b Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit dem CSR-RUG wurde Abs. 2 Satz 4 in § 317 neu formuliert und Satz 5 gänzlich neu in das Gesetz aufgenommen. Regelungsinhalt der Gesetzesnovellierung war der Prüfungsumfang im Hinblick auf die Vorgaben gemäß den §§ 289b–e sowie den §§ 315bf., die bestimmte kap.-marktorientierte UN verpflichten, ihre Lageberichte und ggf. Konzernlageberich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Förderung der p... / a) Vertragswechsel

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG: Nach § 3 Nr. 55c EStG sind Übertragungen von Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG) steuerfrei, soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG führen würden. Ausweitung der Grundsätze: Dies gilt ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Förderung der p... / 5. Nachgelagerte Besteuerung

Anwendungsbereiche: § 22 Nr. 5 EStG ist anzuwenden auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 82 Abs. 1 EStG sowie auf Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen von steuerlichen Belastungen in der Ansparphase werden die Leistungen erst in der Ausz...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Deutsche Rentenversicherung

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Träger der GRV ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-B), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS, > Bundesknappschaft , > Knappschaft ) und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (vgl Gesetz vom 09.12.2004, BGBl 2004 I, 3242). Zur Behandlung der Beiträge zu GRV > Rentenbeiträge; zur Besteuerung der Alt...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Jahresabschluss, Bestandsve... / 8.1 Was zu den Herstellungskosten zählt

Nach R 6.3 Abs. 3 EStR fließen auch folgende Aufwendungen in die Herstellungskosten ein: Kosten für die allgemeine Verwaltung wie etwa Kosten für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Ausbildungs- und Nachrichtenwesen sowie Rechnungswesen; Kosten für Werkschutz, Feuerwehr, allgemeine Fürsorge und Betriebskrankenkasse; Kosten für soziale Einricht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 8 Einzelne Fallgruppen/ABC des Zu- und Abflusses

Rz. 70 Abgeordnetenbezüge Dem Abgeordneten fließen die Abgeordnetenbezüge auch insoweit zu, als er von seinen Bezügen Sonderbeiträge an seine Partei abgetreten hat, die von der Parlamentsverwaltung unmittelbar an die Partei überwiesen werden. Denn er erlangt auch insoweit die Verfügungsmacht über seine Bezüge.[1] Absetzung für Abnutzung Greifen die Vorschriften über die AfA ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3 Altersvorsorgebeiträge

Rz. 56 Als Sonderausgaben abziehbar sind die nach Abschn. XI geförderten und gem. § 10a Abs. 5 EStG vom Anbieter der zentralen Stelle mitgeteilten Altersvorsorgebeiträge zzgl. der dem Stpfl. nach Abschn. XI zustehenden Zulage – mit Ausnahme der Einmalzulage für Berufseinsteiger (Rz. 58) – bis zu dem in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbetrag. Rz. 57 Altersvorsorgebeiträ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalgesellschaften: Rech... / 3.3 Allgemeine Grundsätze für den Ansatz der Vermögensgegenstände

Rz. 73 Alle Kapitalgesellschaften, also sowohl mittelgroße wie große als auch kleine Kapitalgesellschaften, haben die für alle Kaufleute geltenden Ansatzvorschriften der §§ 246 ff. HGB anzuwenden. Rz. 74 Oberster Grundsatz für den Ansatz von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten ist das Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB. Danach hat der Jahresabschluss sämtlich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalgesellschaften: Rech... / 3.1.1 Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft

Rz. 22 Für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft gelten zunächst die §§ 242 ff. HGB. Danach hat die Kapitalgesellschaft auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Dieser Jahresabschluss muss nach § 246 HGB vollständig sein, Posten der Aktivseite dürfen gru...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalgesellschaften: Rech... / 3.5 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

Rz. 80 § 265 HGB enthält allgemeine Grundsätze für die Gliederung, die sowohl für die Bilanz als auch für die Gewinn- und Verlustrechnung gelten. Die Vorschrift gilt grundsätzlich nicht für den Anhang, da es für den Anhang keine vorgeschriebene Gliederung gibt. Besondere Regelungen über die Gliederung der Bilanz sind in § 266 HGB, besondere Regelungen über die Gliederung der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 12 Überblick über die steuerliche Erfassung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Rz. 101 Bei Eintritt des Versorgungsfalls steht für die Altersvorsorgeleistungen Kapital zur Verfügung, das angesammelt wurde aus den vom Stpfl. eingezahlten Beiträgen, den nach Abschn. XI gewährten Zulagen, und den in der Ansparphase aus der Anlage des Kapitalbestands erzielten Erträgen. Darüber hinaus werden auch während der Leistungsphase noch Kapitalerträge aus der Anlage d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4f... / 2 Verhältnis zu § 4e EStG

