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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Angaben zu den nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften (Abs. 1 Nr. 2)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 17

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 2 Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften anzugeben, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und deren Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns erforderlich ist. Dem Wortlaut nach sind Geschäfte des MU und der in den Konzernabschluss einbezogenen TU anzugeben.

 

Rz. 18

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften ist § 285 Nr. 3 nachgebildet, so dass grds. auf die diesbezügliche Kommentierung verwiesen werden kann (§ 285 Rz. 35 ff.).

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe betrifft grds. die gem. § 290 zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG fallen sowie Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2 iVm. § 340a), Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1 Satz 1 iVm. § 341a Abs. 1; Poelzig in MünchKomm. HGB4, § 314 Rz. 16). § 314 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht zu beachten, soweit der handelsrechtliche Konzernabschluss durch einen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Konzernabschluss ersetzt wird (§ 315e Abs. 1).

 

Rz. 20

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe gem. Abs. 1 Nr. 2 wurde im Rahmen des BilMoG zur Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 Nr. 7a der Bilanzrichtlinie und Art. 34 Nr. 7a der Konzernbilanzrichtlinie, jeweils idF der Abänderungsrichtlinie (Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.6.2006, ABl. EU 2006 Nr. L 224, 1) eingeführt (Philipps, DB 2011, 125). Der zuvor geltende Abs. 1 Nr. 2 aF wurde in die neue Nr. 2a verschoben (Poelzig in ...

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