Fachbeiträge & Kommentare zu Pensionsfonds

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Anzuwendende Vorschriften

Rz. 2 [Autor/Zitation] Der Verweis auf die anzuwendenden Straf-, Bußgeld- sowie Ordnungsgeldvorschriften beschränkt sich auf §§ 341m Abs. 1, 341n Abs. 1 und 2 sowie 341o. Entsprechend der Gesetzesbegründung zum AReG (BT-Drucks. 18/7219, 54) dient die Einschränkung der Klarstellung, dass die neu eingefügten Straf- und Ordnungswidrigkeiten der §§ 341m Abs. 2 und 341n Abs. 2a ke...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Durch die Regelung werden die für KapGes. geltenden Strafvorschriften nach §§ 331 bis 333 auf Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anderer Rechtsform ausgedehnt.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 341 HGB konkretisiert den Versicherungsbegriff und regelt für den Anwenderkreis, ob und inwieweit die branchenspezifischen Vorschriften zu beachten sind. Die branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften umfassen die nachfolgend tabellarisch dargestellten Regelungen:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Zitation] § 341 definiert die Adressaten des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB. Zu diesen zählen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, Niederlassungen von Versicherungen mit Sitz im Ausland und Pensionsfonds.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand und Bewertungsobjekte

Rz. 1 [Autor/Zitation] Die unter den ergänzenden Bewertungsvorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds befindliche Vorschrift regelt die von § 341b und § 341c abweichende Bewertung von Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird. Es handelt sich gem. § 14...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Regelungen des § 341n entsprechen im Wesentlichen dem § 334, der für KapGes. und bestimmte Personenhandelsgesellschaften gilt, und ergänzen diesen durch nur auf Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anwendbare Vorschriften.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 11 [Autor/Zitation] Allgemeine Regelungen zur Deckungsrückstellung finden sich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und in der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) bzw. der Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (RechPensV). Daneben ergeben sich indirekt Auswirkungen auf die Bewertung der Deckungsrückstellung durch d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Zweck des Ordnungsgeldverfahrens ist die Durchsetzung der Offenlegungspflichten des § 325, welche für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds gem. § 341l einschlägig sind (vgl. Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 335 HGB Rz. 6).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundsätzliches

Rz. 17 [Autor/Zitation] § 342b Abs. 4 definiert den Begriff der Umsatzerlöse iSd. Abs. 1 bis 3. Dabei enthalten § 342b Abs. 4 Nr. 1 und 2 spezielle Definitionen für den Begriff der Umsatzerlöse im Banksektor sowie für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. § 342b Abs. 4 Nr. 3 hingegen enthält eine allgemeine und gegenüber den speziellen Bestimmungen subsidiäre Definition...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die Norm erweitert den Anwendungskreis der §§ 335 bis 335b auf Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Weiterhin erhält Sie Ergänzungen in Bezug auf die versicherungsspezifischen Besonderheiten.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Beachtung aller maßgeblichen Vorschriften (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] Nach Satz 1 müssen bei der Offenlegung des JA, des befreienden Einzelabschlusses (§ 325 Abs. 2a, § 325 Rz. 139 ff.), des KA, des Lage- oder Konzernlageberichts oder des Bilanzeids (§ 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4, § 315 Abs. 1 Satz 5) alle maßgeblichen Vorschriften beachtet werden. Dies schließt die (möglichen) Erleichterun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 341m Abs. 1 regelt die Anwendbarkeit der für KapGes. geltenden Strafvorschriften auf Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Die Absätze 2 und 3 regeln die Sanktionierung von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses bei Versicherungsunternehmen sowie die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) im Strafverfahren.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 3 [Autor/Zitation] Adressaten der Norm sind die vertretungsberechtigten Organe sowie Aufsichtsorgane von inländischen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie die Hauptbevollmächtigten von Zweigniederlassungen (§ 68 Abs. 2 VAG).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Anwendbarkeit der Strafvorschriften für Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Zitation] Nach § 341m Abs. 1 Satz 1 sind die für KapGes. geltenden Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 auch auf Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer KapGes. betrieben werden (BT-Drucks. 12/5587, 31). Aufgrund von § 8 Abs. 2 VAG betrifft dies insbes. VVaG (bzw. Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit) sowie Ans...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Rechnungslegung und Offenlegung (Abs. 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] § 341n Abs. 1 Satz 1 definiert den Katalog der Ordnungswidrigkeiten, der sich an die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, des AR bzw. des Hauptbevollmächtigten richtet. Dabei wird zwischen Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Aufstellung oder Feststellung des JA, der Aufstellung des Konzernabschlusses, der Aufstellun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Zitation] Die 4. EG-Richtlinie ermächtigte die Mitgliedstaaten, Gliederung, Nomenklatur und Terminologie bei mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und GuV den Besonderheiten eines bestimmten Wirtschaftszweigs anzupassen (Art. 4 Abs. 2 Satz 2). Die Ermächtigung galt auch für die Gliederung einer Konzernbilanz und einer Konzern-GuV (Art. 17 Abs. 1 der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Offenlegungsumfang

