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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VII. Angaben zu eigenen Anteilen am Mutterunternehmen (Abs. 1 Nr. 7)

Dr. Alexander Geißler, Dr. Georg Bestelmeyer
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Rz. 66

[Autor/Zitation]

Im Konzernanhang sind gem. § 314 Abs. 1 Nr. 7 Angaben zum Bestand an Anteilen am MU zu machen, die (a) vom MU selbst, (b) von einem TU oder (c) von einem anderen für Rechnung eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen wurden. Dabei ist Zahl, Nennbetrag oder rechnerischer Wert dieser Anteile sowie ihr Anteil am Kapital anzugeben.

 

Rz. 67

[Autor/Zitation]

Eine vergleichbare Pflicht zur Anhangangabe für den Einzelabschluss gibt es zunächst nicht. Allerdings sind im Anhang des Einzelabschlusses einer Aktiengesellschaft die teils weitergehenden Angaben des § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu beachten.

 

Rz. 68

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Angabe betrifft grds. die gem. § 290 zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a. Ebenfalls betroffen sind Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG fallen, Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2) sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1). § 314 Abs. 1 Nr. 9 ist nicht zu beachten, soweit der handelsrechtliche Konzernabschluss durch einen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Konzernabschluss ersetzt wird (§ 315e Abs. 1).

 

Rz. 69

[Autor/Zitation]

Die Angabepflicht erstreckt sich auf den Bestand der Anteile an dem MU, die von ihm selbst, einem TU oder einem anderen auf deren Rechnung erworben oder als Pfand genommen wurden. Mit der Verwendung der Begriffe "Mutterunternehmen" und "Tochterunternehmen" werden die in § 290 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen angesprochen, die in einen Konzernabschluss grds. einzubeziehen sind. Nach dem strengen Wortlaut von § 314 Abs. 1 Nr. 7 ist es unerheblich, ob das TU tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen wird (WP...

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