Rz. 7 § 4f EStG findet keine Anwendung, wenn der Tatbestand des § 4e Abs. 3 EStG erfüllt ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise auf einen Pensionsfonds überträgt.[1] Für diese Fälle ist § 4e EStG "lex specialis".mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sauer, SGB III Einführung / 6 Weitere wesentliche Entwicklungen des SGB III nach den Hartz-Gesetzen ab der 16. Legislaturperiode

Rz. 24 Das 5. SGB III-ÄndG ist unmittelbar nach Bildung der Großen Koalition im Herbst 2005 erneut ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden und im Wesentlichen am 31.12.2005 in Kraft getreten. In der Hauptsache diente das Gesetz dem Ziel, auslaufende arbeitsmarktpolitische Instrumente zu verlängern, um Zeit für eine Evaluation zu gewinnen. Die Bundesagentur für Arbeit h...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vorratsvermögen im Abschlus... / 3.1 Maßgeblichkeit

Rz. 37 Nach § 5 Abs. 1 EStG ist für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 E...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Herstellungskosten: Welche ... / 8.4 Erläuterung der Einzelbestandteile der Herstellungskosten

Das Gesetz enthält keine detaillierten Nennungen oder Beispiele, was im Einzelnen zu den genannten Bestandteilen der Herstellungskosten zählt. Im Folgenden werden einige Beispiele dargestellt, die in der Kommentarliteratur und insbesondere in R 6.3 EStR zu finden sind. Da das Einkommensteuerrecht keine eigenständige Definition der Herstellungskosten enthält, sondern aufgrund...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen / Sommer, SGB I § 15... / 2.4 Geförderte Altersvorsorge

Rz. 13 Abs. 4 erlegt den Rentenversicherungsträgern die Pflicht auf, Auskünfte über die gesamte geförderte zusätzliche Altersvorsorge zu erteilen. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, d. h. nur in atypischen Fällen darf die Auskunft verweigert werden. Das könnte der Fall sein, wenn im Einzelfall einmal die fachliche Kompetenz zur Auskunftserteilung nicht verfügbar ist, o...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21a... / 3.2.2 Bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 28 Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Rz. 18f.) wird ein Wahlrecht (Rz. 31) eingeräumt, die Deckungsrückstellung statt mit dem steuerlichen Zinssatz von 5,5 %, mit dem jeweiligen handels- oder versicherungsrechtlich zulässigen Zinssatz abzuzinsen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KStG). In Betracht kommt der Höchstzinssatz, der sich durch § 25 RechVersV oder der auf Grund des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21a... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 21a KStG erlaubt Versicherungsunternehmen (Rz. 17ff.) bei der Abzinsung von Deckungsrückstellungen (Rz. 23) die Anwendung des handelsrechtlichen Zinssatzes (Rz. 28), anstelle des steuerlichen Zinssatzes von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG). Rz. 2 Abs. 1 enthält die Anordnung in Satz 1 allgemein für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds und in Satz 2 spezi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21 ... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 11 § 21 KStG ist durch das KStRefG v. 31.8.1976 [1] in das dritte Körperschaftsteuerkapitel mit der damaligen Überschrift "Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen" eingefügt worden. Die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung sollte die zeitgleich abgeschaffte pauschale Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen ersetzen. Rz. 12 Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 2.1 Persönlich

Rz. 20 § 20 KStG ist bei Versicherungsunternehmen (Rz. 22) anzuwenden. Die Vorschrift selbst formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, bezieht sich aber sachlich auf die versicherungstechnischen Rückstellungen i. S. d. § 341g und § 341h HGB. Aus diesem Grund entspricht der persönliche Anwendungsbereich zwangsläufig der zugehörigen Anwendungsregelung in § 341 HGB .[1] ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21a... / 2.1 Persönlich