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 341l Satz 1 definiert durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften der § 325 Abs. 2-5, §§ 328, 329 Abs. 1 HGB den Umfang der rechtsformunabhängig von Versicherungen offenzulegenden Unterlagen. Demnach sind für den Einzelabschluss der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang einschließlich des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 7 [Autor/Zitation] Der Anwendungsbereich der Norm betrifft auf der persönlichen Ebene den Abschlussprüfer und deren Gehilfen. Sachlich umfasst der Anwendungsbereich die im Rahmen der Prüfung von JA, Einzelabschlüssen oder KA bekannt gewordenen Geheimnisse der geprüften KapGes. und deren TU, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen. Rz. 8 [Autor/Zitation...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsatz und Bemessungsgrundlage

Rn. 6 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Das Gesetz nennt zwei selbstständige Bemessungsgrundlagen, auf die der Altersentlastungsbetrag jeweils getrennt anzuwenden ist. Eine Zusammenrechnung bei den beiden Teilen – des maßgebenden Arbeitslohns und der maßgebenden Summe der positiven Einkünfte im Übrigen – zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage findet nicht statt. Die Festlegung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Änderungen durch das CSRD-UmsG

Rz. 10 [Autor/Zitation] Ein früherer Umsetzungsentwurf, der als BT-Drucks. 20/12787 während der 20. Legislaturperiode ins parlamentarische Verfahren eingebracht wurde, ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen (vgl. RefE CSRD-UmsG v. 10.7.2025, 1). Das BMJV hat am 10.7.2025 einen neuen Umsetzungsentwurf veröffentlicht (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/G...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 170 [Autor/Zitation] Die EU-Verordnung 537/2014 (APrVO) sieht Vorschriften zur Sicherung der Unabhängigkeit vor, die über die Vorgaben des nationalen Gesetzebers deutlich hinausgehen. Anzuwenden sind diese Vorgaben auf "Unternehmen von öffentlichem Interesse" (public interest entities; PIE) und ihre Abschlussprüfer. Die APrVO enthält keine eigenständige Definition dieses ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Mitteilungspflichtige

Rn. 14 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 § 22a Abs 1 S 1 EStG nennt als Mitteilungspflichtige die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse (s Rn 15), die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (errichtet auf landesrechtlicher Grundlage für Angehörige kammerfähiger freier Berufe), die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehme...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] Der Dritte Abschnitt des Dritten Buchs des HGB enthält in §§ 336 bis 339 Vorschriften über die Aufstellung und Offenlegung des JA und Lageberichts eingetragener Genossenschaften, die ergänzend zu den allgemeinen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften für alle Kaufleute in §§ 238 bis 263 sowie jenen für Kapitalgesellschaften in §§ 264 bis 335c zu be...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 16. Ausgleichsposten

Rn. 1440 Stand: EL 91 – ET: 05/2011 Die in den Steuerbilanzen vielfach anzutreffenden "Ausgleichsposten" entspringen den verschiedensten Entstehungsgründen:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Bezüge auf andere handelsrechtliche Vorschriften

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 324a Abs. 1 Satz 1 ergänzt die Vorgaben des § 316 zur gesetzlichen Abschlussprüfung in Bezug auf die Frage, welche Normen dafür im Fall der Prüfung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a anzuwenden sind. Damit stellt die Vorschrift zum einen Bezüge zu den für die Prüfung des JA geltenden Regelungen der §§ 316 bis 324 (nach dem RefE CSRD-UmsG: §§ 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Subsidiäre Verpflichtung (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 53 [Autor/Zitation] Die Konzernrechnungslegungspflicht nach § 11 PublG ist subsidiär gegenüber anderen gesetzlichen Verpflichtungen zur Konzernrechnungslegung (Hachmeister in HKMS3, § 11 PublG Rz. 47). Entsprechend der Aufzählung des Gesetzes ist § 11 und damit der zweite Abschnitt des PublG für folgende Mutterunternehmen nicht anzuwenden: Aktiengesellschaften (AG), Kommand...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Einklang mit dem geprüften Abschluss und Aufstellung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 381 [Autor/Zitation] Durch die Erklärung, dass der geprüfte Lage- bzw. Konzernlagebericht mit dem geprüften Abschluss in Einklang steht, bestätigen Abschlussprüfer, dass beide Teile der geprüften Rechnungslegung in Bezug auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Weise übereinstimmen, dass sie kein zueinander widersprüchliches Bild vermitteln. Erfo...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 6 [Autor/Zitation] Grundsätzlich besteht die Prüfungspflicht für den JA bzw. Konzernabschluss sowie den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht durch einen Abschlussprüfer für solche KapGes., die nicht kleine iSd. § 267 Abs. 1 (Größenklassen) sind (vgl. § 316 Abs. 1). Sofern keine Prüfung stattgefunden hat, kann der JA nicht festgestellt bzw. der Konzernabschluss nicht gebill...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsstätte (Versicherun... / 2 Inhalt

