Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Rechtslage bis 2017
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG für die Jahre bis einschließlich 2017 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) steuerfrei. Im Jahr 2017 sind somit jährlich 3.048,00 EUR steuerfrei (76.200,00 EUR x 4 % = 3.048,00 EUR).
Bei Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden (Neuzusage), sind die Beiträge des Arbeitgebers zusätzlich zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis zu weiteren 1.800 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG). Für eine Neuzusage sind demnach im Jahr 2017 Beträge bis zu 4.848,00 EUR steuerfrei.
Rechtslage ab 2018
Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG seit 2018 steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) nicht übersteigen. Die steuerfreien Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 3 EStG a. F. (bis 2017) wurden zusammengefasst und auf insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben. Seit dem 1.1.2018 erfolgt keine Differenzierung mehr zwischen Alt- und Neuzusage. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt das steuerfreie Volumen von 8 % der BBG-West auch für bereits vor dem 1.1.2018 erteilte Versorgungszusagen. Für das Jahr 2018 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 6.240,00 EUR (78.000,00 EUR x 8 %).
Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterb...
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