Rz. 17 § 21a KStG ist bei Versicherungsunternehmen (Rz. 18ff.) anzuwenden. Die Vorschrift selbst formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, bezieht sich aber sachlich auf die versicherungstechnische Rückstellung i. S. d. § 341f HGB. Aus diesem Grund entspricht der persönliche Anwendungsbereich zwangsläufig der zugehörigen Anwendungsregelung in § 341 HGB [1], wo der Beg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21 ... / 2.1 Persönlich

Rz. 27 § 21 Abs. 1 S. 1 KStG formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, sondern bezieht sich lediglich sachlich auf das Versicherungsgeschäft. Weil derartige Geschäfte regelmäßig speziellen versicherungsaufsichts- und bilanzrechtlichen Vorgaben unterliegen, wird der persönliche Anwendungsbereich wohl i. d. R. mit demjenigen von § 1 Abs. 1 VAG und § 341 Abs. 1 HGB über...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 20 KStG regelt für Versicherungsunternehmen (Rz. 20ff.) im Wesentlichen (Rz. 3) die steuerbilanzielle Behandlung bestimmter versicherungstechnischer Rückstellungen. Zum einen geht es um Schwankungsrückstellungen (Rz. 27f.) und zum anderen um Schadenrückstellungen (Rz. 29). Die Zusammenfassung in einer Vorschrift lässt sich auf die gegenseitige Abhängigkeit der zugrun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21 ... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 21 KStG regelt für Versicherungsunternehmen (Rz. 27ff.) die steuerliche Behandlung von Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften (Rz. 33f.). Hier geht es darum, dass nicht benötigte Beitragseinnahmen an die Versicherungsnehmer zurückgezahlt werden. Handelsrechtlich ist der Aufwand uneingeschränkt abziehbar, steuerlich enthält § 21 Abs. 1 KStG eine höhenmäßige A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21a... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 25 Auch die Bewertung von Deckungsrückstellung richtet sich grds. nach den handels- und versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich ist neben § 341f HGB und § 25 RechVersV vor allem die DeckRV und KalV. Darüber machen versicherungsrechtlich §§ 21 ff. PFAV bestimmte Vorgaben für Pensionsfonds. Für die Steuerbilanz werden die Regelungen durch die allgemeine ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 20 ... / 2.2.1 Schwankungsrückstellungen

Rz. 27 Schwankungsrückstellungen dienen bei Versicherungsunternehmen mit ungleichmäßig eintretenden Schadensfällen (als Beispiel werden oftmals Hagelschäden genannt) der Ergebnisglättung. In "guten" Jahren (auch "Unterschaden" genannt) werden der Rückstellung ergebnismindernd Beiträge zugeführt, in "schlechten" Jahren (auch "Überschaden" genannt) werden der Rückstellung erge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 21a... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 7 § 21a KStG ist durch StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 [1] eingefügt worden. Der bisherige § 21a KStG wurde durch gleiches Gesetz zu § 21b KStG. Rz. 8 Durch das AVmG v. 26.6.2001 [2] wurde der persönliche Anwendungsbereich auf Pensionsfonds ausgedehnt. Rz. 9 Durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 [3] wurde "Europäische Gemeinschaft" durch "Europäische Union" ersetzt. Rz. ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außenprüfung: Baubranche / 3.5 Bewertung von teilfertigen und fertigen Gewerken

Der Baufortschritt von Gewerken ist aus dem Baukonto ersichtlich. Fertige wie auch teilfertige Arbeiten sind in der Bilanz zu erfassen. Teilfertige und noch nicht abgerechnete Leistungen Teilfertige und noch nicht abgerechnete Leistungen sind grundsätzlich mit den Herstellungskosten zum Bilanzstichtag auszuweisen.[1] Die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes umfassen Mater...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zusätzlicher ArbG-Beitrag an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG)

Rn. 9a Stand: EL 172 – ET: 04/2024 § 100 Abs 3 Nr 2 EStG regelt vier Voraussetzungen: Es muss sich um eine Zahlung des ArbG handeln (zum ArbG s Rn 7). Die Beitragszahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (dazu s Rn 9b und dort "Zusammenfassung" aE). Zur Höhe der Förderung und zum Mindestbeitrag s Rn 15 ff mit Beispielen. Die Zahlung muss an einen Pens...mehr