Auf Versicherungsbetriebsstätten finden die allgemeinen Regelungen der BsGaV (§§ 1–17) Anwendung, soweit die speziellen Vorschriften für Versicherungsbetriebsstätten in den §§ 23–29 BsGaV keine abweichende Regelung enthalten. §§ 23–29 BsGaV enthalten Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen. Diese gelten für Betriebsstätten, die Teil eines Versicherungsunternehmens i....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abfindungen (Arbeitnehmer) ... / 3 Praxisfragen

Für die Zuordnung der Besteuerungsrechte bei Abfindungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses ist bedeutsam, ob es sich um Zahlungen mit Versorgungscharakter handelt oder nicht. Bei Abfindungen mit Versorgungscharakter richtet sich das Besteuerungsrecht nach Art. 18 OECD-MA und damit nach der Ansässigkeit des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Zahlung, und zwar una...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Übertragung einer Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds, § 22 Nr 5 S 11 EStG

Rn. 710 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 § 22 Nr 5 S 11 EStG sieht für den Fall der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung iSd § 3 Nr 66 EStG (Leistungen an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Anwartschaften, s § 3 Rn 2700 f (Stickan)), auf einen Pensionsfonds vor, dass auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds die Beträge nach § 9a S 1 Nr 1 EStG und § 19 Abs 2 EStG e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, § 22 Nr 5 S 1 EStG

Rn. 655 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 § 22 Nr 5 S 1 EStG ordnet Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen den sonstigen Bezügen zu. Diese Leistungen sind der 2. Schicht des 3-Schichten-Modells zur Altersvorsorge (s Rn 93) zuzuordnen und sollen eine Zusatzversorgung zur sog Basisversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen iSd § 22 Nr 5 S 2 Buchst b EStG (Kapitalrückzahlung)

Rn. 667 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Wird Kapital aus einem zertifizierten Versicherungsvertrag ausgezahlt, so werden die Leistungen entsprechend § 20 Abs 1 Nr 6 EStG besteuert (§ 22 Nr 5 S 2 Buchst b EStG). Gleiches gilt für Kapitalauszahlungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Damit unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Leistungen aufgrund von nicht begünstigten Beiträgen, § 22 Nr 5 S 2 EStG

Rn. 660 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 § 22 Nr 5 S 2 EStG regelt eine wichtige Ausnahme zur vollen nachgelagerten Besteuerung gem § 22 Nr 5 S 1 EStG. Soweit nämlich die Leistungen auf Beitragsleistungen beruhen, die nicht steuerlich gefördert wurden, wäre eine volle nachgelagerte Besteuerung aufgrund der bestehenden Vorbelastung der Beiträge nicht gerechtfertigt. Daher sind Leis...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 113 [Autor/Zitation] Die Bestimmung in Nr. 4 zur Aufschlüsselung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geografisch bestimmten Märkten ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 2 Nr. 5 Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44, 65; ehemals Art. 43 Abs. 1 Nr. 8 der 4. EG-RL). Durch das BilRUG wurde der Wortlaut näher an § 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Norminhalt

Rn. 651 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach § 22 Nr 5 S 1 EStG unterliegen folgende Leistungen der Besteuerung als sonstige Bezüge:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 139 [Autor/Zitation] Stellt die Gesellschaft entsprechend dem in § 275 Abs. 1 Satz 1 eingeräumten Wahlrecht die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren auf (§ 275 Abs. 3), geht aus ihr der Material- und Personalaufwand nicht hervor. Diese sind dann im Anhang anzugeben. Während sich die Regelung des Personalaufwands aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. e Bilanz-RL (2013/34/EU) (ehemals A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 6 [Autor/Zitation] Abs. 1 findet auf alle Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a) Anwendung sowie für Unternehmen, die nach § 5 Abs. 2, 2a PublG zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 PublG). Größenabhängige Differenzierungen bestehen für die Ausnahme von der Berichterstattung nicht. § 286 gilt auc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Einzelkommentierung

Rn. 653 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Sämtliche Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Direktversicherungen oder Pensionskassen werden erst in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 5 EStG besteuert, in der Ansparphase unterliegen Erträge und Wertsteigerungen (noch) nicht der Besteuerung. Vorstehender Grundsatz gilt unabhängig davon, ob und in welchem ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ad) Betriebsrenten

Rn. 180 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Betriebsrenten unterliegen ebenfalls der Ertragsanteilsbesteuerung gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG , falls die Beiträge aus versteuertem Einkommen aufgebracht wurden, zB weil die Einzahlungen den Höchstbetrag gem § 3 Nr 63 EStG überschritten (Horlemann, FR 2004, 1050; BFH BStBl II 2007, 402: "Einsatz eigenen Vermögens"). Die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Vorschriften des § 277 gelten für alle Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (§ 264a). Dies ergibt sich aus der Einordnung des § 277 in die ergänzenden Vorschriften für KapGes. Genossenschaften brauchen Abs. 3 Satz 1 nicht anzuwenden (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2). Gesellschaften, die unter das PublG fallen, h...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Strafbarkeit, Ordnungswidrigkeit

Rz. 73 [Autor/Zitation] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes., die gegen § 266 verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c), die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann (§ 334 Abs. 3). Ist die KapGes. kapitalmarktorientiert iSd. § 264d, kann die Geldbuße bis zu 2 Mio. EUR oder das Zweifache des aus der Or...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inhalt der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 In § 22 EStG sind die sonstigen Einkünfte geregelt. Neben den sechs anderen Einkunftsarten (vgl § 2 Abs 1 Nr 1–6 EStG) handelt es sich insoweit um die siebte und damit letzte Einkunftsart (vgl § 2 Abs 1 Nr 7 EStG). Sie ergänzt die anderen Einkunftsarten. Fallen Einkünfte unter keine der genannten sieben Einkunftsarten, sind sie nicht steuerba...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Überblick

Rn. 650 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Der Gesetzgeber sieht sich angesichts des demographischen Wandels mit dem Problem konfrontiert, dass die bisherige umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung nur finanzierbar bleibt, wenn entweder das Rentenniveau abgesenkt, die Beiträge oder steuerfinanzierten Zuschüsse erhöht oder das Renteneintrittsalter angehoben wird. Einerseits...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 10 [Autor/Zitation] Für die kleine KapGes. (und die ihr gleichgestellte, zur Erstellung eines Anhangs verpflichtete Kleinstkapitalgesellschaft iSv. § 267a) verbleibt es bei den Pflichtangaben und den Ausweiswahlrechten aus den übrigen gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend (vgl. Rz. 11 ff.) Ausnahmen von Aufstellungs-, Angabe- und Offenlegungspflichten darges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 10 [Autor/Zitation] Die Anwendung von § 276 ist auf kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften iSv. § 267 Abs. 1 und 2 beschränkt. Sofern kleine oder mittelgroße KapGes. kapitalmarktorientiert iSv. § 264d sind, gelten sie als groß und können daher die Erleichterungen des § 276 nicht für sich nutzen. Für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) eröffnet bereits § 275 Abs. 5...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 10. Nachgelagerte Besteuerung für Leistungen aus ausländischen Versorgungseinrichtungen, § 22 Nr 5 S 14 EStG bis VZ 2024

Rn. 740 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Bis zur Streichung des bisherigen § 22 Nr 5 S 14 EStG durch das JStG 2024 (s Rn 26, 651) sah die Regelung ursprünglich vor, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands gem § 22 Nr 5 S 2 EStG voraussetzte, dass die Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen nach einer der genannten deutschen Steuerbefreiungsvorschriften steuerfrei gestellt waren. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 400 [Autor/Zitation] Nach Nr. 27 sind die im Anhang regelmäßig nur in einer Gesamtsumme ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten iSv. §§ 251, 268 Abs. 7 im Einzelnen aufzuschlüsseln (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 74 f.). Ziel ist es, so die Transparenz des JA zu erhöhen, indem gezeigt wird, welche Risiken den Eventualverbindlichkeiten im Einzelnen immanent si...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Persönlich

Rz. 6 [Autor/Zitation] Die Pflichtangaben nach § 285 sind grds. in jedem von einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 Satz 1) aufzustellenden Anhang (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1) zu machen. Rz. 7 [Autor/Zitation] Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchst. a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort...mehr